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BGBl II 207/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

207. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club

207. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club geändert wird

Auf Grund von § 140b des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2006, wird verordnet:

Die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aeroclub, BGBl. Nr. 394/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die

  1. 1. Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV 2006),
  2. 2. Ausstellung von Scheinen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen, Beurkundungen gemäß § 65 Abs. 3 ZLPV 2006) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (§ 1 ZLPV 2006) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Scheine (§ 43 des Luftfahrtgesetzes - LFG),
  3. 3. Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 35 Abs. 2 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,
  4. 4. Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,
  5. 5. Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 40 LFG),
  6. 6. Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006),
  7. 7. Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006),
  8. 8. Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
  9. 9. Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 8 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG),
  10. 10. Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,
  11. 11. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),
  12. 12. Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 30 Abs. 3 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 (ZLZV 2005),
  13. 13. Bewilligung des Instandhaltungsprogramms für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 48 Abs. 2 ZLLV 2005) und Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 ZLLV 2005),
  14. 14. Erteilung von Erprobungsbewilligungen und Zwischenbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 20 LFG, § 42 Abs. 1 ZLLV 2005
  15. 15. Musterprüfung von mehrsitzigen Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 2005),
  16. 16. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
  17. 17. Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 45 ZLLV 2005) für die in Z 12 genannten Kategorien,
  18. 18. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),
  19. 19. Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),
  20. 20. periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden, und
  21. 21. Bewilligung von Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 51 bis 53 ZLLV 2005),

wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.“

2. Im § 1 Abs. 2 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 4 wird die Zitierung „Z 10, 11, 13 bis 16“ durch die Zitierung „Z 12, 14 und 15“ ersetzt.

4. Im § 2 Abs. 1 wird die Zitierung „Zivilluftfahrt-Personalverordnung“ durch die Zitierung „Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006“ ersetzt.

5. Im § 2 Abs. 3 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

6. Im § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.“

Gorbach

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