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BGBl II 124/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

124. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

124. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten

Auf Grund der §§ 25 bis 31, 144 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten.

(2) Die Grundausbildung ist von allen für den Bereich der Justizanstalten aufzunehmenden Bediensteten des Justizwachdienstes zu absolvieren.

(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Befristetes Dienstverhältnis

§ 2. (1) Die Grundausbildung ist im Rahmen eines auf die Dauer eines Jahres befristeten Dienstverhältnisses (§ 4 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86) zu absolvieren.

(2) Bedienstete, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Justizressort stehen, können auf ihren Antrag abweichend von Abs. 1 im Rahmen ihres bestehenden Dienstverhältnisses nach Maßgabe freier Lehrgangsplätze zur Grundausbildung nach dieser Verordnung zugelassen werden.

Ziele der Grundausbildung

§ 3. Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es,

  1. 1. die Kenntnisse zu vermitteln, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben des Justizwachdienstes erforderlich sind,
  2. 2. die Bediensteten mit dem Dienst im Justizressort im Allgemeinen und im Bereich der Justizanstalten im Besonderen vertraut zu machen und
  3. 3. die erforderlichen Kenntnisse über die Aufbau- und Ablauforganisation der Justizanstalten sowie über die Funktionsweise des Strafvollzugs in Österreich zu vermitteln.

Gestaltung der Grundausbildung

§ 4. (1) Die Ausbildungsmodule haben alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Wissensvermittlung, insbesondere auch e-learning-Systeme, zu nutzen.

(2) Die Ausbildung ist nach folgenden allgemeinen Leitsätzen zu gestalten:

  1. 1. die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen, praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
  2. 2. die Ausbildung orientiert sich an einer an der Menschenwürde orientierten Grundhaltung;
  3. 3. die Ausbildung orientiert sich an den aktuellen Erkenntnissen der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie;
  4. 4. in der Ausbildung tätige Personen üben eine Vorbildwirkung aus; sie sind besonders qualifiziert und verfügen über eine positive (selbst)kritische Haltung;
  5. 5. Weiterbildung und permanente Weiterentwicklung sind Voraussetzungen für professionelles Handeln;
  6. 6. Erhaltung der mentalen und körperlichen Gesundheit ist Teil der Ausbildung und bleibendes Erfordernis während des gesamten Berufslebens; sie liegt auch in der Eigenverantwortung;
  7. 7. Qualitätssicherung erfolgt durch regelmäßige Evaluierung.

(3) Die praktische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:

(4) Die theoretische Ausbildung ist nach folgenden Leitsätzen zu gestalten:

Dauer und Aufbau der Grundausbildung

§ 5. (1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr und gliedert sich in insgesamt fünf aufeinanderfolgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), von denen drei als Ausbildungslehrgänge in Blockform und zwei als praktische Verwendungen (Schulungen am Arbeitsplatz) zu gestalten sind.

(2) Im Einzelnen sind für das Ausbildungscurriculum folgende Ausbildungsabschnitte (Phasen), Ausbildungsformen, Ausbildungszeiten und Ausbildungsstationen vorgesehen:

Phase

1

2

3

L

e

h

r

g

a

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g

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k

o

n

f

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4

E

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5

Bezeichnung des Ausbildungs-abschnitts

Einführung

Praxisblock I

(begleitende Einführung in das
Arbeitsfeld)

Berufs-spezifische Grundlagen

Praxisblock II

(Integration in das
Arbeitsfeld)

Vertiefung
und Abschluss

Ausbildungs-form

Lehrgänge;

allenfalls
e-learning-Systeme

Schulungen am Arbeitsplatz;

praktische Verwen-dungen

Lehrgänge;

allenfalls
e-learning-Systeme

Schulungen am Arbeitsplatz;

praktische Verwen-dungen

Lehrgänge;

allenfalls
e-learning-Systeme

Dauer

3 Wochen

10 Wochen

18 Wochen

17 Wochen

4 Wochen

Ort

Ausbildungs-zentrum

(oder
Außenstelle)

Ausbildungs-anstalten

Ausbildungs-zentrum

(oder
Außenstelle)

Stammanstalt

Ausbildungs-zentrum

(oder
Außenstelle)

(3) Für Auszubildende, die nicht für eine bestimmte Justizanstalt aufgenommen worden sind, gilt als Stammanstalt eine von der Dienstbehörde erster Instanz festzulegende Justizanstalt.

