468. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2004, wird verordnet:
§ 1. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes - Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:
- a) für leichte Hilfsarbeiten € 4,46
- b) für schwere Hilfsarbeiten € 5,02
- c) für handwerksgemäße Arbeiten € 5,58
- d) für Facharbeiten € 6,13
- e) für Arbeiten eines Vorarbeiters € 6,69
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 438/2004, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2006 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.
Gastinger
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