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BGBl II 413/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

413. Verordnung: Staatendokumentationsbeirat-Verordnung

413. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über den Beirat für die Führung der Staatendokumentation (Staatendokumentationsbeirat-Verordnung)

Auf Grund des § 60 Abs. 4 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, wird verordnet:

Aufgaben

§ 1. (1) Dem Beirat für die Führung der Staatendokumentation (im Folgenden „Beirat“) obliegt insbesondere die Beratung des Direktors des Bundesasylamtes (im Folgenden „Direktor“) im Bezug auf die Führung der Staatendokumentation und der damit verbundenen Tätigkeiten, wie insbesondere der Sammlung der relevanten Tatsachen und der Bewertung der verwendeten Quellen sowie das Erstellen der Analyse.

(2) Der Beirat kann Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres erstatten, insbesondere:

  1. 1. zu der methodischen, inhaltlichen und systematischen Gestaltung und Gliederung der Staatendokumentation;
  1. 2. zu Maßnahmen zur Sicherstellung der zeitnahen Aktualisierung der Staatendokumentation nach relevanten Änderungen und deren Dokumentation;
  1. 3. bezüglich der Förderung der Kooperation mit nationalen und internationalen staatlichen Stellen, privaten Institutionen, Forschungseinrichtungen, die sich mit relevanten Themen befassen;
  1. 4. welche Sach-, Personal- und Geldmittel dem Direktor für die Führung der Staatendokumentation zur Verfügung gestellt werden sollen.

Mitglieder

§ 2. (1) Mit Ausnahme des Direktors werden der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder für fünf Jahre ernannt. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder (Vorsitzender, Stellvertreter, weitere Mitglieder, Direktor) und gegebenenfalls der Vertreter des Direktors sind bezüglich der Angelegenheiten des Beirats zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann ernannte Mitglieder wegen Verzichts, längerfristiger Verhinderung oder schwerer Verletzung ihrer Pflichten als Mitglieder des Beirats abberufen. Diesfalls ist die vakante Stelle ehestens zu besetzen.

(3) Als schwere Pflichtverletzung kommt insbesondere in Betracht:

  1. 1. eine Verletzung der Verschwiegenheitspflichten,
  1. 2. eine beharrliche Verweigerung der Teilnahme an Sitzungen und Arbeitsgruppen des Beirats oder
  1. 3. eine beharrliche Weigerung einer Stimmabgabe entgegen § 5 Abs. 1.

Arbeitsgruppen und Beiziehung von Experten

§ 3. (1) Der Beirat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitsgruppen mit Beschluss einsetzen und zur Erfüllung seiner Aufgaben Experten beiziehen. Wenn sich das Bundesasylamt bei der Führung der Staatendokumentation Dritter bedient, kann insbesondere ein Vertreter des Dritten als ständiger Experte beigezogen werden.

(2) Ein Beschluss nach Abs. 1 hat die wesentlichen Aufgaben und Zielsetzungen der Arbeitsgruppe zu enthalten.

Sitzungen

§ 4. (1) Der Beirat ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit dem Entwurf einer Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Der Vorsitzende hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies schriftlich mit dem Entwurf einer Tagesordnung von einem Drittel seiner Mitglieder, vom Bundesminister für Inneres oder vom Direktor verlangt wird.

(3) Die Mitglieder haben das Recht, Anträge zu stellen.

(4) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzung und sorgt für die Protokollführung. Bei Verhinderung der Genannten leitet das an Jahren älteste Mitglied des Beirats die Sitzung.

(5) Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung zu beschließen. Der Vorsitzende hat den Beirat über die seit der letzten Sitzung angefallenen Geschäftsstücke zu informieren. Dazu gehören insbesondere im Zusammenhang mit der Staatendokumentation stehende Erlässe des Bundesministers für Inneres, Zuschriften an den Vorsitzenden oder den Beirat und die Ergebnisse von Abstimmungen im Umlaufweg. Der Direktor hat über Aufforderung des Beirates in der darauf folgenden Sitzung über relevante Entwicklungen zu berichten.

Willensbildung

§ 5. (1) Der Beirat fasst Beschlüsse in Anwesenheit des Vorsitzenden oder - bei dessen Abwesenheit - seines Stellvertreters und mindestens fünf weiteren Mitgliedern. Ist der Vorsitzende anwesend, gilt sein Stellvertreter als weiteres Mitglied. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt als Letzter ab. Stimmenthaltungen oder eine Übertragung des Stimmrechts an ein anderes Beiratsmitglied sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Sofern nichts anderes beschlossen wird, ist offen abzustimmen.

(3) Der Vorsitzende kann eine Abstimmung im Umlaufweg verfügen, wenn die Entscheidungsfindung entweder keiner Beratung bedarf oder infolge ihrer Dringlichkeit vor der nächsten Sitzung abgeschlossen werden muss. Das Umlaufstück hat einen begründeten Antrag zu enthalten, der so gefasst ist, dass mit „dafür“ oder „dagegen“ gestimmt werden kann.

(4) Wird ein Antrag abgelehnt, so ist dieser als „qualifizierte Mindermeinung“ dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis zu bringen, wenn wenigstens mehr als ein Drittel der abgegebenen Stimmen auf diesen entfallen sind.

Protokolle

§ 6. (1) Über die Sitzungen des Beirats sind Resümeeprotokolle zu erstellen. Diese haben jedenfalls die Anwesenden, die Tagesordnung sowie die Anträge und Beschlüsse zu enthalten. Dies gilt sinngemäß auch für Beschlüsse im Umlaufweg.

(2) Die Protokolle samt Beilagen sind dem Bundesminister für Inneres sowie jedem Mitglied des Beirats binnen sechs Wochen zu übermitteln.

Geschäftsführung

§ 7. (1) Der Direktor führt die Geschäfte des Beirats. Hiezu sind ihm vom Bundesminister für Inneres das erforderliche Personal und die Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Soweit für die Führung der Geschäfte des Beirats nähere Bestimmungen („Richtlinien“) notwendig sind, kann der Beirat solche Richtlinien beschließen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

In-Kraft-Treten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Prokop

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