Organisation der Ausbildungslehrgänge

§ 6. (1) Die Ausbildungslehrgänge sind von den Dienstbehörden erster Instanz in Abstimmung mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs jeweils nach Bedarf so einzurichten, dass jeder neu aufgenommene Bedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, Gelegenheit hat, diese innerhalb eines Jahres zu absolvieren.

(2) Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz im Zusammenwirken mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs.

(3) Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang hat mit Beginn des befristeten Dienstverhältnisses zu erfolgen.

(4) Der Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, bestimmt sich nach der jeweiligen Phase der Ausbildung (§ 5 Abs. 2). Während der Phasen 1 bis einschließlich 3 gilt das Ausbildungszentrum (oder deren jeweilige Außenstelle) als Dienstort im Sinne der RGV 1955. In den Phasen 4 und 5 ist die Stammanstalt Dienstort. In den Phasen 1, 3 und 4 erfolgen daher keine Dienstzuteilungen. Lediglich in den Phasen 2 und 5 werden die Auszubildenden der Ausbildungsanstalt bzw. dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle (sofern diese nicht ohnedies jeweils mit dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle bzw. der Stammanstalt örtlich bzw. räumlich zusammenfallen) dienstzugeteilt.

(5) Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang sind:

  1. 1. die österreichische Staatsbürgerschaft (§ 42a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333),
  2. 2. die volle Handlungsfähigkeit,
  3. 3. die Unbescholtenheit,
  4. 4. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dem Exekutivdienst im Bereich der Justizanstalten verbunden sind,
  5. 5. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst,
  6. 6. die körperliche Eignung für den Exekutivdienst im Bereich der Justizanstalten,
  7. 7. die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
  8. 8. die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen gemäß Punkt 11.1. und 11.2. der Anlage 1 zum BDG 1979.

(6) Einem Ausbildungslehrgang sind nicht mehr Teilnehmer zuzuweisen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.

(7) Erforderlichenfalls hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz die Zuweisung (Zulassung) zu einem von einer anderen Dienstbehörde erster Instanz veranstalteten Ausbildungslehrgang zu erfolgen.

Ausbildungsanstalten

§ 7. (1) Das Bundesministerium für Justiz hat nach den Erfordernissen der Ausbildung und mit dem Ziel einer optimalen Einführung in das Arbeitsfeld der Justizanstalten sowohl gerichtliche Gefangenenhäuser als auch Strafvollzugsanstalten in ausreichender Zahl als Ausbildungsanstalten zu bestimmen.

(2) Im Rahmen des Praxisblocks I sind die Grundausbildungsteilnehmer an den vom Bundesministerium für Justiz bestimmten Ausbildungsanstalten auszubilden, und zwar zumindest je an einem gerichtlichen Gefangenenhaus und an einer Strafvollzugsanstalt. Dabei sind nach Möglichkeit solche Ausbildungsanstalten auszuwählen, die in demselben Oberlandesgerichtssprengel wie die für den Bediensteten jeweils vorgesehene Stammanstalt gelegen sind.

(3) Nach der fünften Ausbildungswoche im Praxisblock I wechseln die Auszubildenden jeweils die Ausbildungsanstalt und durchlaufen die nunmehr in der neuen Ausbildungsanstalt vorgesehenen Ausbildungsblöcke. Eine Verwendung bei der künftigen Stammanstalt erfolgt während des Praxisblocks I nicht.

Ausbildungsleiter

§ 8. (1) In jeder Ausbildungsanstalt ist ein mit Angelegenheiten der Aus- und Fortbildung besonders vertrauter Bediensteter, der neben einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Aus- und Fortbildung sowie der Didaktik und Erwachsenenpädagogik auch über besondere fachliche und persönliche Kompetenzen verfügt, zum Ausbildungsleiter zu bestellen und mit der Wahrnehmung der Ausbildungsangelegenheiten nach dieser Verordnung zu betrauen.

