393. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 geändert wird
Auf Grund von § 122 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2005, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 1993 (FSAG-V), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 206/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine sich auf Grund der Schätzung der Berechnungsfaktoren gemäß Abs. 1 lit. b und c gegenüber den am Jahresende im Nachhinein festgestellten tatsächlichen Kosten ergebende Über- oder Unterdeckung ist im zweiten Jahr oder über einen Zeitraum von bis zu 6 Jahren nach dem in Frage kommenden Berechnungszeitraum auszugleichen.“
2. Im § 3 entfällt der Abs. 3.
3. Im § 4 Abs. 4 wird das Datum „15. November“ durch das Datum „15. Dezember“ ersetzt.
4. Im § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2005, treten mit 1. Dezember 2005 in Kraft. § 3 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. November 2005 außer Kraft.“
Gorbach
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