248. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über das Führen von Dienstgraden als Verwendungsbezeichnungen im Exekutivdienst der Justiz für die Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sowie W2
Auf Grund des § 145a Abs. 3 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird verordnet:
§ 1. (1) Für die Beamten des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen E2a, E2b und E2c sind folgende Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
- a) in der Verwendungsgruppe E2a
Funktionsgruppe
Dienstgrad
Kurzbezeichnung
7
Chefinspektor/in
ChefInsp
6
Chefinspektor/in
ChefInsp
5
Kontrollinspektor/in
KontrInsp
4
Abteilungsinspektor/in
AbtInsp
3
Abteilungsinspektor/in
AbtInsp
2
Bezirksinspektor/in
BezInsp
1
Bezirksinspektor/in
BezInsp
Grundlaufbahn ab Gehaltsstufe 12
Bezirksinspektor/in
BezInsp
Grundlaufbahn bis Gehaltsstufe 11
Gruppeninspektor/in
GrInsp
- b) in der Verwendungsgruppe E2b
Gehaltsstufe
ab 12
Gruppeninspektor/in
GrInsp
4 - 11
Revierinspektor/in
RevInsp
1 - 3
Inspektor/in
Insp
- c) in der Verwendungsgruppe E2c
Aspirant/in
Asp
(2) Weibliche Exekutivbedienstete führen gemäß § 63 Abs. 2 BDG 1979 die Verwendungsbezeichnungen in der in § 1 Abs. 1 angeführten weiblichen Form.
(3) Justizwachkommandanten in Justizanstalten führen in Abweichung von § 1 Abs. 1 den Dienstgrad der nächsthöheren Funktionsgruppe.
(4) Die Verwendungsbezeichnung „Revierinspektor/in“ gebührt jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von sechs Jahren.
(5) War ein Beamter gemäß § 145a Abs. 2a BDG 1979 in der Fassung vor der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, auf Grund seiner Funktion oder besoldungsrechtlichen Einstufung zur Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung oder eines höheren Amtstitels berechtigt, als es sich nach dieser Verordnung ergibt, führt der Beamte diese Verwendungsbezeichnung oder diesen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung so lange weiter, bis sich nach dieser Verordnung allenfalls eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt.
(6) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Wachebeamte der Verwendungsgruppe W2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie die Bestimmungen für Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppen E2a und E2b gelten.
§ 2. Wird ein Beamter des Exekutivdienstes gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet, so gilt Folgendes:
- 1. Der Beamte führt (sofern sich aus § 1 nicht eine höhere Verwendungsbezeichnung ergibt) für die Dauer der Entsendung
- a) in der Verwendungsgruppe E2a die Verwendungsbezeichnung Abteilungsinspektor und
- b) in der Verwendungsgruppe E2b die Verwendungsbezeichnung Revierinspektor.
- 2. Abweichend von Z 1 lit. a und b kann die Bundesministerin für Justiz auf Grund einer besonderen Verwendung des Beamten im Rahmen der Entsendung eine höhere Verwendungsbezeichnung zuerkennen.
§ 3. Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen, soweit sie sich nicht ausdrücklich nur auf Frauen oder Männer beziehen, Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 4. Durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen über die Führung von Dienstgraden ergeben sich keine Änderungen in besoldungsrechtlicher Hinsicht oder in Bezug auf die Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen (§ 143 BDG 1979). Dies gilt auch für die Sonderregelungen in § 1 Abs. 3 bis 6 sowie in § 2.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2006 in Kraft.
Gastinger
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