(2) Der Ausbildungsleiter hat den Ausbildungsplan und die sonstigen Ausbildungsmaßnahmen nach dieser Verordnung umzusetzen, Lernerfolgskontrollen durchzuführen, Schulungen und Übungen zu organisieren und durchzuführen sowie die Ausbildungsmaßnahmen zu koordinieren. Er hat den Anstaltsleiter bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu beraten. Der Ausbildungsleiter ist dem Anstaltsleiter unmittelbar unterstellt.

(3) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Grundausbildungsteilnehmer einen Ausbildungsplan zu erstellen und dessen Umsetzung in Kooperation und Abstimmung mit dem Anstaltsleiter und den Bereichsleitern zu überwachen und für jeden Teilnehmer zu dokumentieren und zu beurteilen (Ausbildungsbericht). Der Ausbildungsbericht mit der Dokumentation und Evaluierung der Ergebnisse der Praxisblöcke ist, für jeden Praxisblock gesondert, der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz und dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung jeweils nach Abschluss eines Praxisblocks zu übermitteln.

(4) Der Ausbildungsleiter hat sich in seinem Aufgabengebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.

Lehrbeauftragte

§ 9. (1) Als Vortragende und Trainer (Lehrbeauftragte) in den einzelnen Modulen sowie als Prüfer (§§ 18 und 19) sind fachlich und pädagogisch qualifizierte Bedienstete des Justizressorts heranzuziehen, die über die erforderliche persönliche und soziale Kompetenz verfügen.

(2) Die Lehrbeauftragten haben über die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer und ihre Mitarbeit während des Ausbildungslehrganges schriftliche Aufzeichnungen zu führen und regelmäßig an den Leiter der zentralen Bildungseinrichtung zu berichten. Auf Aufforderung sind die Aufzeichnungen auch der Dienstbehörde vorzulegen. Zur Feststellung der Leistung sind von den Lehrbeauftragten mündliche und/oder schriftliche (Zwischen-)Prüfungen durchzuführen. Abgesehen von Wiederholungen des zuletzt durchgenommenen Lehrstoffes sind Prüfungen vor ihrer Durchführung anzukündigen.

(3) Die Lehrbeauftragten haben sich in ihrem Fachgebiet gemäß den Anforderungen der modernen Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse der Erwachsenenpädagogik und Lernpsychologie regelmäßig weiterzubilden.

(4) Die Heranziehung von Vortragenden, die nicht dem Personalstand des Justizressorts angehören, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz.

Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte

§ 10. (1) Ein genereller Überblick über die Ausbildungsziele der einzelnen Ausbildungsphasen (Ausbildungsmodule) ergibt sich aus der Anlage 1.

(2) Im Einzelnen sind während des Ausbildungslehrganges (Ausbildungscurriculums) folgende Ausbildungsinhalte und -ziele zu unterrichten und zu vermitteln:

  1. 1. in der ersten Phase (Einführung) die in der Anlage 2.1 ausgewiesenen Ausbildungsinhalte im jeweils angeführten Stundenausmaß;
  2. 2. in der zweiten Phase (Praxisblock I) die in der Anlage 2.2 ausgewiesenen Ausbildungsinhalte und -ziele;
  3. 3. in der dritten Phase (Berufsspezifische Grundlagen) die folgenden Bildungsbereiche im Umfang der in der Anlage 2.3 ausgewiesenen Lehr- und Lerninhalte sowie Stundenzahlen:
    1. a) Grundzüge der Rechtswissenschaften und für den Dienst in Justizanstalten notwendige Vorschriftenkenntnisse sowie Aufbau und Organisation der Justizanstalten,
    2. b) Grundzüge der Humanwissenschaften,
    3. c) exekutivdienstliche Besonderheiten des Justizwachdienstes bzw. des Dienstes in Justizanstalten,
    4. d) Persönlichkeitsentwicklung und
    5. e) Sprachen und Kommunikation mittels moderner Technologien;
  4. 4. in der vierten Phase (Praxisblock II) die in der Anlage 2.4 ausgewiesenen Ausbildungsinhalte und Lernziele;
  5. 5. in der fünften Phase (Vertiefung und Abschluss) die in der Anlage 2.5 ausgewiesenen Ausbildungsschwerpunkte.

