141. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zweiten Protokolls zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zweiten Protokoll zur Haager Konvention von 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Den Haag, 26. März 1999 (BGBl. III Nr. 113/2004) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Ägypten | 3. August 2005 |
Armenien | 18. Mai 2006 |
Brasilien | 23. September 2005 |
Ecuador | 2. August 2004 |
Estland | 17. Jänner 2005 |
Finnland | 27. August 2004 |
Griechenland | 20. April 2005 |
Guatemala | 4. Februar 2005 |
Iran | 24. Mai 2005 |
Kanada | 29. November 2005 |
Kroatien | 8. Februar 2006 |
Luxemburg | 30. Juni 2005 |
Nigeria | 21. Oktober 2005 |
Paraguay | 9. November 2004 |
Peru | 24. Mai 2005 |
Schweiz | 9. Juli 2004 |
Tadschikistan | 21. Februar 2006 |
Ungarn | 26. Oktober 2005 |
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Iran:
- — In Anbetracht der besonderen Bedeutung des Schutzes des kulturellen Erbes der Völker vor Schädigungen durch Kriege,
- — In der Erwägung, dass das kulturelle Erbe der Völker als Teil des kulturellen Erbes der Menschheit betrachtet wird,
- — In Anbetracht dessen, dass der umfassende Schutz des kulturellen Erbes vor Schädigungen durch bewaffnete Konflikte mehr Schutz als den, der im vorliegenden Protokoll vorgesehen ist, benötigt,
erachtet die Islamische Republik Iran den Abschluss von bilateralen und multilateralen Zusatzabkommen zu dem vorliegenden Protokoll als notwendig und bekundet ihre Bereitschaft, solche Abkommen abzuschließen. Diese Abkommen sollen die Garantie für Privilegien und für mehr Möglichkeiten zum Schutz des kulturellen Erbes der Völker bieten und auch die in dem Protokoll vereinbarten Regeln einschließlich der Bestimmungen über Völkergewohnheitsrecht verdeutlichen, wobei auch die Bestimmungen einzuschließen sind, gegen die die Regierung der Islamischen Republik Iran keinen Widerspruch äußert, und die die Umsetzung des Abschnittes 4 des Protokolls deutlicher erklären.
Kanada:
- 1. Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass die Definition eines militärischen Zieles in Art. 2 lit. f in derselben Weise zu interpretieren ist wie in Art. 52 Abs. 2 des Zusatzprotokolls I der Genfer Übereinkommen von 1949.
- 2. Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Art. 6 lit. a (ii), 6 lit. b, 7 lit. a, 7 lit. b, 8, 13 Abs. 2 lit. a und 13 Abs. 2 lit. b das Wort "durchführbar" alles bedeutet, was durchführbar oder tatsächlich möglich ist, unter Berücksichtigung aller zu dieser Zeit herrschenden Zustände, einschließlich humanitärer und militärischer Gesichtspunkte.
- 3. Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass im Zusammenhang mit Art. 6 lit. a (ii), 6 lit. b, 7 lit. c und 7 lit. d (ii) sich der von einem Angriff erwartete militärische Vorteil auf den erwarteten Vorteil des Angriffs im gesamten bezieht und nicht auf einzelne oder besondere Teile des Angriffs.
- 4. Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass jedes Kulturgut, das zu einem militärischen Ziel wird, in Übereinstimmung mit einem Verzicht auf zwingende militärische Notwendigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 der Konvention angegriffen werden darf.
- 5. Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass eine Entscheidung zur Begründung einer zwingenden militärischen Notwendigkeit gemäß Art. 6 lit. c dieses Protokolls von einem Kommandeur einer militärischen Einheit getroffen werden kann, die kleiner ist als es der Größe eines Bataillons entspricht, unter Umständen, wo das Kulturgut zu einem militärischen Ziel wird und die im Zusammenhang mit dem Schutz für militärische Einheiten herrschenden Umstände so sind, dass es nicht durchführbar ist, dass die Entscheidung von einem Kommandeur einer militärischen Einheit getroffen wird, die der Größe eines Bataillons oder größer entspricht.
- 6. Die Regierung von Kanada geht davon aus, dass gemäß Art. 6 lit. a (i), Kulturgut zu einem Militärziel aufgrund seiner Natur, seines Standortes, seines Zwecks oder seiner Nutzung werden kann.
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