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BGBl III 92/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

92. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter 1972

92. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter 1972

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über Behälter 1972 (BGBl. Nr. 567/1977, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1990, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 806/1994) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Aserbaidschan

17. Jänner 2005

Burundi

4. September 1998

Georgien

2. Juni 1999

Kasachstan

25. Jänner 2005

Liberia

16. September 2005

Litauen

27. März 2002

Serbien und Montenegro

6. September 2001

Usbekistan

27. November 1996

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Aserbaidschan folgenden Vorbehalt erklärt:

Die Republik Aserbaidschan gestattet nicht, dass die leeren und beladenen Behälter, die in die Republik Armenien verbracht werden oder von dort kommen, sowie Behälter, die juristischen oder natürlichen Personen gehören, und Personen, die die Behälter kontrollieren und verwerten und in der Republik Armenien gemeldet sind, in ihr Hoheitsgebiet eingelassen werden.

Ferner hat die Volksrepublik China dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, dass das Zollabkommen mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 auch auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong Anwendung findet.

Schüssel

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