(3) Die in den Anlagen 2.1 und 2.3 ausgewiesenen Stundenzahlen können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Rücksichten in jedem Ausbildungsgegenstand um jeweils bis zu 10 v.H., jedenfalls aber um vier Unterrichtsstunden, über- oder unterschritten werden; dabei hat jedoch die Gesamtzahl der Lehrgangsstunden des jeweiligen Ausbildungsabschnitts (§ 5 Abs. 2) unverändert zu bleiben. Ebenso kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz aus pädagogischen und didaktischen Gründen die zeitliche Abfolge der in den Anlagen 2.1 bis 2.5 genannten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele modifiziert werden; der Gesamtinhalt des betreffenden Ausbildungsabschnitts ist jeweils beizubehalten.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Fünftel der Lehrgangsstunden versäumt und trifft die Lehrgangs- bzw. Eignungskonferenz keine anderweitigen Festlegungen über ein Einbringen der versäumten Pflichtstunden, ist von der Dienstbehörde erster Instanz die Zulassung zum Lehrgang zu widerrufen (Ausschließung von der Grundausbildung, § 13 Abs. 4) und eine Kündigung (§§ 32 und 33 VBG) bzw. gegebenenfalls vorzeitige Entlassung (§ 34 VBG) auszusprechen.

Gestaltung des Unterrichtes

§ 11. (1) Die Gestaltung des Unterrichtes hat nach modernen pädagogischen und didaktischen Gesichtspunkten zu erfolgen.

(2) Der Unterricht ist tunlichst, jedenfalls aber in den in Anlage 2.3 Z 1 bis 3, 7, 10, 14 bis 20 und 22 angeführten Gegenständen, mit praktischen Übungen zu verbinden. Auch die in den übrigen Anlagen festgelegten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele sind, soweit dies das jeweilige Stoff- und Aufgabengebiet zulässt, nach Möglichkeit mit praktischen Übungen zu verbinden.

(3) Der Gegenstand ‚Umgang mit moderner Informationstechnologie' ist - unter besonderer Berücksichtigung der für die Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) im Strafvollzug und der für die Integrierte Vollzugsverwaltung (IVV) bestehenden Verfahrensvorschriften - ausschließlich unter Verwendung von Bildschirmarbeitsplätzen zu unterrichten. Die in der Anlage 2.3 mit „AB“ (Ausbildungsblock) besonders gekennzeichneten Gegenstände sind jeweils in Blockform zu unterrichten.

(4) Soweit dies zweckmäßig ist, sind auch e-learning-Systeme einzusetzen. Zeitgemäße und zweckmäßige Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation sind zu nutzen.

Praktische Verwendung

§ 12. (1) Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat insgesamt 27 (Arbeits-) Wochen zu dauern. Sie ist im Ausmaß von zehn (Arbeits-)Wochen in einer Ausbildungsanstalt und im Ausmaß von 17 (Arbeits-)Wochen in der Stammanstalt des Auszubildenden zurückzulegen.

(2) Die Schulung am Arbeitsplatz gemäß dem Ausbildungsplan und den Vorgaben des Ausbildungsleiters und/oder des Anstaltsleiters obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten.

(3) Abwesenheitszeiten (Urlaub, Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst und dgl.) sind bei der Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Ausmaß von höchstens 15 Arbeitstagen zu berücksichtigen.

(4) Die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung zählt für die Berechnung der Dauer der praktischen Verwendung im Umfang des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes.

Lehrgangs- und Eignungskonferenz

§ 13. (1) Nach dem dritten Abschnitt (Berufsspezifische Grundlagen) findet eine Lehrgangskonferenz, zwischen dem vorletzten Abschnitt (Praxisblock II) und dem letzten Abschnitt des Curriculums (Vertiefung und Abschluss) eine Eignungskonferenz statt.

