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BGBl II 429/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

429. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwen­dung gelangt

429. Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwen­dung gelangt, geändert wird

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bestimmung der Justizanstalt St. Pölten als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 623/2003, wird wie folgt geändert:

Die Anlage lautet:

Anlage

Projektprogramm gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes

1. Strategische Zielsetzung der Justizanstalt St. Pölten:

Der Justizanstalt St. Pölten sind folgende Zielsetzungen des Bundesministeriums für Justiz übertragen:

  • Durchführung des Strafvollzuges nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes.
  • Bei Einhaltung der budgetären Zielsetzungen gemäß der Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben soll die Qualität des Vollzuges verbessert werden.

2. Schlüsselaufgaben der Justizanstalt St. Pölten:

  • Einleitung des Strafvollzuges gemäß § 2 der Sprengelverordnung;
  • Vollzug von Freiheitsstrafen an männlichen Insassen, deren Strafzeit 18 Monate nicht übersteigt;
  • Vollzug von Freiheitsstrafen an jugendlichen männlichen Insassen, deren Strafzeit sechs Monate nicht übersteigt;
  • Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen, die von Verwaltungsbehörden und Finanzstrafbehörden verhängt werden, über Ersuchen derselben;
  • Vollzug von gerichtlich verhängten Untersuchungshaften an männlichen Insassen;
  • Vollzug von Verwahrungshaften an Insassen, die durch die Sicherheitsbehörden eingeliefert werden;
  • Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 StGB an geistig abnormen, zurechnungsfähigen Rechtsbrechern;
  • Einleitung des Vollzuges von mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahmen gemäß § 22 StGB an entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern.

Zielgruppen der Leistungen sind das Bundesministerium für Justiz, das Landesgericht für Strafsachen Wien und das Landesgericht St. Pölten, die Insassen der Justizanstalt St. Pölten sowie öffentliche und private Auftraggeber, die Leistungen der Justizanstalt St. Pölten in Anspruch nehmen.

3. Rechtsgrundlagen:

  • Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969,
  • Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631,
  • Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974,
  • Jugendgerichtsgesetz 1988, BGBl. Nr. 599,
  • Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958,
  • Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52,
  • Sprengelverordnung für den Strafvollzug, BGBl. II Nr. 74/1997,
  • Vollzugsordnung für Justizanstalten, GZ 42302/27-V/95,
  • Einschlägige Erlässe des Bundesministeriums für Justiz

in der jeweils geltenden Fassung.

4. Allgemeine Ziele der Justizanstalt St. Pölten:

4.1 Fachbezogene Ziele

  • Durchführung eines humanen und dem rechtlichen Standard angepassten Strafvollzuges,
  • Sicherstellung rascher Lösungen bei neuen Anforderungen an den Strafvollzug,
  • Verringerung der Einschlusszeiten und vermehrte Betreuung in der Freizeit,
  • Sicherstellung des Vollzuges von bis zu 91 000 Hafttagen pro Jahr,
  • Sicherstellung der Betreuung der Insassen durch nachfolgende Betreuungsdienste in der dazu angeführten jeweiligen Mindestbesetzung:

Psychologen 1 530 Stunden/jährlich

Diplomierte Sozialarbeiter 3 990 Stunden/jährlich

Diplomierte Krankenpfleger 440 Stunden/jährlich.

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.

4.2 Managementziele

  • Stabilisierung des Budgetbedarfs bei mindestens gleichbleibenden Leistungen,
  • Einhaltung der budgetären Zielsetzungen laut Projektprogramm,
  • bessere Nutzung der Personalkapazitäten,
  • Steigerung der Einnahmen (ausgenommen Vollzugskostenbeiträge),
  • Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 80 vH der Strafgefangenen und 20 vH der Untersuchungshäftlinge.

5. Leistungskennzahlen:

Kosten pro Hafttag

Die Kosten pro Hafttag errechnen sich aus dem Saldo aus Einnahmen und Ausgaben dividiert durch die voraussichtliche Anzahl der Hafttage. Für das Jahr 2005 errechnet sich aus dem erwarteten Saldo von 4 172 000 Euro und voraussichtlich 91 000 Hafttagen ein durchschnittlicher Betrag von 45,9 Euro pro Hafttag. Ziel ist, diesen Betrag zu halten oder zu unterschreiten.

Vollzugsnutzungsquotient (VQ)

Der VQ ist eine Messgröße für das eingesetzte Personal im Verhältnis zu den Einschlusszeiten und enthält folgende Faktoren:

IS = Insassenstand

BS = Bedienstetenstand

EZ = Einschlusszeiten (Durchschnitt der Zeit, die ein Insasse im Haftraum eingeschlossen ist)

Formel: VQ = 1 - [(BS : IS) × (Einschlusszeit : 24)]

Der VQ ergibt immer eine Zahl zwischen 1 und 0; eine Annäherung zum Wert 1 bedeutet den Einsatz von wenig Personal bei geringen Einschlusszeiten, eine Annäherung zum Wert 0 den Einsatz von viel Personal bei hohen Einschlusszeiten. Justizanstalt St. Pölten: VQ = 1 - [(82,39 : 229) × (14,86 : 24)] = 0,78

Der VQ am Stichtag 1. Juli 2003 hat den Wert 0,78.

