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BGBl II 465/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

465. Verordnung: 3. Änderung der Verordnung über Lizenzen für Marktordnungswaren

465. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 3. Änderung der Verordnung über Lizenzen für Marktordnungswaren

Auf Grund des § 110 Abs. 4 Z 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. II Nr. 59/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 126/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 samt Überschrift lautet:

„Zuständige Stelle

§ 2. Für die Erteilung von Lizenzen, Bescheinigungen und Überwachungsdokumenten ist

  1. 1. im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie im Bereich der besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
  2. 2. im Bereich der übrigen gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen gemäß § 1 die Agrarmarkt Austria (AMA)

zuständig.“

2. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden, ABl. Nr. L 172 vom 5. Juli 2005, S. 24, “

3. § 6 samt Überschrift lautet:

„Sonderbestimmung für Bescheinigungen

§ 6. (1) Die AMA hat Bescheinigungen der Antragsteller, die die Voraussetzungen des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erfüllen, in Form eines elektronischen Datenblatts aufzubewahren.

(2) Die Übermittlung der Unterlagen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zwischen AMA und Zahlstelle für Erstattungen in Österreich, insbesondere im Zusammenhang mit der Erteilung von Bescheinigungen gemäß Abs. 1, nachträglichen Vorausfestsetzungen sowie im Rahmen vorzeitig zurückgegebener und nicht vollständig ausgeschöpfter oder zu mindestens 95% ausgeschöpfter Bescheinigungen, erfolgt im Wege automationsunterstützter Datenübertragung.“

Pröll

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