(2) Im Einzelnen haben an diesen Konferenzen jeweils teilzunehmen:

  1. 1. der Leiter der (zentralen) Bildungseinrichtung oder sein Vertreter an beiden Konferenzen,
  2. 2. die Lehrbeauftragten des jeweiligen Ausbildungslehrganges an der Lehrgangskonferenz, wobei zur Beschlussfassung die Anwesenheit von zumindest zwei Dritteln der Lehrbeauftragten erforderlich ist,
  3. 3. die Anstaltsleiter der Lehrgangsteilnehmer an beiden Konferenzen und
  4. 4. die Ausbildungsleiter der betreffenden Justizanstalten an beiden Konferenzen.

(3) Aufgabe dieser Konferenzen ist die Beratung und Feststellung der Eignung der Auszubildenden für die Verwendungsgruppe E2b auf Grundlage des bisherigen Ausbildungserfolges, der bisherigen Beurteilungen und der Ergebnisse der Teilprüfungen sowie die Erstattung von Vorschlägen an die Dienstbehörde darüber, ob das einjährige Ausbildungscurriculum plangemäß durchgeführt oder eine vorzeitige Auflösung des befristeten vertraglichen Dienstverhältnisses oder eine Ausschließung von der Grundausbildung (Abs. 4) erfolgen soll.

(4) Ein Lehrgangsteilnehmer ist von der weiteren Grundausbildung auszuschließen, wenn er die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr aufweist oder nach seinen in der Ausbildung gezeigten Leistungen angenommen werden muss, dass er das Lehrgangsziel nicht erreichen wird. Die Entscheidung über die Ausschließung obliegt dem jeweiligen Leiter der Dienstbehörde erster Instanz.

Dienstprüfung

§ 14. (1) Die Dienstprüfung ist in Form von Teilprüfungen (Abs. 2) sowie als abschließende schriftliche und mündliche (Gesamt-)Prüfung abzuhalten und abzulegen.

(2) Hinsichtlich der Ausbildungsmodule des dritten Ausbildungsblocks (berufsspezifische Grundlagen) findet die Dienstprüfung in Teilprüfungen statt. Jede Teilprüfung kann in Form einer Klausurarbeit, einer praktischen Prüfung und/oder einer mündlichen Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen. Die Zuweisung zu einer Teilprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Dienstbehörde erster Instanz in Abstimmung mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug, und zwar so zeitgerecht, dass die Zuweisung zur (abschließenden) Dienstprüfung rechtzeitig erfolgen kann. Die jeweilige Form der Teilprüfung ist von der Dienstbehörde erster Instanz in Abstimmung mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug und dem Bundesministerium für Justiz generell festzulegen. Als Prüfer ist von der Dienstbehörde erster Instanz in Abstimmung mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug jeweils der Lehrbeauftragte für das betreffende Fach oder ein Mitglied der Prüfungskommission zu bestimmen.

(3) Die abschließende mündliche (Gesamt-)Prüfung ist vor einem Prüfungssenat (§ 19) abzulegen, die Teilprüfungen (Abs. 2) sind vor Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können schriftlich oder mündlich abgelegt werden.

(4) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind von der Dienstbehörde, die den Ausbildungslehrgang veranstaltet hat, zur (abschließenden) Dienstprüfung so zuzuweisen, dass die schriftliche und die mündliche Prüfung etwa eine Woche vor Ende des einjährigen befristeten Dienstverhältnisses abgelegt werden können. Dabei hat zwischen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jedenfalls ein Arbeitstag zu liegen. Mit der (abschließenden) Dienstprüfung endet eine allfällige Dienstzuteilung zum Ausbildungszentrum bzw. zu dessen Außenstelle (§ 6 Abs. 4).

§ 15. Voraussetzungen für die Zulassung zur (abschließenden) Dienstprüfung sind:

  1. 1. die Absolvierung der Lehrgänge nach § 5,
  2. 2. die praktische Verwendung in dem im § 12 festgelegten Ausmaß,
  3. 3. der positive Abschluss aller Teilprüfungen (§ 14 Abs. 2) und
  4. 4. eine positive Stellungnahme der Eignungskonferenz (§ 13).

