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BGBl II 131/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

131. Verordnung: Zahnärztekammer-Wahlordnung - ZÄKWO

131. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern und die Österreichische Zahnärztekammer (Zahnärztekammer-Wahlordnung - ZÄKWO)

Auf Grund der §§ 25 Abs. 3, 38 Abs. 7 und 115 Abs. 3 Zahnärztekammergesetz, BGBl. I Nr. 154/2005, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Wahlkreise

§ 2 Aktives und passives Wahlrecht

§ 3 Zahl und Funktion der Delegierten

§ 4 Wahlkundmachungen

§ 5 Wahlanordnung

§ 6 Kosten

§ 7 Fristen

§ 8 Hauptwahlkommission

§ 9 Kreiswahlkommissionen

§ 10 Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen

§ 11 Tätigkeit in den Wahlkommissionen

§ 12 Beschlussfassung in den Wahlkommissionen

§ 13 Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 14 Zeitpunkt der Wahl

§ 15 Wahlkundmachung

§ 16 Wählerlisten

§ 17 Auflegung der Wählerlisten

§ 18 Einspruch gegen die Wählerlisten

§ 19 Einbringung der Wahlvorschläge

§ 20 Prüfung der Wahlvorschläge

§ 21 Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 22 Wahlkuverts und Stimmzettel

§ 23 Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel

§ 24 Wahllokal

§ 25 Durchführung des Abstimmungsverfahrens

§ 26 Stimmabgabe

§ 27 Persönliche Stimmabgabe

§ 28 Briefwahl

§ 29 Stimmenzählung

§ 30 Gültigkeit der Stimmen

§ 31 Niederschrift

§ 32 Feststellung des Wahlergebnisses

§ 33 Einspruch gegen die Ermittlung

§ 34 Verständigung der Delegierten

§ 35 Anfechtung der Wahl

§ 36 Einberufung der konstituierenden Sitzung des Landesausschusses

§ 37 Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin

§ 38 Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen

§ 39 Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin

§ 40 Nachbesetzungen

§ 41 Nachwahlen

§ 42 Erstmalige Wahlen

§ 43 Wahlanordnung

§ 44 Mitglieder der Hauptwahlkommission

§ 45 Zeitpunkt der Wahl

§ 46 Reihung der Wahlvorschläge

§ 47 Einberufung der konstituierenden Sitzung des Bundesausschusses

1. Abschnitt

Wahlen in die Landeszahnärztekammern

Wahlkreise

§ 1. (1) Jedes Bundesland bildet für die Wahlen in die jeweilige Landeszahnärztekammer einen Wahlkreis.

(2) Die Zugehörigkeit eines Kammermitglieds zu einem Wahlkreis bestimmt sich nach dessen Zuordnung zur Landeszahnärztekammer des jeweiligen Bundeslandes gemäß § 10 Abs. 3 Zahnärztekammergesetz - ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 2. (1) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Wahl (§ 5) Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer sind.

(2) Jede wahlberechtigte Person ist in dem Wahlkreis aktiv und passiv wahlberechtigt, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig ist.

Zahl und Funktion der Delegierten

§ 3. (1) In jedem Wahlkreis sind Delegierte in jener Anzahl und Funktionen in den Landesausschuss zu wählen, wie der Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer auf Antrag des jeweiligen Landesausschusses gemäß § 37 Abs. 2 ZÄKG festgelegt hat.

(2) Liegt bis zur Wahlanordnung (§ 5) trotz Aufforderung des Bundesausschusses, innerhalb einer angemessenen Frist die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss zu beantragen, kein entsprechender Antrag des Landesausschusses beim Bundesausschuss vor, hat der Bundesausschuss die Zahl und Funktionen der Delegierten entsprechend dem bestehenden Landesausschuss festzulegen.

Wahlkundmachungen

§ 4. Für die im Zusammenhang mit den Wahlen nach dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen hat die Österreichische Zahnärztekammer im Internet eine Seite einzurichten, auf der alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verlautbarungen, Veröffentlichungen und Kundmachungen zu erfolgen haben.

Wahlanordnung

§ 5. (1) Die Wahl der Delegierten hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode stattzufinden. Sie ist vom Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer in allen Bundesländern zu einem einheitlichen Termin, der innerhalb eines Zeitraums von höchstens einer Woche zu liegen hat, anzuordnen.

(2) Die Anordnung der Wahl und die Bekanntgabe der Zahl und Funktionen der zu wählenden Delegierten pro Landesausschuss sind

  1. 1. im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer unter Hinweis auf die Internet-Adresse gemäß § 4 sowie
  2. 2. im Internet (§ 4)

zu veröffentlichen. Dabei sind das Bundesgesetzblatt dieser Verordnung sowie ein Hinweis auf dessen Auffindbarkeit im Internet anzuführen.

