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BGBl III 79/2006

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

79. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

79. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vorläufige Anwendung BGBl. III Nr. 143/2001, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 80/2002) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Abgabe der Erklärung

gemäß Art. 18 Abs. 4:

Estland

17. Jänner 2005

-

Frankreich

1. April 2005

1. April 2005

Griechenland

26. Juli 1999

-

Irland

28. Juni 2002

-

Lettland

14. Juni 2004

-

Litauen

28. Mai 2004

28. Mai 2004

Zypern

8. Juni 2005

-

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben folgende Staaten weitere Erklärungen abgegeben:

Estland:

Das Riigikogu (Parlament) der Republik Estland hat folgende Erklärung abgegeben:

  1. 1. Die zentrale Behörde nach Art. 13 des Übereinkommens ist das Ministerium der Justiz.
  2. 2. Die Republik Estland wendet nach Art. 12 des Übereinkommens weiterhin Art. 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens an.

    Frankreich:

    Zu Art. 5:

    Frankreich erklärt gemäß Abs. 2 und unter Beachtung der gemeinsamen Erklärung zum Asylrecht, dass es Abs. 1 nur im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gemäß den Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Jänner 1977 und allen Formen der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Hinblick auf die Begehung dieser strafbaren Handlungen anwendet.

    Zu Art. 7:

    Frankreich erklärt, dass es eigene Staatsangehörige nicht zur Verbüßung einer Strafe ausliefert, die von einem Gericht des ersuchenden Staates verhängt wurde. Es bewilligt die Auslieferung eigener Staatsangehöriger zum Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung in dem betreffenden Staat vorbehaltlich der Gegenseitigkeit und - im Falle der Verurteilung der auszuliefernden Person zu einer Freiheitsstrafe - unter der Bedingung, dass die betreffende Person - sofern sie dies nicht ablehnt - in das Hoheitsgebiet der französischen Republik verbracht wird, um dort ihre Strafe zu verbüßen.

    Zu Art. 12:

    Frankreich erklärt in Übereinstimmung mit Abs. 2, dass Art. 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens weiterhin anwendbar ist, sofern nicht die betroffene Person der Auslieferung zustimmt und ausdrücklich auf ihr Recht des Grundsatzes der Spezialität gemäß Art. 7 des Übereinkommens über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verzichtet oder wenn die Person der Weiterlieferung an einen anderen Mitgliedstaat zustimmt.

    Zu Art. 13:

    Frankreich benennt die Direktion „Strafrechtsangelegenheiten und Begnadigungen“ (Direction des affaires criminielles et des graces) beim Justizministerium als zentrale Behörde, die die Auslieferungsersuchen und die in diesem Artikel genannten sonstigen Unterlagen und Schriftstücke in Empfang nimmt und übermittelt.

    Griechenland:

    Zu Art. 5 Abs. 2:

    Griechenland wendet Art. 5 Abs. 1 nur an in Bezug auf:

  3. ) die Straftaten gemäß Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Bekämpfung des Terrorismus und
  4. ) die Straftaten Verschwörung oder Zusammenschluss - die der Beschreibung der in Art. 3 Abs. 4 beschriebenen Verhaltensweisen entsprechen - zur Begehung einer oder mehreren Straftaten gemäß Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Bekämpfung des Terrorismus.

    Zu Art. 6 Abs. 3:

    Griechenland gewährt die Auslieferung im Zusammenhang mit einem Steuerdelikt nur für Taten oder Unterlassungen, die eine Straftat im Zusammenhang mit der Besteuerung, der Mehrwertsteuer oder Zöllen darstellt.

    Zu Art. 7 Abs. 2:

    Griechenland gewährt keine Auslieferung seiner Staatsangehörigen.

    Zu Art. 12 Abs. 2:

    Griechenland wird weiterhin Art. 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens anwenden, mit der Ausnahme, dass die betroffene Person, die der Auslieferung zugestimmt hat, aufgrund einer ausdrücklichen Erklärung auf den Vorteil des Grundsatzes der Spezialität verzichtet hat.

    Zu Art. 13 Abs. 1:

    Gemäß diesem Artikel wird als zentrale Behörde das Ministerium für Justiz benannt.

    Irland:

    Irland behält sich das Recht vor, Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens nicht anzuwenden. Irland erklärt, dass es Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens nur auf Straftaten gemäß lit. a und lit. b von Abs. 2 des genannten Artikels anwendet. Irland erklärt, dass es die Auslieferung seiner Staatsangehörigen gewährt, jedoch nur auf Basis der Gegenseitigkeit. Gemäß Art. 13 Abs. 1 hat Irland den Minister für Justiz, Gleichheit und Gesetzesreform als zentrale Behörde für die Zwecke dieses Übereinkommens benannt.

    Lettland:

  5. 1. Die Republik Lettland erklärt, dass sie Art. 5 Abs. 1 dieses Übereinkommens auf strafbare Handlungen nach den Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus und auf die strafbaren Handlungen der Verabredung oder der Beteiligung an einer oder mehreren strafbaren Handlungen nach den Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus anwenden wird.
  6. 2. Die Republik Lettland erklärt gemäß Art. 7 Abs. 2 dieses Übereinkommens, dass sie sich das Recht vorbehält, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht zu bewilligen.
  7. 3. Die Republik Lettland erklärt gemäß Art. 11 dieses Übereinkommens, dass in den Beziehungen zu den anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Erklärung abgegeben haben, die Zustimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens als erteilt anzusehen ist, sofern nicht anlässlich der Bewilligung der Auslieferung in einem Einzelfall etwas anderes mitgeteilt wird.
  8. 4. Die Republik Lettland erklärt gemäß Art. 13 Abs. 1 dieses Übereinkommens, dass sie die Staatsanwaltschaft, General Office, als zentrale Behörde benennt.

    Litauen:

    Gemäß Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass das Ministerium für Justiz und das Amt des Generalstaatsanwaltes die zentralen Behörden zur Ausübung der im Rahmen des Übereinkommens vorgesehenen Funktionen sind. Gemäß Art. 18 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt der Seimas der Republik Litauen, dass wenn das Übereinkommen zum Zeitpunkt des Beitrittes der Republik Litauen zur Europäischen Union noch nicht in Kraft ist, das Übereinkommen im Verhältnis der Republik Litauen zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die eine Erklärung gleichen Inhaltes abgegeben haben, anwendbar ist.

    Zypern:

    Zu Art. 7 Abs. 2:

    Die Republik Zypern erklärt im Einklang mit Art. 7 Abs. 2 des Übereinkommens, dass sie die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht bewilligt.

    Zu Art. 13 Abs. 1:

    Die Republik Zypern erklärt im Einklang mit Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sie das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung als die zentrale Behörde benennt, die die in dem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

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