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BGBl II 114/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

114. Verordnung: Änderung der Verordnung über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen
[CELEX-Nr.: 32000L0014, 32005L0088]

114. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen geändert wird

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2006, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen, BGBl. II Nr. 249/2001, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 185/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/14/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 162 vom 03.07.2000 S. 1, in der Fassung der Berichtigung vom 12. Dezember 2000, ABl. Nr. L 311 vom 12.12.2000 S. 50, sowie die Richtlinie 2005/88/EG zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien betriebenen Geräten und Maschinen, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 44, umgesetzt.“

2. Die Tabelle in § 10 Abs. 2 lautet:

3. § 11 Z 31 lautet:

  1. „31. Kraftstromerzeuger (≥ 400 kW)

    Definition: Anhang 1 Nummer 45; Messung: Anhang 3 Teil B Abschnitt 45“

4. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 4, die Tabelle in § 10 Abs. 2, § 11 Z 31, Anhang 1 Z 33, Anhang 3 Teil B Z 28 und Anhang 3 Teil B Z 36 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2006 treten mit 3. Jänner 2006 in Kraft.“

5. Anhang 1 Z 33 lautet:

  1. „33. Rasentrimmer/Rasenkantenschneider

    Geführte oder handgehaltene Grasschneidemaschine mit Elektromotor und Schneideelementen aus nicht metallischen Fäden bzw. mit einer kinetischen Energie von nicht über 10 J frei rotierenden, nicht metallischen Schneiden zum Schneiden von Gras oder ähnlichem weichen Bewuchs. Die Schneidefläche verläuft in etwa parallel zum Boden (Rasentrimmer) bzw. in einer etwa senkrecht zum Boden liegenden Ebene (Rasenkantenschneider). Die kinetische Energie wird anhand der Norm EN 786:1997, Anhang B, bestimmt“

6. Im Anhang 3 Teil B Z 28 Abbildung 28.2 lautet die Definition d5:

7. Im Anhang 3 Teil B Z 36 entfallen im Abschnitt „Geräuschemissionsgrundnorm“ die Absätze „Messumgebung“ und „Messfläche/Anzahl der Mikrophonpositionen/Messabstand“ und lauten im Abschnitt „Betriebsbedingungen während der Prüfung“ die Absätze unter „Betriebsart „Fahren““:

„Betriebsart „Fahren“

Der Stapler ist ohne Last aus dem Stillstand mit voller Beschleunigung über eine Entfernung seiner dreifachen Länge bis zur Linie A-A (Verbindungslinie zwischen den Mikrophonpositionen 4 und 6) und weiterhin mit maximaler Beschleunigung weiter bis zur Linie B-B (Verbindungslinie zwischen den Mikrophonpositionen 2 und 8) zu fahren. Wenn die Rückseite des Fahrzeugs die Linie B-B überschritten hat, darf die Beschleunigungsfahrt abgebrochen werden.

Besitzt der Stapler mehrere Getriebegänge, so müssen diese so gewählt werden, dass über die Messstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht wird.“

Bartenstein

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