Kosten

§ 6. (1) Die Kosten für die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern haben

  1. 1. hinsichtlich des Verfahrens bei den Kreiswahlkommissionen die jeweilige Landeszahnärztekammer und
  2. 2. hinsichtlich des Verfahrens bei der Hauptwahlkommission die Österreichische Zahnärztekammer

zu tragen.

Fristen

§ 7. (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt, nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, zu berechnen.

(2) Die Tage des Postenlaufs werden in die jeweilige Frist eingerechnet.

2. Abschnitt

Wahlkommissionen

Hauptwahlkommission

§ 8. (1) Zur Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern wird bei der Österreichischen Zahnärztekammer eine Hauptwahlkommission für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Die Hauptwahlkommission besteht aus

  1. 1. dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin sowie
  2. 2. je einem Mitglied und Ersatzmitglied aus dem Kreis der wahlberechtigten Kammermitglieder jedes Wahlkreises.

(2) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin werden aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernannt.

(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer nach Antrag der Landeszahnärztekammern vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen.

(4) Der/Die Vorsitzende hat die Mitglieder der Hauptwahlkommission zu den erforderlichen Sitzungen einzuberufen. Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der/die Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer oder ein/eine anderer/andere rechtskundiger/rechtskundige Bediensteter/Bedienstete des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.

Kreiswahlkommissionen

§ 9. (1) Für jeden Wahlkreis wird bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer eine Kreiswahlkommission für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Jede Kreiswahlkommission besteht aus

  1. 1. einem/einer von der jeweiligen Landeszahnärztekammer bestellten Notar/Notarin als Vorsitzender/Vorsitzende sowie
  2. 2. fünf Mitgliedern und deren Ersatzmitgliedern aus dem Kreis der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Kammermitglieder.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kreiswahlkommissionen werden auf Vorschlag der jeweiligen Landeszahnärztekammer von der Hauptwahlkommission bestellt.

Beobachter/Beobachterinnen in den Kreiswahlkommissionen

§ 10. (1) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag gemäß § 21 verlautbart wurde, kann eine Person ihres Vertrauens in die jeweilige Kreiswahlkommission als Beobachter/Beobachterin entsenden. Diese Person ist dem/der Vorsitzenden der Kreiswahlkommission spätestens am fünften Tag vor der Wahl durch den/die Zustellungsbevollmächtigten/Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe schriftlich namhaft zu machen.

(2) Die Österreichische Zahnärztekammer ist berechtigt, einen/eine Bediensteten/Bedienstete des Kammeramtes als Beobachter/Beobachterin in die Kreiswahlkommissionen zu entsenden. Dieser/Diese ist berechtigt, an den Beratungen der Kreiswahlkommissionen teilzunehmen.

(3) Jeder/Jede Beobachter/Beobachterin gemäß Abs. 1 und 2 ist berechtigt, als Zeuge/Zeugin bei der Wahlhandlung und der Stimmenauszählung anwesend zu sein.

Tätigkeit in den Wahlkommissionen

§ 11. (1) Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds einer Wahlkommission ist ein öffentliches Ehrenamt.

(2) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommission gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandsentschädigung in Geld, die sich nach der Höhe der Reisekostenvergütungen und Taggeldsätze für die Funktionäre/Funktionärinnen der Kammer bemisst.

(3) Der/Die Vorsitzende hat den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommission das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzunehmen.

(4) Geschäftsstelle

  1. 1. der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer,
  2. 2. der Kreiswahlkommissionen ist das Landessekretariat der jeweiligen Landeszahnärztekammer.

Diese haben die Wahlkommissionen bei der Durchführung der Wahlen zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Beschlussfassung in den Wahlkommissionen

§ 12. (1) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der/Die Vorsitzende und sein/seine bzw. ihr/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin stimmen nicht mit; nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(2) Die Ersatzmitglieder können bei den Sitzungen der Wahlkommission anwesend sein, verfügen aber nur dann über ein Stimmrecht, wenn das entsprechende Mitglied nicht anwesend ist.

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 13. (1) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

  1. 1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltags und des Zeitraums, innerhalb dessen die Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein oder abgegeben werden müssen (§ 14);
  2. 2. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen (§ 9 Abs. 2);
  3. 3. die Bekanntmachung, an welchen Orten sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen (§ 15 Abs. 1 Z 4), sowie die Veranlassung der Auflegung der Wählerlisten (§ 17);
  4. 4. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerlisten (§ 18);
  5. 5. die Entscheidung über die Wählbarkeit der wahlwerbenden Personen und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 20 f);
  6. 6. die Überprüfung der Wahlergebnisse (§ 32 Abs. 3) und die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 33);
  7. 7. die Zuweisung der Funktionen an die gewählten Personen und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 32 Abs. 4) und die Verständigung der Delegierten (§ 34);

(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt insbesondere:

3. Abschnitt

Ausschreibung der Wahl

Zeitpunkt der Wahl

§ 14. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens zwölf Wochen liegt.

