398. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen durch Beschränkungen des Inverkehrsetzens und der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Farben und Lacken (Lösungsmittelverordnung 2005 - LMV 2005)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Zweck und Anwendungsbereich
§ 1. Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken sowie in Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern. Diese Verordnung gilt für die im Anhang A angeführten Produkte.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „Organische Verbindung“ ist eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlenstoff und eines oder mehrere der Elemente Wasserstoff, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Silizium, Stickstoff oder ein Halogen enthält, ausgenommen Kohlenstoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikarbonate.
(2) „Flüchtige organische Verbindung“ (Volatile Organic Compound - VOC) ist eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 °C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
(3) „VOC-Gehalt“ ist die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masse flüchtiger organischer Verbindungen in der Formulierung des gebrauchsfertigen Produkts. Die Masse flüchtiger organischer Verbindungen in einem bestimmten Produkt, die während der Trocknung chemisch reagieren und somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden, gilt nicht als Teil des VOC-Gehalts.
(4) „Organisches Lösungsmittel“ ist eine flüchtige organische Verbindung, die allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösung oder Verdünnung von Rohstoffen, Produkten oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittel zur Auflösung von Verschmutzungen, als Dispersionsmittel, als Mittel zur Regulierung der Viskosität oder der Oberflächenspannung oder als Weichmacher oder Konservierungsstoff verwendet wird.
(5) „Beschichtungsstoff“ ist eine Zubereitung - einschließlich aller organischen Lösungsmittel oder Zubereitungen, die für ihre Gebrauchstauglichkeit organische Lösungsmittel enthalten -, die dazu dient, auf einer Oberfläche einen Film mit dekorativer, schützender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzielen.
(6) „Film“ ist eine zusammenhängende Beschichtung, die durch die Aufbringung einer oder mehrerer Schichten auf einem Substrat entsteht.
(7) „Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb)“ sind Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Wasser eingestellt wird.
(8) „Beschichtungsstoffe auf Lösungsmittelbasis (Lb)“ sind Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe von Lösungsmitteln eingestellt wird.
(9) „Gebäude“ sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(10) „Bauteile“ sind Teile eines Gebäudes oder ihm zugehörige Teile wie Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel.
(11) „Dekorative Bauelemente“ sind Teile wie Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säulen und andere Bauelemente, die der Dekoration von Gebäuden dienen.
(12) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des ChemG 1996.
Verbote
§ 3. (1) Sofern in den nachfolgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist das Inverkehrsetzen von den im Anhang A angeführten Produkten ab den im Anhang B jeweils genannten Zeitpunkten verboten, wenn der VOC-Gehalt den in Anhang B jeweils festgelegten Grenzwert überschreitet. Werden Produkte in einer Form in Verkehr gesetzt, in der sie zur Anwendung einer Verdünnung durch den Zusatz von Lösungsmittel oder lösungsmittelhaltigen Komponenten bedürfen, ist bei der Berechnung des VOC-Gehalts vom bereits verdünnten, gebrauchsfertigen Produkt auszugehen. Dieses Verbot gilt nicht für die Ausfuhr in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
(2) Für die Prüfung der Einhaltung der im Anhang B jeweils festgelegten Grenzwerte für den VOC-Gehalt sind die im Anhang C genannten Analysemethoden (NORMEN) zu verwenden. Sofern nationale NORMEN anderer EWR-Staaten als diesen NORMEN als inhaltlich gleichwertig anzusehen sind, sind auch Prüfungen nach diesen NORMEN als den Anforderungen dieser Verordnung als entsprechend zu bewerten.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen im Anhang A angeführte Produkte, die die Grenzwerte für den VOC-Gehalt in Anhang B nicht einhalten, für folgende Verwendungszwecke in Verkehr gesetzt werden:
- 1. für die ausschließliche Verwendung im Rahmen einer von der Richtlinie 1999/13/EG erfassten Tätigkeit, soweit diese Tätigkeit in einer gewerberechtlich genehmigten oder genehmigungspflichtigen Anlage durchgeführt wird, und
- 2. für die Restaurierung und Erhaltung von Gebäuden und Oldtimer-Fahrzeugen, sofern diese von den nach den hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Bei Nachweis der vorgenannten Voraussetzungen kann vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Ausnahme für den Verkauf und Kauf von solchen Produkten auf entsprechenden Antrag unter Angabe der benötigten Menge erteilt werden.
(4) Im Anhang A angeführte Produkte, die nachweislich vor den im Anhang B festgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, dürfen noch bis zu zwölf Monate nach dem In-Kraft-Treten der jeweils geltenden Anforderungen in Verkehr gesetzt werden.
Kennzeichnung
§ 4. Ab dem 1. Jänner 2007 dürfen die im Anhang A angeführten Produkte vom Hersteller, Importeur oder Vertreiber nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend den in der jeweiligen Reduktionsstufe (VOC-Gehalt) verlangten Anforderungen gemäß Anhang B mit folgenden Angaben gekennzeichnet werden:
- 1. den Namen der Unterkategorie, der das Produkt zuzuordnen ist, und den der Unterkategorie zum jeweiligen Zeitpunkt zugeordneten VOC-Grenzwert in g/l gemäß Anhang B und
- 2. den maximalen VOC-Gehalt des gebrauchsfertigen Produkts in g/l.
Diese Angaben sind auf der Verpackung in deutscher Sprache dauerhaft, deutlich sicht- und lesbar anzubringen. Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere nach §§ 13 ff der Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999), BGBl. II Nr. 81/2000 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2002, bleiben unberührt.
Schlussbestimmungen
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln (Lösungsmittelverordnung 1995 - LMVO 1995), BGBl. Nr. 872/1995, tritt mit Ablauf des 29. Oktober 2005 außer Kraft, sofern in den Absätzen 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist.
(3) Auf Druckfarben, Bautenschutzmittel (einschließlich Bitumenkaltkleber), Klebstoffe, Abbeizmittel, Antifoulinganstriche, Unterwasseranstriche und Bootslacke sowie Elektroisolierlacke ist § 3 iVm § 2 der LMVO 1995 weiterhin anzuwenden, bis eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung diesbezügliche Lösungsmittelbeschränkungen vorsieht.
(4) Auf die in Absatz 3 genannten Produkte ist § 4 Z 1, 2 und 4 iVm den §§ 2, 5 und 6 der LMVO 1995 weiterhin anzuwenden, bis eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Regelung diesbezügliche Lösungsmittelbeschränkungen vorsieht; die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 6 LMVO 1995 gelten auch als erfüllt, wenn diese Produkte in einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage eingesetzt werden.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
§ 6. Mit dieser Verordnung ist die Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG , ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S.87 umgesetzt.
Anlage
Pröll
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)