85. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die 4. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung - EEN-V), geändert wird
Die 4. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der der Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung des Entgeltnachweises festgelegt werden (Einzelentgeltnachweisverordnung - EEN-V), kundgemacht durch Auflage zur Einsicht bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „Rufnummern im öffentlichen Interesse“ durch die Wortfolge „Öffentliche Kurzrufnummern“ ersetzt.
2. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:
„3a. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Prepaid-Teilnehmer
§ 8a. (1) Ein Einzelentgeltnachweis ist jenen authentifizierten Prepaid-Teilnehmern zur Verfügung zu stellen, die der Darstellung der Teilnehmerentgelte in Form eines Einzelentgeltnachweises nicht widersprochen haben. Die Form des Einzelentgeltnachweises richtet sich nach § 3 Abs. 1 und 2.
(2) Die Teilnehmerentgelte eines authentifizierten Prepaid-Teilnehmers in einem Einzelentgeltnachweis in elektronischer Form sind zumindest monatlich darzustellen. Dieser Zeitraum kann vom Betreiber eines öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienstes bei einem Einzelentgeltnachweis in Papierform auf maximal sechs Monate verlängert werden. Der Einzelentgeltnachweis ist sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform monatsweise zu gliedern. Die Betreiber von öffentlich zugänglichen Kommunikationsdiensten haben bei der Bereitstellung des Einzelentgeltnachweises sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform sicherzustellen, dass Fristen zur Anfechtung von Abbuchungen vom Guthaben gewahrt bleiben.
(3) Erzielt der Prepaid-Teilnehmer in einem bestimmten Darstellungszeitraum keinen Umsatz, kann die entsprechende Information, dass keine Verbindungen vom Guthaben abgebucht wurden, auch ausschließlich in elektronischer Form an den Nutzer ergehen.
(4) Der Einzelentgeltnachweis ist für vergangene Zeiträume bis zum Ablauf jener Frist bereitzustellen, innerhalb derer die Verrechnung einer Verbindung in Form einer Abbuchung von einem Guthaben rechtlich angefochten werden kann.“
3. Der bisherige § 9 erhält die Bezeichnung Abs. 1. § 9 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der 3a. Abschnitt in der Fassung BGBl. II Nr. 85/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Serentschy
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