(2) Wahltag ist der Tag,

  1. 1. an dem alle wahlberechtigten Personen ihr Wahlrecht durch unmittelbare Abgabe ihrer Stimme an die Kreiswahlkommission ausüben können, bzw.
  2. 2. bis zu dem die von den wahlberechtigten Personen durch die Post oder per Boten übermittelten, die Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission eingelangt sein müssen.

Wahlkundmachung

§ 15. (1) In der Wahlkundmachung sind festzulegen:

  1. 1. der Wahltag (§ 14 Abs. 2);
  2. 2. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit am Wahltag die Stimmabgabe möglich ist oder wohin die Wahlkuverts bis zum Wahltag eingesendet werden können;
  3. 3. die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen zu wählenden Delegierten und deren Funktionen;
  4. 4. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen werden können;
  5. 5. die Bestimmung, dass Einsprüche gegen die Wählerlisten binnen zwei Wochen nach deren Auflegung bei der Hauptwahlkommission einzubringen sind und dass verspätet eingebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben;
  6. 6. die Aufforderung, dass Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag einzureichen sind, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden;
  7. 7. die Bestimmung, dass die Wahlvorschläge
    1. a) für die Funktionen des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin jeweils eine Person und
    2. b) für die übrigen im Wahlkreis zu wählenden Delegierten jeweils zwei Personen

    enthalten müssen, und dass bei jedem/jeder Bewerber/Bewerberin zu bezeichnen ist, für welche Funktion er/sie kandidiert;

  8. 8. die Bestimmung, dass die Wahlvorschläge von einer in § 19 Abs. 2 Z 5 angeführten Mindestanzahl von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein müssen;
  9. 9. die Bekanntmachung, wo und innerhalb welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht der wahlberechtigten Personen aufliegen werden;
  10. 10. die Bestimmung, dass Stimmen gültig nur mittels amtlicher Stimmzettel und nur für in verlautbarten Wahlvorschlägen enthaltene Personen abgegeben werden können;
  11. 11. die Bekanntmachung, auf welche Art die Stimmenabgabe zu erfolgen hat;
  12. 12. die Bekanntmachung der Internet-Adresse für die Wahlkundmachungen.

(2) Die Wahlkundmachung ist im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen und am Sitz der Wahlkommissionen zur Einsicht aufzulegen. Die Hauptwahlkommission kann darüber hinaus auf andere geeignete Art sämtliche wahlberechtigten Personen von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen lassen.

Wählerlisten

§ 16. (1) Die Wählerlisten sind auf Grund der von der Österreichischen Zahnärztekammer zu führenden Zahnärzteliste gemäß § 11 Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zu erstellen.

(2) Das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer hat für jeden Wahlkreis eine eigene Wählerliste anzulegen,

  1. 1. in die jeweils nur die wahlberechtigten Personen jenes Wahlkreises, dem sie gemäß § 1 Abs. 2 zugehörig sind, aufgenommen werden, und
  2. 2. in dem die Wahlberechtigten alphabetisch unter Angabe des Namens und des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 10 Abs. 3 ZÄKG) anzuführen und zu nummerieren sind.

(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die am Tag der Wahlanordnung gültigen Wählerlisten des jeweiligen Wahlkreises an die Kreiswahlkommissionen sowie die Wählerlisten aller Wahlkreise an die Hauptwahlkommission binnen einer Woche nach Ausschreibung der Wahl zu übermitteln.

Auflegung der Wählerlisten

§ 17. (1) Die Wählerliste des Wahlkreises ist spätestens vier Wochen nach der Wahlausschreibung am Sitz der jeweiligen Landeszahnärztekammer zur öffentlichen Einsicht und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs aufzulegen.

(2) Die Auflegung der Wählerlisten gemäß Abs. 1 ist unter Hinweis

  1. 1. auf den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme sowie
  2. 2. auf die für das Einspruchsverfahren geltenden Bestimmungen dieser Verordnung

im Internet (§ 4) kundzumachen.

(3) Vom ersten Tag der Auflegung der Wählerlisten an dürfen Eintragungen, Änderungen oder Streichungen nur mehr im Weg des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Hievon ausgenommen sind offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten sowie Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreib- oder Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende insbesondere auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten; diese können von der zuständigen Landeszahnärztekammer unter Befassung der Österreichischen Zahnärztekammer berichtigt werden.

(4) Das Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer hat auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten den Wählergruppen für jenen Wahlkreis,

nach der Auflegung gemäß Abs. 1 die Wählerlisten ihres Wahlkreises in Abschrift zu übermitteln. Eine Weitergabe der Wählerlisten durch die Wählergruppen ist nicht zulässig.

Einspruch gegen die Wählerlisten

§ 18. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach Auflegung der Wählerlisten kann jedes Kammermitglied

  1. 1. wegen Aufnahme vermeintlich nicht wahlberechtigter Personen oder
  2. 2. wegen Nichtaufnahme vermeintlich wahlberechtigter Personen

schriftlich einen begründeten Einspruch gegen die Wählerliste seines Wahlkreises bei der Hauptwahlkommission erheben.

