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BGBl II 147/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

147. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste, der Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner, der Kosmetiker-Ausbildungsordnung und der IT-Elektronik-Ausbildungsordnung sowie Außer-Kraft-Setzung der IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung

147. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste, die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner, die Kosmetiker-Ausbildungsordnung und die IT-Elektronik-Ausbildungsordnung geändert werden sowie die IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung außer Kraft gesetzt wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Artikel 1

Änderung der Lehrberufsliste

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 477/2005, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Elektronik wie folgt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Elektronik

3 ½

Anlagenelektrik

1.

2.

voll

voll

  

EDV-Systemtechnik

1.

2.

voll

voll

  

Elektroanlagentechnik

1.

2.

voll

voll

  

Elektrobetriebstechnik

1.

2.

voll

voll

  

Elektroenergietechnik

1.

2.

voll

voll

  

Elektroinstallationstechnik

1.

2.

voll

voll

  

Elektromaschinentechnik

1.

2.

voll

voll

  

Fernmeldebaumonteur

1.

2.

voll

voll

  

Informationstechnologie-Technik

1.

voll

  

Kälteanlagentechniker

1.

2.

voll

voll

  

Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektrik

1.

2.

voll

voll

  

Kommunikationstechniker- EDV und Telekommunikation

1.

2.

voll

voll

  

Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik

1.

2.

voll

voll

  

Konstrukteur - Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Konstrukteur - Werkzeugbautechnik

1.

voll

  

Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

  

Maschinenmechanik

1.

voll

  

Mechatronik

1.

voll

  

Prozessleittechniker

1.

2.

voll

voll

  

Waagenhersteller

1.

voll

  

Werkzeugbautechnik

1.

voll

  

Werkzeugmechanik

1.

voll

2. Für den Lehrberuf Elektronik werden folgende neue Verwandtschaftsregelungen festgelegt.

2.1. Bei den Lehrberufen Elektroanlagentechnik, Elektroenergietechnik, Fernmeldebaumonteur, Informationstechnologie - Technik, Kälteanlagentechniker, Konstrukteur - Maschinenbautechnik, Konstrukteur - Werkzeugbautechnik, Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Maschinenmechanik, Waagenhersteller, Werkzeugbautechnik und Werkzeugmechanik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Elektronik festgelegt.

2.2. Bei den Lehrberufen Anlagenelektrik, EDV-Systemtechnik, Elektrobetriebstechnik, Elektroinstallationstechnik, Elektromaschinentechnik, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik, Kommunikationstechniker - EDV und Telekommunikation, Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik, Mechatronik sowie Prozessleittechniker wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Elektronik festgelegt.

3. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Mikrotechnik entfallen mit Ablauf des 31. März 2006. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

4. In der Anlage 1 werden nach dem Industriekaufmann/Industriekauffrau die Lehrberufe Informationstechnologie - Informatik sowie Informationstechnologie - Technik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt.

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Informationstechnologie - Informatik

3 ½

EDV-Kaufmann

1.

voll

  

EDV-Systemtechnik

1.

voll

  

Informationstechnologie - Technik

1.

2.

voll

voll

  

IT-Elektronik

1.

2.

voll

voll

  

Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik

1.

voll

  

Kommunikationstechniker - EDV und Telekommunikation

1.

2.

voll

voll

  

Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik

1.

voll

Informationstechnologie - Technik

3 ½

EDV-Kaufmann

1.

voll

  

EDV-Systemtechnik

1.

2.

voll

½

  

Elektronik

1.

voll

  

Informationstechnologie - Informatik

1.

2.

voll

voll

  

IT-Elektronik

1.

2.

voll

voll

  

Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik

1.

voll

  

Kommunikationstechniker - EDV und Telekommunikation

1.

2.

voll

½

  

Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik

1.

voll

5. Bei den Lehrberufen EDV-Kaufmann, EDV-Systemtechnik, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik sowie Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Informationstechnologie - Informatik festgelegt.

6. Bei den Lehrberufen IT-Elektronik und Kommunikationstechniker - EDV und Telekommunikation wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Informationstechnologie - Informatik festgelegt.

7. Bei den Lehrberufen EDV-Kaufmann, Elektronik, IT-Kaufmann, Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik sowie Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Informationstechnologie - Technik festgelegt.

8. Bei den Lehrberufen EDV-Systemtechnik sowie Kommunikationstechniker - EDV und Telekommunikation wird eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres sowie der ersten Hälfte des zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Informationstechnologie - Technik festgelegt.

9. Bei den Lehrberufen Informationstechnologie - Informatik und IT-Elektronik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Informationstechnologie - Technik festgelegt.

10. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf EDV-Techniker entfallen mit Ablauf des 31. März 2006. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

11. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Informatik entfallen mit Ablauf des 31. März 2006. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

12. Die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Informations- und Telekommunikations-Systeme -Kaufmann (IT-Kaufmann) entfallen mit Ablauf des 31. März 2006. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

13. In der Anlage 1 werden nach dem Lehrberuf Mechatronik die Lehrberufe Medienfachmann/Medienfachfrau - Mediendesign, Medienfachmann/Medienfachfrau - Marktkommunikation und Werbung sowie Medienfachmann/Medienfachfrau - Medientechnik eingefügt.

