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BGBl III 153/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

153. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

153. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (BGBl. Nr. 249/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 116/2005) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde:

Albanien

22. Oktober 2003

Bulgarien

30. März 2004

Moldau

20. Juni 2006

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, zu fordern, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke von einer Übersetzung in die albanische Sprache begleitet werden.

In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien folgende Rechte vor:

  1. a. die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Verurteilung nach ihrer Auffassung auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht (Anlage I lit. a);
  2. b. die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach dem Recht der Republik Albanien ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre (Anlage I lit. b);
  3. c. die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre (Anlage I lit. c);
  4. d. die Anwendung des Art. 8 in den Fällen in denen dieser Staat eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind (Anlage I lit. e).

    Bulgarien:

    In Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke in die bulgarische Sprache zu übersetzen sind.

    In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Bulgarien folgende Rechte vor:

  5. a. die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Verurteilung nach ihrer Auffassung auf eine religiöse strafbare Handlung bezieht (Anlage I lit. a);
  6. b. die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach bulgarischem Recht ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre (Anlage I lit. b);
  7. c. die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörden des ersuchenden Staates in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre (Anlage I lit. c);
  8. d. die Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen oder Strafverfügungen abzulehnen (Anlage I lit. d);
  9. e. die Anwendung des Art. 8 in den Fällen in denen er eine ursprüngliche Zuständigkeit hat, abzulehnen und nur die Gleichwertigkeit der die Verjährung unterbrechenden oder hemmenden Maßnahmen anzuerkennen, die im ersuchenden Staat vorgenommen worden sind (Anlage I lit. e).

    Moldau:

    Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die Ersuchen sowie die zur Anwendung des genannten Übereinkommens notwendigen Mitteilungen an die Agentur des Ministeriums für Justiz der Republik Moldau zu übermitteln sind.

    Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass Ersuchen und beigefügte Schriftstücke von einer Übersetzung entweder in die moldauische Sprache oder in eine der Sprachen des Europarates begleitet sein müssen.

    Gemäß Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau die Bestimmungen des Übereinkommens ausschließlich auf dem von den Behörden der Republik Moldau kontrollierten Hoheitsgebiet angewendet werden.

    In Übereinstimmung mit Art. 61 Abs. 1 des Übereinkommens behält sich die Republik Moldau folgende Rechte vor:

  10. a. die Vollstreckung abzulehnen, wenn sich die Verurteilung nach ihrer Auffassung auf eine fiskalische oder religiöse strafbare Handlung bezieht;
  11. b. die Vollstreckung einer Sanktion wegen einer Handlung abzulehnen, für deren Ahndung nach dem Recht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wäre;
  12. c. die Vollstreckung eines Europäischen Strafurteils abzulehnen, das die Behörde des ersuchenden Staates in einem Zeitpunkt erlassen haben, in dem die Verfolgung wegen der dem Urteil zugrunde liegenden strafbaren Handlung nach seinem Recht infolge Verjährung ausgeschlossen gewesen wäre;
  13. d. die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils oder von Strafverfügungen abzulehnen;
  14. e. ausschließlich die Anwendung von Abschnitt 1 des Titels III des Übereinkommens anzuerkennen.

Schüssel

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