(2) Jeder Einspruch darf nur gegen eine bestimmte Person gerichtet sein. Ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere Personen gerichtet, ist dieser dem/der Einspruchswerber/Einspruchswerberin ohne Verzug zur Berichtigung zurückzustellen.

(3) Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung dieser Verständigung bei der Hauptwahlkommission schriftlich eingebracht werden.

(4) Die Hauptwahlkommission hat über Einsprüche binnen acht Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des/der vom Einspruch Betroffenen nicht eingelangt ist. Die Hauptwahlkommission hat von ihrer Entscheidung den/die Einspruchswerber/Einspruchswerberin und den/die durch die Entscheidung Betroffenen/Betroffene umgehend schriftlich zu verständigen.

(5) Erfordern Entscheidungen der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung und Ergänzung der Wählerlisten, sind diese von der Hauptwahlkommission unverzüglich durchzuführen.

(6) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Hauptwahlkommission die Wählerlisten abzuschließen und den Kreiswahlkommissionen für den jeweiligen Wahlkreis zu übermitteln. Die abgeschlossenen Wählerlisten sind der Wahl zugrundezulegen.

4. Abschnitt

Wahlvorschläge

Einbringung der Wahlvorschläge

§ 19. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen, haben schriftliche Wahlvorschläge für die zu wählenden Delegierten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission per Post oder persönlich einzubringen. Das Einlangen des Wahlvorschlags ist unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Wahlvorschläge haben zu enthalten:

  1. 1. eine eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
  2. 2. ein Verzeichnis der wahlwerbenden Personen, das
    1. a) für die Funktionen des/der Präsidenten/Präsidentin, des/der Vizepräsidenten/Vizepräsidentin und des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin jeweils eine Person und
    2. b) für die übrigen im jeweiligen Landesausschuss festgelegten Funktionen jeweils eine Person als Delegierter/Delegierte und eine Person als Ersatzperson für den Fall, dass der/die Delegierte die Funktion nicht oder nicht mehr bekleiden kann, (Sukzessor/Sukzessorin)

    unter Angabe der Vor- und Zunamen, der Geburtsdaten und der Anschrift des Berufssitzes, Dienstortes oder Hauptwohnsitzes (§ 10 Abs. 3 ZÄKG) zu enthalten hat;

  3. 3. die Bezeichnung der Funktion, für die jede wahlwerbende Person kandidiert oder als Sukzessor/Sukzessorin (Z 2 lit. b) zur Verfügung steht;
  4. 4. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person, aus der ersichtlich ist, dass sie die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
  5. 5. die Unterzeichnung von der nachstehend angeführten Mindestzahl an wahlberechtigten Personen:

    a. für Wien …………………………….

    je 120

    b. für Niederösterreich…………………

    je 70

    c. für Steiermark ………………………

    je 60

    d. für Oberösterreich ………………….

    je 55

    e. für Tirol …………………………….

    je 40

    f. für Salzburg …………………………

    je 30

    g. für Kärnten …………………………

    je 30

    h. für Vorarlberg ………………………

    je 15

    i. für Burgenland ………………………

    je 10;

  6. 6. die Bezeichnung des/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, anderenfalls der/die Erstunterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt gilt.

(3) Zulässig ist

(4) Unzulässig ist die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen.

(5) Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung oder Neuaufnahme von wahlwerbenden Personen sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlags müssen von sämtlichen Personen, die auf dem seinerzeitigen Wahlvorschlag kandidiert haben, mit Ausnahme des/der aus dem Wahlvorschlag zu Streichenden unterschrieben sein.

(6) Die Zurückziehung von und Änderungen in Wahlvorschlägen, wenn eine wahlwerbende Person die Wählbarkeit verliert, sind auch nach der Einreichungsfrist gemäß Abs. 1 zulässig. Diese sind vom/von der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe spätestens bis vier Wochen vor dem Wahltag der Hauptwahlkommission mitzuteilen.

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 20. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist vorgelegten Wahlvorschläge zu prüfen und Bedenken dagegen umgehend dem/der Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen zu setzen.

(2) Die Hauptwahlkommission entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge innerhalb von drei Tagen nach deren Einlangen oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln.

(3) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die

  1. 1. verspätet vorgelegt wurden,
  2. 2. nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist, oder
  3. 3. nicht genügend wählbare wahlwerbende Personen enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist, ausgenommen die Fälle der Abs. 4 und 5.

(4) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Hauptwahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des gemäß Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen.

(5) Weisen mehrere verschiedene Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese von der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist sie zu streichen. Gibt eine solche wahlwerbende Person innerhalb der gestellten Frist ihre Entscheidung nicht bekannt, so ist sie aus den später eingebrachten Wahlvorschlägen zu streichen. Für diese Änderung eines Wahlvorschlags ist keine Unterschrift der kandidierenden Personen erforderlich.