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Medienfachmann/

Medienfachfrau - Marktkommunikation und Werbung

3 ½

Druckvorstufentechnik

1.

voll

  

Medienfachmann/Medienfachfrau - Mediendesign

1.

2.

voll

½

  

Medienfachmann/Medienfachfrau - Medientechnik

1.

2.

voll

½

  

Reprografie

1.

voll

Medienfachmann/

Medienfachfrau - Mediendesign

3 ½

Druckvorstufentechnik

1.

2.

voll

voll

  

Medienfachmann/Medienfachfrau - Marktkommunikation und Werbung

1.

2.

voll

½

  

Medienfachmann/Medienfachfrau - Medientechnik

1.

2.

voll

voll

  

Reprografie

1.

voll

Medienfachmann/

Medienfachfrau - Medientechnik

3 ½

Druckvorstufentechnik

1.

2.

voll

voll

  

Medienfachmann/Medienfachfrau - Marktkommunikation und Werbung

1.

2.

voll

½

  

Medienfachmann/Medienfachfrau - Mediendesign

1.

2.

voll

voll

  

Reprografie

1.

voll

14. Bei den Lehrberufen Druckvorstufentechnik und Reprografie wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau - Marktkommunikation und Werbung festgelegt.

15. Beim Lehrberuf Reprografie wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau - Mediendesign sowie im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau - Medientechnik festgelegt.

16. Beim Lehrberuf Druckvorstufentechnik wird jeweils eine Anrechnung im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres auf die Lehrzeit im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau - Mediendesign sowie im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau - Medientechnik festgelegt.

17. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Medienfachmann - Mediendesign sowie Medienfachmann - Medientechnik entfallen mit Ablauf des 31. März 2006. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

18. Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Binder“ werden unter entsprechender alphabetischer Einordnung in „Fassbinder/Fassbinderin“ geändert.

19. Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Harmonikamacher“ werden in „Harmonikamacher/Harmonikamacherin“ geändert.

20. Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Holzblasinstrumentenerzeuger“ werden in „Holzblasinstrumentenerzeugung“ geändert.

21. Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Klaviermacher“ werden in „Klavierbau“ geändert.

22. Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Orgelbauer“ werden in „Orgelbau“ geändert.

23. Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger“ werden in „Streich- und Saiteninstrumentenbau“ geändert.

24. Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächenge-staltung)“ werden unter entsprechender alphabetischer Einordnung in „Garten- und Grünflächengestaltung“ geändert.

25. Die Bezeichnungen hinsichtlich des Lehrberufes „Sonnenschutztechniker“ werden in „Sonnenschutztechnik“ geändert.

26. Beim Lehrberuf „Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/ Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin“ wird eine Anrechnung auf den verwandten Lehrberuf „Bürokaufmann“ im vollen Ausmaß des ersten, zweiten und dritten Lehrjahres festgelegt.

27. Bei den Bestimmungen zum Lehrberuf Werkzeugbautechnik wird eine Anrechnung der Lehrzeit auf den Lehrberuf Zerspanungstechnik im vollen Ausmaß des ersten und des zweiten Lehrjahres festgelegt.

28. Die Anlage 2 wird entsprechend der alphabetischen Reihenfolge wie folgt ergänzt:

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin

Bürokaufmann

Informations- und Telekommunikations-Systeme -Kaufmann/Kauffrau (IT-Kaufmann/Kauffrau)

EDV-Kaufmann/EDV-Kauffrau

29. Die Bestimmungen der Z 1, 2, 4 bis 8 und 12 bis 15 treten mit 1. April 2006 in Kraft.

Artikel 2

Änderung der Prüfungsordnung für den Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner

Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner erlassen wird, BGBl. Nr. 261/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 183/1982, wird wie folgt geändert:

§ 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf das Fachgespräch.“

Artikel 3

Änderung der Kosmetiker-Ausbildungsordnung

Die Kosmetiker-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 638/1996, wird wie folgt geändert:

Die Berufsbildposition des § 4 Z 18 lautet wie folgt:

18.

-

Anwenden der apparativen Kosmetik, wie zB durch Ozongeräte, Iontophorese, Hochfrequenz, Interferenzstrom

Artikel 4

Änderung der IT-Elektronik-Ausbildungsordnung

Die IT-Elektronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 333/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2005, wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 3 lautet:

„(3) In die Ausbildung im Lehrberuf Informations- und Telekommunikations-Systeme - Elektronik kann bis Ablauf des 30. Juni 2007 eingetreten werden.“

Artikel 5

Außer-Kraft-Setzung der IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung

1. Die IT-Kaufmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 334/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2005, tritt unbeschadet Z 2 mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

2. Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Informations- und Telekommunikations-Systeme - Kaufmann (IT-Kaufmann) ausgebildet werden, können bis zwei Jahre nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Z 1 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.

Bartenstein

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