§ 16. (1) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzulegen, darf nicht länger als drei Stunden dauern. Jedem Kandidaten ist durch Los aus einem Katalog eine eigene Prüfungsaufgabe zuzuweisen.

(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden von einem Team aus Lehrbeauftragten, Prüfern und Ausbildungsleitern erstellt und regelmäßig ergänzt sowie aktualisiert. Die Prüfungsaufgaben sollen jeweils möglichst komplex und praxisorientiert sein. Die Lösung der jeweiligen Aufgaben soll auch fächerübergreifendes Zusammenhangwissen erfordern. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten erfolgt nach im Vorhinein festgelegten Kriterien.

(3) Die abschließende mündliche Gesamtprüfung baut auf einem Fachgespräch über die schriftliche Arbeit auf. Das Fach- und Prüfungsgespräch knüpft dabei an den schriftlichen Prüfungsteil an. Über das fachliche Problem wird in einer Weise diskutiert, dass der Prüfungsteilnehmer die Initiative ergreifen kann. Darüber hinaus stellt der Vorsitzende Wissensfragen, wobei er Fragen aus dem gesamten Stoffgebiet des E2b-Lehrganges, jeweils im Umfang des Unterrichtsstoffes, stellen kann.

(4) Die abschließende mündliche Gesamtprüfung darf mit höchstens fünf Kandidaten gleichzeitig abgehalten werden.

Benotung

§ 17. Die Benotung der (Gesamt-)Dienstprüfung erfolgt unter Berücksichtigung bzw. Einschluss der Ergebnisse der Teilprüfungen (§ 20 Abs. 3), der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung sowie der Beurteilungen der Lehrgangs- und Eignungskonferenz. Das Gesamtergebnis ist mit „bestanden“ (gegebenenfalls mit Auszeichnung aus bestimmten Gegenständen) oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

Prüfungskommission

§ 18. (1) Bei jeder Dienstbehörde erster Instanz ist eine Prüfungskommission zu errichten.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Leiter der Dienstbehörde erster Instanz. Die Bundesministerin für Justiz hat, nach Einholung eines Vorschlags der jeweiligen Dienstbehörde erster Instanz, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission unter Bedachtnahme auf deren fachliche und pädagogische Qualifikation auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden sind zum Richteramt befähigte Personen (Bedienstete) und Leiter von Justizanstalten zu bestellen; zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission sollen tunlichst - neben zum Richteramt befähigten Personen - auch Beamte der Verwendungsgruppen E1 und E2a sowie Bedienstete des Höheren Dienstes (A1/v1), des Gehobenen Dienstes (A2/v2) und des Fachdienstes (A3/v3) bestellt werden, die über mehrjährige Erfahrungen im Bereich des Strafvollzugs, des Justizwachdienstes und/oder der Justizverwaltung verfügen.

(4) Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Justizressorts. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen bzw. einstweiligen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes außerhalb des Justizressorts oder bei einer Außerdienststellung.

(5) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Prüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer ergänzt werden.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.

Prüfungssenat

§ 19. (1) Der Prüfungssenat (§ 29 Abs. 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) besteht aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern. Nach Möglichkeit soll ein Prüfer bzw. ein Mitglied des Prüfungssenates Lehrbeauftragter aus dem rechtswissenschaftlichen Bereich, einer aus dem humanwissenschaftlichen Bereich und einer Ausbildungsleiter in einer Ausbildungsanstalt sein. Alle Prüfer sollen die für Prüfer vorgesehenen Aus- und Fortbildungen absolviert haben.

(2) Die Auslosung der Aufgaben für die schriftliche Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten Mitglied dieses Senates. Der Vorsitzende oder das von ihm beauftragte Mitglied des Prüfungssenates hat auch für die Beaufsichtigung bei der schriftlichen Prüfung zu sorgen.

(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bzw. der Fragen für das Fachgespräch bei der mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungssenates; der Vorsitzende kann überdies Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

Prüfungsordnung

§ 20. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen, die aus Teilprüfungen und einer abschließenden (schriftlichen und mündlichen) Gesamtprüfung besteht.