(6) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über die Zulassung der Wahlvorschläge ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(7) Wird kein Wahlvorschlag vorgelegt oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um alle zu wählenden Funktionen zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung von neuem einzuleiten.

Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 21. (1) Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß erstellten bzw. ergänzten Wahlvorschläge nach Prüfung spätestens drei Wochen vor dem Wahltag im Internet (§ 4) zu verlautbaren.

(2) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich

  1. 1. nach der Anzahl der Delegierten der Wählergruppen bei der letzten Wahl im jeweiligen Wahlkreis,
  2. 2. bei gleicher Delegiertenzahl nach der bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die Wählergruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen,
  3. 3. bei Wählergruppen, welche im jeweiligen Landesausschuss bisher nicht vertreten waren, nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlags, im Anschluss an die Reihung gemäß Z 1 und 2.

(3) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Abstimmungsverfahren in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat die Bewerber/Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags für die jeweilige Funktion als gewählt zu erklären. Ihre Namen sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) mit dem Hinweis zu verlautbaren, dass das weitere Wahlverfahren im betreffenden Wahlkreis entfällt.

5. Abschnitt

Wahlkuverts, Stimmzettel und Wahllokal

Wahlkuverts und Stimmzettel

§ 22. (1) Die Wahl hat mittels amtlicher Wahlkuverts und amtlicher Stimmzettel zu erfolgen.

(2) Die Kreiswahlkommissionen haben

  1. 1. die amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 3 für den jeweiligen Wahlkreis in doppelter Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen sowie
  2. 2. die für die Aufnahme des amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels bestimmten Rückkuverts gemäß Abs. 4

herzustellen.

(3) Die amtlichen Stimmzettel (Abs. 2 Z 1) haben dem Muster der Anlage zu entsprechen, wobei

(4) Die Rückkuverts (Abs. 2 Z 2) sind mittels Vordrucks an die jeweilige Kreiswahlkommission zu adressieren und mit dem Absender der jeweiligen wahlberechtigten Person zu versehen.

Übermittlung der Wahlkuverts und Stimmzettel

§ 23. (1) Bis spätestens sieben Tage vor dem Wahltag haben die Kreiswahlkommissionen allen laut Wählerliste im entsprechenden Wahlkreis wahlberechtigten Personen

  1. 1. einen amtlichen Stimmzettel,
  2. 2. ein undurchsichtiges für die Aufnahme des Stimmzettels bestimmtes Wahlkuvert,
  3. 3. das für die jeweilige wahlberechtigte Person hergestellte Rückkuvert,
  4. 4. einen Ausdruck der verlautbarten Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises sowie
  5. 5. ein vom Kammeramt der Österreichischen Zahnärztekammer zu erstellendes Informationsblatt über die Stimmabgabe

gegen Zustellnachweis zuzusenden.

(2) Die Zusendung gemäß Abs. 1 ist in der Wählerliste festzuhalten; dieser sind die Zustellnachweise beizulegen.

Wahllokal

§ 24. (1) Die Kreiswahlkommissionen haben dafür zu sorgen, dass den Wahlberechtigten die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht wird.

(2) Die Wahllokale der Kreiswahlkommissionen sowie die zur Durchführung der Wahl erforderliche Personal- und Sachausstattung sind von der jeweiligen Landeszahnärztekammer bereitzustellen.

(3) Für die Einrichtung der Wahlzellen gilt § 57 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2003, ausgenommen Abs. 4 zweiter Satz.

(4) Im Wahllokal haben sich

  1. 1. die Wählerliste des jeweiligen Wahlkreises,
  2. 2. ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbild eines Abstimmungsverzeichnisses der Nationalrats-Wahlordnung 1992 anzufertigen ist,
  3. 3. amtliche Wahlkuverts und Stimmzettel für den jeweiligen Wahlkreis in der Anzahl der in dem jeweiligen Wahlkreis wahlberechtigten Personen,
  4. 4. die Wahlvorschläge des jeweiligen Wahlkreises,
  5. 5. ein Exemplar dieser Verordnung sowie
  6. 6. eine Wahlurne

zu befinden.

6. Abschnitt

Abstimmungsverfahren

Durchführung des Abstimmungsverfahrens

§ 25. (1) Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissionen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln.

(2) Der/Die Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.

(3) Im Gebäude des Wahllokals ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler/Wählerinnen, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.

(4) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens (§ 10) in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.

(5) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

Stimmabgabe

§ 26. (1) Alle wahlberechtigten Personen sind bei der Abgabe ihrer Stimme verpflichtet, sich des ihnen von der Kreiswahlkommission übermittelten amtlichen Wahlkuverts und Stimmzettels zu bedienen.

(2) Jede wahlberechtigte Person ist berechtigt, für jede zu wählende Funktion eine Stimme durch Kennzeichnung des Kreises neben dem Namen der zu wählenden Person abzugeben, wobei eine Stimme für die Funktion eines/einer Referenten/Referentin auch für den/die entsprechenden Sukzessor/Sukzessorin gilt. Für getrennte Funktionen können Personen aus verschiedenen Wahlvorschlägen gewählt werden.

