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BGBl II 392/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

392. Verordnung: Änderung der BiozidG-GebührentarifV II

392. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die BiozidG-GebührentarifV II geändert wird

Auf Grund des § 41 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:

Die BiozidG-GebührentarifV II, BGBl. II Nr. 331/2003, wird wie folgt geändert:

1. Die Fußnote „3“ zu den Tarifposten 44, 46, 49 und 51 der Anlage lautet:

3 1. Wenn

  1. a) die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI oder gemäß Anhang IIA Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als zwei Prüfnachweise aus Anhang IIA Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 bzw. aus Anhang IIA Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
  2. b) für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Einverständniserklä­rung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird,

reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 44 auf 18 500 Euro bzw. der Tarifpost 46 auf 16 950 Euro und der Tarifpost 49 auf 132 600 Euro bzw. der Tarifpost 51 auf 120 500 Euro.

  1. 2. Wenn
    1. a) die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI und gemäß Anhang IIA Punkt VII der Biozid-Produkte-Richtlinie aus wissenschaftlichen Gründen insgesamt nicht erforderlich ist oder auf nicht mehr als jeweils zwei Prüfnachweise aus Anhang IIA Punkt VI Nummer 6.1 oder Nummer 6.6 und aus Anhang IIA Punkt VII Nummer 7.2 oder 7.5 eingeschränkt werden kann oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
    2. b) für die genannten Prüfnachweise vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare, der Behörde bereits vorliegende Prüfnachweise berechtigende Ein­verständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird,

2. Die Fußnote „4“ zu den Tarifposten 49 und 51 der Anlage lautet:

4 Wenn

  1. 1. aus wissenschaftlichen Gründen mindestens die Vorlage von Prüfnachweisen gemäß Anhang IIA Punkt VI Nummern 6.5, 6.7 und 6.8.1 (an einer zweiten Tierart) der Biozid-Produkte-Richtlinie nicht erforderlich oder wenn die Durchführung der entsprechenden Prüfungen technisch nicht möglich ist und die notwendige fachlich abschließende Begründung für die Nichtvorlage von der Behörde endgültig akzeptiert wird, oder
  2. 2. mindestens für den Umfang von den in Z 1 genannten, der Behörde bereits vorliegenden Prüfnachweisen vom Antragsteller eine gültige und zur Bezugnahme auf valide und übertragbare Prüfnachweise berechtigende Einver­ständniserklärung des Berechtigten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 BiozidG vorgelegt wird,

    reduzieren sich die Gebühren der Tarifpost 49 auf 157 500 Euro bzw. der Tarifpost 51 auf 143 200 Euro.“

Pröll

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