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BGBl II 58/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

58. Verordnung: Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien und Einrichtung einer Überwachungszone

58. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien und Einrichtung einer Überwachungszone

Gemäß §§ 2c und 5 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2005, werden zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest aus Slowenien die im Anhang genannten Gebiete Kärntens und der Steiermark zur Überwachungszone erklärt und es wird verfügt:

§ 1. Vom Tierhalter/von der Tierhalterin sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. 1. als Haustiere gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist,
  2. 2. in allen gemischten Hausgeflügelhaltungen hat eine Trennung der Enten und Gänse von anderem Geflügel derart zu erfolgen, dass ein direkter und indirekter Kontakt ausgeschlossen ist,
  3. 3. die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.

§ 2. (1) Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sowie sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (alle Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, ist - ungeachtet bestehender veterinär- oder tierschutzrechtlicher Bewilligungen - verboten.

(2) Das Auffinden von totem Wassergeflügel ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige Amtstierarzt/die zuständige Amtstierärztin hat verendete Wasservögel an das nationale Referenzlabor für Geflügelpest einzusenden. Dabei sind entsprechende Hygienemaßnahmen zu beachten.

(3) Jede Jagd auf Wildvögel ist verboten.

§ 3. (1) Geflügel, Geflügelschlachtkörper und Eier sowie Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur nach vorheriger behördlicher Kontrolle und nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Betrieb verbracht werden.

(2) Innerhalb der ersten 15 Tage nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung darf Geflügel aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, das Geflügel wird auf direktem Weg zu einem von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Schlachtbetrieb außerhalb der Überwachungszone transportiert.

(3) Bruteier dürfen aus der Überwachungszone nicht herausgebracht werden; es sei denn, sie werden in eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmende Brüterei außerhalb dieser Zone gebracht. Vor dem Verbringen sind die Eier und deren Verpackungen zu desinfizieren.

(4) Die Verbringung von Stall- und Flüssigmist ist verboten.

§ 4. (1) Die Besitzer/Besitzerinnen beziehungsweise die Halter/Halterinnen von Hausgeflügel haben über jede Verbringung von Geflügel und Eiern Aufzeichnungen über Zu- und Abgänge betreffend diese Tiere oder Produkte zu führen.

(2) Personen, die Geflügel oder Eier transportieren oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungsweise Produkte zu führen.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

§ 5. Diese Verordnung tritt am 13. Februar 2006 in Kraft.

Rauch-Kallat

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