(3) Die Abgabe der Stimmen ist auch durch Kennzeichnung des Kreises unter der Bezeichnung eines Wahlvorschlags möglich. In diesem Fall wird die Stimme für alle in dem gekennzeichneten Wahlvorschlag enthaltenen wahlwerbenden Personen abgegeben, ausgenommen für jene Funktionen, für die die wahlberechtigte Person gemäß Abs. 2 eine Stimme aus einem anderen Wahlvorschlag abgegeben hat.

(3) Jede wahlberechtigte Person kann das geschlossene, den Stimmzettel enthaltende Wahlkuvert

  1. 1. am Wahltag zu der Wahlzeit, die in der Wahlkundmachung festgelegt ist, persönlich überbringen bzw. die Stimme gemäß § 27 im Wahllokal persönlich abgeben oder
  2. 2. durch die Post oder mittels Boten an die Kreiswahlkommission übermitteln.

(4) Bei Übermittlung des Wahlkuverts durch die Post oder mittels Boten hat sich die wahlberechtigte Person des seitens der Kreiswahlkommission übermittelten Rückkuverts zu bedienen. Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders sind nicht zulässig. Sofern Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person bewirken, machen sie die Stimme ungültig. Die Übermittlung per Post oder mittels Boten erfolgt auf Kosten und Gefahr der wahlberechtigten Person.

(5) Die Verwendung eines anderen als des amtlichen Stimmzettels, Wahlkuverts oder Rückkuverts macht die darin befindliche Stimme ungültig.

(6) Die Kreiswahlkommission hat die bei ihr bis zum Wahltag einlangenden die Wahlkuverts enthaltenden Rückkuverts zu sammeln und für deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis zum Wahltag zu sorgen. Gleiches gilt für bis zum Wahltag einlangende Poststücke gemäß Abs. 5.

Persönliche Stimmabgabe

§ 27. (1) Die Stimmabgabe am Wahltag beginnt damit, dass den Mitgliedern der Kreiswahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.

(2) Die Wahl ist geheim. Jeder/Jede Wähler/Wählerin tritt vor die Kreiswahlkommission, nennt seinen/ihren Namen und weist die Identität nach. Ein Mitglied der Wahlkommission prüft, ob der/die Wähler/Wählerin in der Wählerliste eingetragen ist. Über Verlangen ist dem/der Wähler/Wählerin, wenn er/sie nicht im Besitz des ihm/ihr übersandten Wahlkuverts samt amtlichen Stimmzettels ist, ein amtlicher Stimmzettel samt Wahlkuvert auszufolgen.

(3) Der/Die Wähler/Wählerin begibt sich sodann in die Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und legt nach Verlassen der Wahlzelle das Kuvert verschlossen in die vorgesehene Wahlurne. Nach Abgabe der Stimme ist der Name des/der Wählers/Wählerin von einem Mitglied der Kreiswahlkommission in der Wählerliste abzustreichen und in das fortlaufend geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beifügung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.

(4) Ist dem/der Wähler/Wählerin bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Irrtum unterlaufen und begehrt er/sie deshalb die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so hat der/die Vorsitzende der Kreiswahlkommission diesem/dieser einen weiteren Stimmzettel auszufolgen. Der/Die Wähler/Wählerin hat den ersten Stimmzettel vor der Kreiswahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.

(5) Körper- oder sinnesbehinderte Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben, dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen, sofern ihnen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Außer in einem solchen Fall darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden.

(6) Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Wahlniederschrift festzuhalten. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Kreiswahlkommission.

(7) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die bereits im Wahllokal anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben. Sobald der/die letzte dieser Wähler/Wählerinnen seine/ihre Stimme abgegeben hat, hat der/die Vorsitzende der Kreiswahlkommission die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.

Briefwahl

§ 28. (1) Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission die auf dem Postweg oder durch Boten bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltags eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen Wahlkuverts zu behandeln.

(2) Zunächst ist bei jedem eingelangten Rückkuvert zu überprüfen, ob der auf dem vorgedruckten Absender aufscheinende Name des/der Wahlberechtigten in der Wählerliste des entsprechenden Wahlkreises enthalten ist.

(3) Kommt der Name in der Wählerliste nicht vor, so ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.

(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.

(5) Hierauf ist

  1. 1. das Rückkuvert zu öffnen und
  2. 2. das amtliche Wahlkuvert dem Rückkuvert zu entnehmen und in ungeöffnetem Zustand in die Wahlurne zu legen.

Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend zu beachten.

(6) Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert, sondern direkt im Rückkuvert, ist dieser

1. in das im Rückkuvert befindliche Wahlkuvert zu stecken und in die Wahlurne zu legen,

2. sofern sich kein Wahlkuvert im Rückkuvert befindet, ohne Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen.

(7) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen ist, entscheidet die Kreiswahlkommission.

