37. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird
Auf Grund des § 16 des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 37/2006 tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.“
2. Der Anhang lautet:
„Anhang
Gebührentarif
Für Tätigkeiten der Behörde sind gemäß § 12 Abs. 1 die nachstehenden Gebühren in Euro einzuheben:
Tarifpost | Art der Tätigkeit | Pauschalgebühr | Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer |
1 | Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern | 111,10 | 21,40 |
2 | Prüfungen anlässlich der Zulassung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 | 68,30 | 21,40 |
3 | Überprüfung von Versorgern | 42,80 | 21,40 |
4 | Überprüfung von Versorgern im Zusammenhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 | 0 | 21,40 |
Pröll
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