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BGBl II 52/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

52. Verordnung: Änderung der Azofarbstoffverordnung 2004

52. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Azofarbstoffverordnung 2004 geändert wird

Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2005, wird verordnet:

Die Azofarbstoffverordnung 2004, BGBl. II Nr. 320/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Azofarbstoffe, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen eines oder mehrere der in der Anlage aufgeführten aromatischen Amine in - gemäß den in § 2 Abs. 2 angeführten Prüfverfahren - nachweisbaren Konzentrationen, d.h. >30 ppm im Erzeugnis oder in gefärbten Teilen davon, freisetzen können und in

  1. 1. Gegenständen, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, wie zB Windeln und sonstige Hygieneartikel,
  2. 2. Textil- und Lederspielzeug und Spielzeug mit Textil- oder Lederkleidung für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

verwendet werden.“

2. § 3 entfällt.

3. Die §§ 4 und 5 werden zu den §§ 3 und 4.

Rauch-Kallat

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