(8) Haben Wahlberechtigte ihr Wahlrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der Post oder mittels Boten übermittelt, so ist letzteres ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

(9) Wahlkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind samt Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

Stimmenzählung

§ 29. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 28 behandelt worden sind, erklärt der/die Vorsitzende die Stimmenabgabe für geschlossen.

(2) Die Kreiswahlkommission mischt sodann die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

  1. 1. die Zahl der gemäß § 28 Abs. 3 wegen Nichteintragung in die Wählerliste von der Stimmabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
  2. 2. die Zahl der aus der Wahlurne entleerten Wahlkuverts;
  3. 3. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen;
  4. 4. den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl gemäß Z 2 mit der Zahl gemäß Z 3 nicht übereinstimmt.

(3) Die Kreiswahlkommission öffnet hierauf die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

Gültigkeit der Stimmen

§ 30. (1) Stimmen sind gültig, wenn

  1. 1. wahlwerbende Personen gewählt werden, die in einem verlautbarten Wahlvorschlag enthalten sind und
  2. 2. aus deren Kennzeichnung eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbenden Personen der/die Wähler/Wählerin wählen wollte.

(2) Der gesamte Stimmzettel ist ungültig, wenn

(3) Die Stimme für die jeweilige zu wählende Funktion ist ungültig, wenn

(4) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.

(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so zählen sie

(6) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf dem Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der zu wählenden wahlwerbenden Personen angebracht wurden, machen diesen nicht ungültig, sofern nicht einer der Ungültigkeitsgründe nach Abs. 2, 3, 4 oder 5 Z 1 vorliegt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

Niederschrift

§ 31. (1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden. Für die Abfassung der Niederschrift ist aus den Mitgliedern der Kreiswahlkommission ein/eine Schriftführer/Schriftführerin zu wählen.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Bezeichnung des Wahlortes;
  2. 2. die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission;
  3. 3. die Namen der anwesenden Beobachter/Beobachterinnen der Wählergruppen bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer;
  4. 4. die Zeit des Beginns und Endes des Abstimmungsverfahrens am Wahltag;
  5. 5. die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts wegen Nichteintragung in die Wählerliste;
  6. 6. sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden;
  7. 7. die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 30 Abs. 2 bis 5, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;
  8. 8. das endgültig ermittelte Abstimmungsergebnis.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.

(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen sind unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(7) Die Wahlakten sind mindestens bis zum Ablauf der jeweiligen Funktionsperiode aufzubewahren.

7. Abschnitt

Wahlergebnis

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 32. (1) Pro Funktion gilt jene wahlwerbende Person als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Jene Person, die als Sukzessor/Sukzessorin im selben Wahlvorschlag für die betreffende Funktion genannt ist, ist Ersatzperson für den Fall, dass ein/eine gewählter/gewählte Bewerber/Bewerberin

  1. 1. nicht mehr Kammermitglied ist oder
  2. 2. aus sonstigen Gründen die Funktion nicht oder nicht mehr bekleiden kann.

(3) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der von den Kreiswahlkommissionen übermittelten Wahlakten die Wahlergebnisse in den Wahlkreisen zu überprüfen und etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen.

(4) Die Namen der gewählten Delegierten pro Funktion und Wahlkreis sind im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu verlautbaren.

Einspruch gegen die Ermittlung

§ 33. (1) Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl im jeweiligen Wahlkreis zugelassene Wählergruppe gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses einen begründeten Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben.

(2) Wird ein Einspruch gemäß Abs. 1 erhoben, hat die Hauptwahlkommission auf Grund der Wahlakten das Wahlergebnis zu überprüfen. Wenn sich ergibt, dass das Wahlergebnis nicht richtig ermittelt wurde, so hat die Hauptwahlkommission das Ergebnis im Internet (§ 4) sofort richtig zu stellen, die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen Anlass zur Richtigstellung, so ist der Einspruch abzuweisen.

(4) Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Verständigung der Delegierten

§ 34. (1) Die Hauptwahlkommission hat die gewählten Delegierten und die jeweiligen Sukzessoren/Sukzessorinnen mittels eingeschriebenen Briefes, telegrafisch, im Wege automationsunterstützer Datenverarbeitung oder per Telefax binnen drei Tagen nach Feststellung des Wahlergebnisses über ihre Wahl zu verständigen.

(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.

Anfechtung der Wahl

§ 35. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe wegen behaupteter Rechtswidrigkeit beim/bei der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen angefochten werden.

(2) Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn

  1. 1. Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und
  2. 2. hiedurch das Wahlergebnis beeinflusst werden könnte.

(3) Gibt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen der Anfechtung statt, so ist die Wahl in dem entsprechenden Wahlkreis innerhalb von drei Monaten neuerlich anzuordnen. Bei der Wahlanordnung ist der Wahltermin so festzulegen, dass die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, dass der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Artikel 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

Einberufung zur konstituierenden Sitzung des Landesausschusses

§ 36. Binnen zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Beendigung eines allfälligen Einspruchsverfahrens, hat der/die gewählte Präsident/Präsidentin der Landeszahnärztekammer die gewählten Delegierten zur konstituierenden Sitzung des Landesausschusses einzuberufen.

