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BGBl II 468/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

468. Verordnung: Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

468. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2004, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes - Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:

  1. a) für leichte Hilfsarbeiten € 4,46
  2. b) für schwere Hilfsarbeiten € 5,02
  3. c) für handwerksgemäße Arbeiten € 5,58
  4. d) für Facharbeiten € 6,13
  5. e) für Arbeiten eines Vorarbeiters € 6,69

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 438/2004, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2006 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Gastinger

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