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BGBl II 170/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

170. Verordnung: Änderung der ADN-Verordnung

170. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung) geändert wird

Auf Grund der §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:

Die Anlage 1 der ADN-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2005, wird wie folgt geändert:

In Teil 1 wird folgende Nummer 1.10 angefügt:

„1.10 Vorschriften für die Sicherung

1.10.1 Die Bestimmungen für die Sicherung gemäß § 12 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998 idF BGBl. I Nr. 118/2005, gelten nicht, wenn die Mengen je Fahrzeug nicht größer sind als die in 1.1.3.6.1 aufgeführten Mengen.

1.10.2 Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten gefährlichen Güter sind, sofern sie in Mengen befördert werden, welche die in der Tabelle angegebenen Mengen überschreiten, gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential.

Klasse

Unterklasse

Stoff oder Gegenstand

Menge

   

Tank oder Lade-tank

(Liter)

Lose

Schüttung *)

(kg)

Güter in Ver-packungen (kg)

1

1.1

explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

a)

a)

0

 

1.2

explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

a)

a)

0

 

1.3

explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Verträglichkeitsgruppe „C“

a)

a)

0

 

1.5

explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff

0

a)

0

2

 

entzündbare Gase (Klassifizierungscodes, die nur den Buchstaben „F“ enthalten)

3000

a)

b)

  

giftige Gase (Klassifizierungscodes, die den/die Buchstaben „T“, „TF“, „TC“, „TO“, „TFC“ oder „TOC“ enthalten) mit Ausnahme von Druckgaspackungen

0

a)

0

3

 

entzündbare flüssige Stoffe der Verpackungsgruppen I und II

3000

a)

b)

  

desensibilisierte explosive flüssige Stoffe

a)

a)

0

4.1

 

desensibilisierte explosive Stoffe

a)

a)

0

4.2

 

Stoffe der Verpackungsgruppe I

3000

a)

b)

4.3

 

Stoffe der Verpackungsgruppe I

3000

a)

b)

5.1

 

Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe I

3000

a)

b)

  

Perchlorate, Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Düngemittel

3000

3000

b)

6.1

 

giftige Stoffe der Verpackungsgruppe I

0

a)

0

6.2

 

ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie „A“

a)

a)

0

7

 

radioaktive Stoffe

3000 A1 (in besonderer Form) bzw. 3000 A2 in Typ B- oder Typ C-Versandstücken

8

 

ätzende Stoffe der Verpackungsgruppe I

3000

a)

b)

  1. a) gegenstandslos
  2. b) Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften in § 12 GGBG nicht.

    Bemerkung:

    Zum Zwecke der Nichtverbreitung nuklearer Stoffe findet das Übereinkommen über den physischen Schutz von nuklearen Stoffen in der Ergänzung der Empfehlungen des Informationsrundschreibens INFCIRC/225 (Rev.4) der IAEA Anwendung auf internationale Beförderungen.“

*) Lose Schüttung umfasst lose Schüttung im Schiff, in Straßenfahrzeugen oder in Containern

Gorbach

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