8. Abschnitt

Wahlen in die Österreichische Zahnärztekammer

Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin

§ 37. (1) Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die bisherige Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 ZÄKG vorzunehmen.

(3) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.

(4) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.

(5) Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 4 keine Entscheidung, entscheidet das Los.

Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen

§ 38. (1) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss in getrennten Wahlgängen die Wahl der Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 ZÄKG vorzunehmen.

(2) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.

(3) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.

(4) Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 3 keine Entscheidung, entscheidet das Los.

Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin

§ 39. (1) In der konstituierenden Sitzung hat der Bundesausschuss die Wahl des/der Finanzreferenten/Finanzreferentin der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß § 25 Abs. 2 ZÄKG vorzunehmen.

(2) Erreicht im ersten Wahlgang kein/keine Kandidat/Kandidatin die absolute Mehrheit, so ist ein weiterer Wahlgang abzuhalten, bei dem nur mehr die beiden Kandidaten/Kandidatinnen antreten können, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereint haben.

(3) Bei Stimmengleichheit zwischen zwei Kandidaten/Kandidatinnen hinsichtlich des Einzugs in den zweiten Wahlgang oder im zweiten Wahlgang ist zunächst ein weiterer Wahlgang mit den betroffenen Kandidaten/Kandidatinnen durchzuführen.

(4) Bringt auch ein Vorgehen nach Abs. 3 keine Entscheidung, entscheidet das Los.

9. Abschnitt

Nachbesetzungen und Nachwahlen

Nachbesetzungen

§ 40. (1) Wenn ein/eine Delegierter/Delegierte

  1. 1. nicht mehr Kammermitglied ist oder
  2. 2. aus sonstigen Gründen die Funktion nicht mehr bekleiden kann,

tritt jene Person, die als Sukzessor/Sukzessorin im selben Wahlvorschlag für die betreffende Funktion genannt war, als Ersatzperson in diese Funktion ein.

(2) Sofern kein/keine Sukzessor/Sukzessorin vorhanden ist, kann der/die Zustellungsbevollmächtigte jenes Wahlvorschlags, auf dem der/die ausgeschiedene Delegierte vorgeschlagen wurde, schriftlich mitteilen, dass ein/eine anderer/andere bereits gewählter/gewählte Delegierter/Delegierte in die Funktion des/der ausgeschiedenen Delegierten nachrückt. Die Besetzung der auf Grund dieser Nachrückung nachzubesetzenden Funktionen hat dann nach Abs. 1 zu erfolgen.

Nachwahlen

§ 41. (1) Wenn

  1. 1. eine Nachbesetzung gemäß § 40 nicht möglich ist oder
  2. 2. die als Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin oder Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin gewählte Person nicht mehr Kammermitglied ist oder aus sonstigen Gründen ihre Funktion nicht mehr bekleiden kann,

hat der Landesausschuss für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl aus dem Kreis seiner Mitglieder für die jeweilige Funktion durchzuführen.

(2) Die Nachwahl gemäß Abs. 1 ist für jede nachzuwählende Funktion in getrennten Wahlgängen durchzuführen.

(3) Ist eine Nachwahl gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl für die jeweilige Funktion nach den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 7 durchzuführen.

10. Abschnitt

Erstmalige Wahlen

§ 42. Vorbehaltlich der §§ 43 bis 46 gelten für die erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern und in die Österreichische Zahnärztekammer die Abschnitte 1 bis 9.

Wahlanordnung

§ 43. (1) Bis spätestens 30. Juni 2006 hat der provisorische Bundesausschuss

  1. 1. die erstmalige Wahl der Delegierten anzuordnen und
  2. 2. die Zahl und Funktion der Delegierten pro Landesausschuss auf Antrag der provisorischen Landesausschüsse festzulegen.

(2) Liegt bis zur Anordnung der erstmaligen Wahl trotz Aufforderung des provisorischen Bundesausschusses, innerhalb einer angemessenen Frist die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss zu beantragen, kein entsprechender Antrag des provisorischen Landesausschusses beim provisorischen Bundesausschuss vor, hat der provisorische Bundesausschuss die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss festzulegen.

Mitglieder der Hauptwahlkommission

§ 44. Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 für die erstmalige Wahl zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die provisorische Präsident/Präsidentin und der/die provisorische Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen.

Zeitpunkt der Wahl

§ 45. Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens neun Wochen liegt.

Reihung der Wahlvorschläge

§ 46. Die Reihung der zur erstmaligen Wahl der Delegierten eingereichten Wahlvorschläge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge bei der Hauptwahlkommission.

Einberufung der konstituierenden Sitzung des Bundesausschusses

§ 47. Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

Anlage

Anlage 

Rauch-Kallat

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