62. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2005, in Verbindung mit § 150 Abs. 1 der Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 131/1999 und die Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2004, wird kundgemacht:
- 1. Die Neufassung des Anhangs 3 der Maschinen-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Maschinen und von Sicherheitsbauteilen für Maschinen wird in der Anlage mit Stand 1. Jänner 2006 geregelt.
- 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 98/37/EG für Maschinen, geändert durch die Richtlinie 98/79/EG , und aus der Mitteilung der Kommission 2005/C 336/05 vom 31.12.2005 ergibt.
- 3. Die Kundmachung vom 8. Juli 2004, BGBl. II Nr. 275/2004, wird hiermit gegenstandslos.
Anlage
Bartenstein
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