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BGBl II 396/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

396. Verordnung: Änderung der Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper

396. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Verordnung über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper

Auf Grund des § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2 lit. a und 4, § 5, § 6, § 9 Abs. 3 und 6, § 25a und § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Rinderschlachtkörper, BGBl. II Nr. 289/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass sie jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.“

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Erfolgt die Schlachtung in Schlachtbetrieben, in denen im Jahresdurchschnitt mehr als 20 Rinder wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Einstufung der Schlachtkörper, die Feststellung des Gewichtes, die Erstellung des Protokolls gemäß § 2 sowie die Kennzeichnung, ausgenommen jene gemäß § 4 Abs. 1, durch vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigende Klassifizierer gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen. Das dabei durch den Verfügungsberechtigten bereitzustellende Messgerät zur Bestimmung der Masse oder Klassifizierungsgerät muss mit einem direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker versehen sein. Ein solcher ist jedoch nicht erforderlich, sofern dem Messgerät zur Bestimmung der Masse oder dem Klassifizierungsgerät ein eichfähiger Datenspeicher angeschlossen ist oder eine Verbindung zu einer anderen Form der Datensicherung besteht und hierfür jeweils ein Prüfbericht des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer anderen benannten Stelle im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 90/384/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nicht selbsttätige Waagen, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.1990 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG , ABl. Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1, vorliegt, der den eichtechnisch relevanten Teil der Software zur Kommunikation mit diesen Geräten umfasst.“

3. § 4 samt Überschrift lautet:

„Kennzeichnung mit fortlaufender Schlachtnummer

§ 4. (1) Der Verfügungsberechtigte oder dessen Beauftragter hat auf jedem Schlachtkörperviertel mittels Stempels die fortlaufende Schlachtnummer anzubringen.

(2) Unbeschadet Abs. 1 ist die Kennzeichnung der Schlachtkörper mittels Etiketten zulässig. Diese haben eine fortlaufende Nummer zu tragen und müssen eine Kurzbezeichnung des Klassifizierungsdienstes aufweisen.“

4. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer

  1. 1. entgegen den in § 1 genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Rindern zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt oder
  2. 2. entgegen § 2 Abs. 1 bis 3 das Protokoll nicht erstellt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt oder
  3. 3. entgegen § 2 Abs. 4 vor der Protokollierung der Ohrmarke diese vom Ohr des Schlachtkörpers entfernt oder das Ohr samt Ohrmarke vom Schlachtkörper trennt oder
  4. 4. entgegen § 2 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern zum Zeitpunkt der Klassifizierung vorliegt oder
  5. 5. entgegen § 2 Abs. 5 das Geburtsdatum von nicht kastrierten männlichen Rindern unrichtig angibt oder
  6. 6. als Verfügungsberechtigter entgegen § 3 Abs. 1 entweder ein Messgerät zur Bestimmung der Masse oder ein Klassifizierungsgerät ohne direkt angeschlossenen eichfähigen Drucker oder solche Geräte in dem Fall, dass eine Verbindung zu einem eichfähigen Datenspeicher oder einer anderen Form der Datensicherung besteht, jeweils ohne entsprechenden Prüfnachweis bereitstellt.“

Pröll

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