Ziel ist, bei möglichst sparsamem Personaleinsatz die Einschlusszeiten zu verringern.

Kontrolle der Beschäftigungsquote

In der Justizanstalt St. Pölten waren mit Stichtag 1. Juli 2003 31 vH der Untersuchungshäftlinge und 75 vH der Strafgefangenen beschäftigt. Ziel ist die Sicherstellung einer Beschäftigungsquote von mindestens 20 vH bei Untersuchungshäftlingen und 80 vH bei Strafgefangenen.

6. Übersicht über die der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände:

   

Vorschau

2003

2004

2005

2006

Beamte/Verwendungsgruppe

    

E1

2

2

2

2

E2a/E2b

74

73

70

68

A2

2

2

2

2

Summe Beamte:

78

77

74

72

Vertragsbedienstete/Entlohnungsgruppe

    

v1

1,25

1,25

1,25

1,25

v2

1

1

1

1

v3

3

3

3

3

v4

1

1

1

1

h1

1

1

1

1

k4

0

0,25

0,25

0,25

Summe Vertragsbedienstete:

7,25

7,5

7,5

7,5

Gesamtsumme:

85,25

84,5

81,5

79,5

7. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Einnahmen und Ausgaben:

 

Anmerkungen

 

erwarteter Erfolg

2003

2004

2005

2006

  

Ausgaben in Euro

UT 0

siehe Erläuterungen zu Punkt 7

3 082 000

3 082 000

3 079 000

3 079 000

UT 3

siehe Erläuterungen zu Punkt 7

6 000

6 000

2 000

2 000

UT 7

siehe Erläuterungen zu Punkt 7

69 000

69 000

106 000

106 000

UT 8

siehe Erläuterungen zu Punkt 7

960 000

960 000

1 199 000

1 199 000

Kto. 7271-902 u. 903Vollzugkbei.

600 000

600 000

600 000

600 000

Z - Posten

37 000

37 000

37 000

37 000

Summe der Ausgaben:

4 754 000

4 754 000

5 023 000

5 023 000

  

Einnahmen in Euro

UT4

siehe Erläuterungen zu Punkt 7

275 000

275 000

275 000

275 000

Kto. 8171 Vollzugkostenbeiträge

575 000

575 000

575 000

575 000

UT 7

Bestandswirksame Einnahmen

1 000

1 000

1 000

1 000

Summe der Einnahmen:

851 000

851 000

851 000

851 000

Saldo:

- 3 903 000

- 3 903 000

- 4 172 000

- 4 172 000

Erläuterungen zu Punkt 7:

Allgemein wird festgehalten, dass Zahlungen an die BIG und andere Ausgaben zur Gebäudeerhaltung sowie Aufwendungen für die Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB und § 429 Abs. 4 StPO nicht saldenwirksam sind, sondern aus dem allgemeinen Budget der Justizanstalten zentral bezahlt werden.

UT 0 - Personalbereich

Der Personalaufwand für die Jahre 2004 bis 2006 ist auf der Basis der Jahre 2002 und 2003 und unter Berücksichtigung der Planstellenentwicklung berechnet worden.

Der Personalaufwand für alle Dienstzuteilungen aus der Personaleinsatzgruppe beim Oberlandesgericht Wien wird von der Justizanstalt St. Pölten ab Beginn der Dienstzuteilung und unabhängig von der Dauer der jeweiligen Dienstzuteilung geleistet.

UT 3 - Anlagen

Die Ausgaben wurden aufgrund des folgenden „Anschaffungsplans“ budgetiert, wobei (E) für Ersatz- und (N) für Neuanschaffungen steht. Weitere eventuell notwendige Investitionen (so kann zB der Ersatz von bis 3 Kochkesseln mit einem Kostenaufwand von ca. 70.000 Euro notwendig werden) finden im Budgetplan keinen Niederschlag, da sonst der Saldo nicht eingehalten werden könnte. Hier muss unter Umständen auf die Rücklage zurückgegriffen werden.

  

2004

2005

2006

  

Ausgaben in Euro

Zentrifuge

E

6.000

  

Abkantpresse

N

 

2.000

 

Bohrhammer

E

  

2.000

UT 7 - Aufwendungen (gesetzliche Verpflichtungen)

Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz sind das Jahresergebnis 2004 und die Prognose für 2005. Die Erhöhung um 30 000 Euro für 2005 und 2006 ist auf Grund der gestiegenen Insassenzahl notwendig.

UT 8 - Aufwendungen

Berechnungsbasis der Ausgaben bei diesem Ansatz ist das Jahresergebnis 2004 und die Prognose für 2005. Die Erhöhung um weitere 139.000 Euro für die Jahre 2005 und 2006, die auch zu einer entsprechenden Saldenveränderung führt, ist auf Grund der gestiegenen Zahl an Insassen und der überdurchschnittlich gestiegenen Kosten für die Gesundheitsfürsorge der Insassen notwendig.

UT 4 - Einnahmen

Berechnungsbasis bei diesem Ansatz ist das Jahresergebnis 2002.

Gastinger

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