vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 126/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

126. Verordnung: Arbeitskostenstatistik-Verordnung

126. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Arbeitskostenstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Arbeitskostenstatistik-Verordnung)

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 ,
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 und
  3. 3. der Verordnung (EG) Nr. 452/2000

gemäß dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und die entsprechenden Arbeitskostenstatistiken zu erstellen.

Berichtszeitraum, Periodizität

§ 2. (1) Berichtszeitraum ist, beginnend mit dem Jahr 2004, jedes vierte Kalenderjahr (Berichtsjahr). Ist das Wirtschaftsjahr einer statistischen Einheit mit dem Kalenderjahr nicht ident, ist das letzte vor dem 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres abgeschlossene Wirtschaftsjahr heranzuziehen.

(2) Erhebungsstichtag ist der 30. September des jeweiligen Berichtsjahres.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Unternehmen,
  2. 2. Arbeitsgemeinschaften,
  3. 3. Körperschaften öffentlichen Rechts,
  4. 4. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1988 und
  5. 5. Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,

die zum Erhebungsstichtag mindestens zehn unselbständig Beschäftigte aufweisen und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilungen 10 bis 74 und 80 bis 93 der nach § 4 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse „www.statistik.at “ veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2003 oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig und regelmäßig verrichten.

(2) Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 zu verstehen.

(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.

(4) Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.

(5) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4. (1) Es sind zu erheben:

  1. 1. über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 10 bis 45 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;
  2. 2. über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 50 bis 52 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten bei den Merkmalen 4.1.5.2, 4.3.1 und 4.3.3 sowie ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;
  3. 3. über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 55 bis 74 und 80 bis 93 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten sowie ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;
  4. 4. soweit den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2003 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1. bis 1.3, 1.6, 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1 und 4.1.4, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten.

(2) Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 .

Erhebungsarten

§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.6 durch Heranziehung der Daten des Registers gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
  2. 2. die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5.1 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
  3. 3. die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 3 zulässig.

Auswahl der Stichprobe

§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten zum Erhebungsstichtag auszuwählen.

(2) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 , gewährleistet sind.

Erhebungsunterlagen

§ 7. Die Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare sind zusätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.

Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.

(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 30. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die in den Erhebungsunterlagen angeführte Adresse zu übermitteln. Für das Berichtsjahr 2004 ist der Einsendetermin der 15. Mai 2006.

(4) Hat ein Auskunftspflichtiger gemäß Abs. 2 im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (gemäß § 27 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994) verpflichtet.

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 9. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 10. (1) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 11. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß § 8 Abs. 3 der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen und in gedruckter Form zu veröffentlichen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion hat den im Bereich der bevölkerungs- und sozialstatistischen Veröffentlichungen der Bundesanstalt üblichen Standards zu entsprechen und zudem einen ausführlichen Bericht über die Datenqualität samt der zum Verständnis erforderlichen Begriffs- und Konzepterläuterungen (Metadaten) zu enthalten.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 12. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Verweisungen

§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 S. 6;
  2. 2. Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten, ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2005 S. 11;
  3. 3. Verordnung (EG) Nr. 452/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Arbeitskostenstatistik, ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 53;
  4. 4. Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1;
  5. 5. Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1;
  6. 6. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003;
  7. 7. Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005;
  8. 8. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006;
  9. 9. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005;
  10. 10. Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005;
  11. 11. Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2005;
  12. 12. Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003;
  13. 13. Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003.

Anlage

Erhebungsgegenstände und -merkmale gemäß § 4

1. Identifikationsmerkmale:

  1. 1. 1 Name;
  2. 1. 2 Adresse;
  3. 1. 3 Kennzahl;
  4. 1. 4 Firmenbuchnummer;
  5. 1. 5 Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;
  6. 1. 6 Hauptwirtschaftstätigkeit;
  7. 1. 7 Berichtszeitraum.

    2. Unselbständig Beschäftigte im Durchschnitt des Berichtszeitraumes:

  8. 2. 1 Zahl der unselbständig Beschäftigten insgesamt;
  9. 2. 2 Zahl der Vollzeitbeschäftigten (ohne 2.5), getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
  10. 2. 3 Zahl der Teilzeitbeschäftigten (ohne 2.5), getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
  11. 2. 4 Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeiteinheiten, getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
  12. 2. 5 Zahl der Auszubildenden insgesamt:
  13. 2. 5.1 Zahl der Lehrlinge, getrennt nach kaufmännischen und gewerblichen Lehrlingen;
  14. 2. 5.2 Zahl der sonstigen Auszubildenden, getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
  15. 2. 6 Zahl der teilzeitbeschäftigten Auszubildenden in Vollzeiteinheiten.

    3. Arbeitsvolumen im Berichtszeitraum:

  16. 3. 1 Zahl der geleisteten Stunden insgesamt:
  17. 3. 1.1 Zahl der geleisteten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3), getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
  18. 3. 1.2 Zahl der geleisteten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3), getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
  19. 3. 1.3 Zahl der geleisteten Stunden von Auszubildenden, getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
  20. 3. 2 Zahl der bezahlten Stunden insgesamt:
  21. 3. 2.1 Zahl der bezahlten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3), getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
  22. 3. 2.2 Zahl der bezahlten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3), getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
  23. 3. 2.3 Zahl der bezahlten Stunden von Auszubildenden, getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
  24. 3. 3 Wochenarbeitszeit und -tage, Arbeitsstunden und Ausfalltage:
  25. 3. 3.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit:
  26. 3. 3.2 Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage:
  27. 3. 3.3 Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden insgesamt:
  28. 3. 3.4 Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden insgesamt:
  29. 3. 3.5 Jährliche Zahl der Ausfalltage insgesamt:

    3.3.5.4 Jährliche Zahl der sonstigen Fehltage, getrennt nach Arbeitern und Angestellten.

    4. Arbeitskosten im Berichtszeitraum:

  30. 4. 1 Arbeitskosten ohne jene für Lehrlinge und sonstige Auszubildende:
  31. 4. 1.1 Summe der Bruttoentgelte (ohne 4.1.4), getrennt nach Arbeitern und Angestellten:
  32. 4. 1.2 Summe der Leistungen zur Vermögensbildung;
  33. 4. 1.3 Summe der Sachbezüge:
  34. 4. 1.4 Summe der Bezüge, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallen:
  35. 4. 1.5 Summe der tatsächlichen Arbeitgeber-Sozialbeiträge:
  36. 4. 1.6 Summe der sonstigen unterstellten Arbeitgeber-Sozialbeiträge bzw. -aufwendungen;
  37. 4. 2 Arbeitskosten für Lehrlinge und sonstige Auszubildende:
  38. 4. 2.1 Summe aus: Bruttoentgelte (analog 4.1.1), Leistungen zur Vermögensbildung (analog 4.1.2), Sachbezüge (analog 4.1.3) und die nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (analog 4.1.4.2);
  39. 4. 2.2 Summe aus: Arbeitgeber-Sozialbeiträge und -Sozialaufwendungen (analog 4.1.5 und 4.1.6) sowie gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (analog 4.1.4.1);
  40. 4. 3 Arbeitskosten für alle unselbständig Beschäftigten:
  41. 4. 3.1 Berufliche Aus- und Weiterbildung, getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
  42. 4. 3.2 Steuern und Abgaben;
  43. 4. 3.3 Sonstige Aufwendungen, getrennt nach Arbeitern und Angestellten.
  44. 4. 4 Lohnkostenbezogene Zuschüsse.

Bartenstein

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)