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BGBl II 62/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

62. Kundmachung: Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen

62. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2005, in Verbindung mit § 150 Abs. 1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 131/1999 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2004, wird kundgemacht:

  1. 1. Die Neufassung des Anhangs 3 der Maschinen-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen wird in der Anlage mit Stand 1. Jänner 2006 geregelt.
  2. 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 98/37/EG für Maschinen, geändert durch die Richtlinie 98/79/EG , und aus der Mitteilung der Kommission 2005/C 336/05 vom 31.12.2005 ergibt.
  3. 3. Die Kundmachung vom 8. Juli 2004, BGBl. II Nr. 275/2004, wird hiermit gegenstandslos.

Anlage

Anlage 

Bartenstein

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