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BGBl III 159/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

159. Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung
(NR: GP XXII RV 1155 AB 1362 S. 142. BR: AB 7500 S. 733.)

159. Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen der Republik Österreich und Gemeinsamer Erklärung wird genehmigt.

[deutscher Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

[niederländischer Vertragstext siehe Anlagen]

[spanischer Vertragstext siehe Anlagen]

[Erklärungen der Republik Österreich siehe Anlagen]

[Gemeinsame Erklärung deutsch siehe Anlagen]

[Gemeinsame Erklärung französisch siehe Anlagen]

[Gemeinsame Erklärung niederländisch siehe Anlagen]

[Gemeinsame Erklärung spanisch siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 21. Juni 2006 beim Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. Weiters haben Spanien am 3. August 2006 sowie Deutschland am 25. August 2006 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt. Der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 erster Satz zwischen Österreich und Spanien am 1. November 2006 und gemäß seinem Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz zwischen Österreich und Spanien, sowie Deutschland am 23. November 2006 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Gemäß Art. 2 Abs. 3 finden für die Bundesrepublik Deutschland die Art. 2 bis 6 des Vertrages Anwendung auf die nationale „DNA- Analyse- Datei“, die als Verbundanwendung im Bundeskriminalamt gemäß der Paragraphen 2, 7 und 8 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (BKAG) geführt wird.

Die DNA- Analyse- Datei dient der Zuordnung von Tatortspuren zu bekannten Straftätern mit dem Ziel der Aufklärung von Straftaten. Sie beinhaltet neben Verwaltungs- und Falldaten auch personenbezogene Daten. Zum Zwecke des Abgleichs im Rahmen des Vertrages von Prüm werden jedoch nur Fundstellendatensätze gemäß Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz des Vertrages zur Verfügung gestellt. Es handelt sich somit um eine Teilmenge der in der DNA- Analyse- Datei erfassten Daten.

Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Vertrages von Prüm über die Benennung der Behörden, die für die Anwendung des Vertrages zuständig sind.

1. Nach Art. 6 Abs. 1 die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Profilen:

Bundeskriminalamt

65173 Wiesbaden

2. Nach Art. 11 Abs. 1 die nationale Kontaktstelle für den automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten:

Bundeskriminalamt

65173 Wiesbaden

3. Nach Art. 12 Abs. 2 die nationalen Kontaktstellen für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern:

Für eingehende Ersuchen:

Kraftfahrt-Bundesamt

Fördestraße 16

24944 Flensburg

Für ausgehende Ersuchen:

Bundeskriminalamt

65173 Wiesbaden

4. Nach Art. 15 die nationalen Kontaktstellen für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit Großveranstaltungen:

Bundeskriminalamt

65173 Wiesbaden

Zentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS)

Landeskriminalamt Düsseldorf

Völklinger Straße 49

40221 Düsseldorf

außerhalb Bürozeiten der ZIS

Dauerdienst Landeskriminalamt Düsseldorf

5. Nach Art. 16 Abs. 3 die nationale Kontaktstelle für die Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten:

Bundeskriminalamt

65173 Wiesbaden

6. Nach Art. 19 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Flugsicherheitsbegleiter:

Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main

Zentrale Ansprechstelle für Flugsicherheitsbegleitungen (ZAF)

60532 Frankfurt/Main

7. Nach Art. 22 die nationalen Kontakt- und Koordinierungsstellen für die Dokumentenberater:

Bundespolizeidirektion

56068 Koblenz

8. Nach Art. 23 Abs. 3 die nationalen Kontaktstellen für die Planung und Durchführung von Rückführungen:

Bundespolizeidirektion

56068 Koblenz

9. Nach den Art. 24 bis 27 die zuständigen Behörden und Beamten:

Unter Berücksichtigung von Art. 47 des Vertrages von Prüm finden vorrangig Anwendung die bi- multilateralen Polizei- und Justizverträge, die die Bundesrepublik Deutschland mit seinen unmittelbaren Nachbarstaaten abgeschlossen hat.

Im Einzelnen gilt folgendes:

a. Nach Art. 24 Abs. 1 (gemeinsame Einsatzformen):

Alle Dienststellen der Polizeien der Länder und der Bundespolizei. Fehlt es hinsichtlich der gemeinsamen Einsatzform an einer spezielleren, vertraglichen Regelung und besteht kein unmittelbarer grenzüberschreitender Bezug, so ist in diesen Ausnahmefällen das Einvernehmen des Bundesministeriums des Innern bzw. der betroffenen Innenministerien der Länder einzuholen.

b. Nach Art. 25 Abs. 4 erster Satz („unverzügliche Unterrichtung“ bei Grenzüberschreitung):

Bei Grenzüberschreitung ist unverzüglich die jeweils örtlich zuständige Einsatzleitstelle der Polizeien der Länder und der Bundespolizei zu unterrichten.

c. Nach Art. 26 („Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen“):

Für Hilfeleistungen bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen können grundsätzlich alle Dienststellen der Polizeien der Länder, der Bundespolizei und das Bundeskriminalamt zuständig sein.

d. Nach Art. 27 (Zusammenarbeit auf Ersuchen):

Bundeskriminalamt

65173 Wiesbaden

Spanien:

Das Königreich Spanien erklärt, dass das Staatssekretariat für Sicherheit des Innenministeriums die nach Art. 42 des Vertrages zuständige Behörde ist.

Anlage

Deutscher Vertragstext 

Anlage

Französischer Vertragstext 

Anlage

Niederländischer Vertragstext 

Anlage

Spanischer Vertragstext 

Anlage

Erklärungen der Republik Österreich 

Anlage

Gemeinsame Erklärung deutsch 

Anlage

Gemeinsame Erklärung französisch  

Anlage

Gemeinsame Erklärung niederländisch 

Anlage

Gemeinsame Erklärung spanisch 

Schüssel

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