(2) Hinsichtlich der im dritten Ausbildungsabschnitt angeführten Ausbildungsmodule (Anlage 2.3) finden Teilprüfungen statt (§ 14 Abs. 2).

(3) Über den Verlauf der Teilprüfung ist ein vom Prüfer zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das dem Vorsitzenden des Prüfungssenates zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll ist anzugeben, ob die Teilprüfung als „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu qualifizieren ist.

(4) Der mündliche Prüfungsteil der abschließenden Prüfung (Fach- und Prüfungsgespräch, § 16 Abs. 3) findet etwa eine Woche vor Ende der Grundausbildung statt (§ 14 Abs. 4) und ist als Gesamtprüfung vor dem Prüfungssenat abzulegen.

(5) Die Zuweisung zur abschließenden (schriftlichen und mündlichen) Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch den Leiter der jeweiligen Dienstbehörde erster Instanz. Voraussetzung für die Zulassung ist die Absolvierung aller vorgesehenen Ausbildungsmodule sowie die erfolgreiche Ablegung aller Teilprüfungen. Die Zuweisung zu den Teilprüfungen (§ 14 Abs. 2) erfolgt durch den Leiter der zentralen Bildungseinrichtung für den Strafvollzug in Abstimmung mit der Dienstbehörde erster Instanz.

(6) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn die mündliche Gesamtprüfung nach § 16 Abs. 3, die schriftliche Prüfung nach § 16 Abs. 1 und alle Teilprüfungen nach § 14 Abs. 2 bestanden wurden.

(7) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei jeweils rund vier Wochen betragen.

(8) Eine nicht bestandene Gesamtprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist soll dabei rund sechs Wochen betragen. Die Wiederholung der Gesamtprüfung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(9) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Zeugnis

§ 21. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen (Anlage 3). Im Zeugnis sind sämtliche Prüfungsmodule und Teilprüfungen der Dienstprüfung anzuführen; gegebenenfalls sind die Worte „mit Auszeichnung bestanden“ anzufügen (§ 31 Abs. 5 zweiter Satz BDG 1979). Das Thema der schriftlichen Prüfungsarbeit ist anzuführen und schlagwortartig zu beschreiben. Allfällige Anrechnungen (§ 23) sind festzuhalten.

(2) Das Original des Zeugnisses ist dem Ausbildungsteilnehmer auszuhändigen. Eine Zweitschrift des Zeugnisses ist gemeinsam mit allfälligen Teilprüfungsprotokollen und den Ergebnissen der schriftlichen Prüfungsarbeit im Personalakt abzulegen.

Ausbildungscontrolling und Qualitätssicherung

§ 22. (1) Die tatsächlich erfolgte Ausbildung ist von den Dienstbehörden unter Berücksichtigung von Vorgaben des Bundesministeriums für Justiz auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind zu dokumentieren.

(2) Das Ausbildungscontrolling umfasst auch die Evaluierung der Tätigkeit der Ausbildungsleiter und Lehrbeauftragten. Als geeignete Maßnahmen hiefür kommen neben der Evaluierung mittels Fragebogen beispielsweise die Hospitation und die Dokumentation der Ausbildungsschritte in Betracht.

Anrechungsbestimmungen

§ 23. (1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.

(2) Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Die Anrechnung bedarf der Zustimmung durch das Bundesministerium für Justiz. Vor einer allfälligen Anrechnung hat die jeweilige Dienstbehörde eine Gleichwertigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfung durchzuführen.

(3) Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt der gemäß Anlage 2 Z 6 zum BDG 1979 als Bundesgesetz weiter anzuwendende Erlass des Bundesministers für Justiz vom 17. September 1956, betreffend eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Eingeteilte Beamte)“, JABl. Nr. 21/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1965, außer Kraft.

(3) Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung ersetzt die Grundausbildung nach der vorliegenden Verordnung.

(4) Bediensteten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung die praktische Verwendung nach der im Abs. 2 zitierten Verordnung bereits zur Gänze oder zum Teil absolviert haben, sind diese Zeiten auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.

Anlage

Anlagen 

Gastinger

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