390. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der eine Landeslehrer-Controllingverordnung erlassen wird und die Bildungsdokumentationsverordnung geändert wird
Auf Grund
- 1. des § 4 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 34/2005 und BGBl. I Nr. 105/2005, und
- 2. des § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002,
wird - hinsichtlich des Artikels 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
Artikel 1
Verordnung betreffend Informationen über den Personalaufwand und das Controlling im Bereich der Landeslehrer (Landeslehrer-Controllingverordnung)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Information über den Personalaufwand gemäß § 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, sowie die Kontrolle und Abrechnung der Personalausgaben gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004. Ausgenommen vom Regelungsbereich dieser Verordnung ist das Controlling der Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:
- 1. unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100 vH der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe beträgt;
- 2. unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß in Prozent geteilt durch 100 bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100;
- 3. unter Mehrdienstleistung:
- a) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG), bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, (GehG) iVm § 106 Abs. 1 Z 1 LDG, oder gemäß § 50 Abs. 1, 2, 3 oder 6 LDG iVm § 2 Abs. 2 lit. k Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, (LVG) bzw. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG iVm § 45 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, (VBG) iVm § 2 Abs. 1 lit. a LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);
- b) jede Unterrichtsstunde gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 52 Abs. 21 LDG oder gemäß § 50 Abs. 4 oder 6 LDG iVm § 2 Abs. 2 lit. k LVG bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG iVm § 45 VBG iVm § 2 Abs. 1 lit. a LVG, für welche dem Landeslehrer eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung).
(2) Sonstige Begriffe sind im Sinne der diese regelnden (dienst- und besoldungsrechtlichen) Vorschriften, insbesondere entsprechend der in der Anlage aufgelisteten Bestimmungen des LDG, des GehG, des LVG und des VBG zu verstehen.
2. Abschnitt
Datenbringung
Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine
§ 3. (1) Die Länder haben der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.
(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Berichtstermin für den jeweiligen Monatsstand ist spätestens der zehnte Tag des zweitfolgenden Monats. Für Lehrer an Berufsschulen sind die Daten jährlich jeweils bis zum 10. November eines Kalenderjahres zu übermitteln. Diese Übermittlungen haben jeweils die Werte des gesamten vorangegangenen Schuljahres zu enthalten, wobei es den Ländern frei steht, die Werte monatlich zu übermitteln.
(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.
Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer
§ 4. (1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.
(2) Auf Verlangen der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu beantworten.
3. Abschnitt
Abrechnung der Stellenpläne
Abrechnungsgrundlage
§ 5. Abrechnungsgrundlage eines Landes sind die von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der Bestimmungen des Art. IV Abs. 2 und 3 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 215/1962 sowie des Art. 1 Z 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder beim Personalaufwand für Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen, bei der Förderung des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie bei der Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 390/1989, genehmigten Stellenpläne (definitiver Stellenplan). Der Bund hat Anträge, die ab dem 15. Oktober eines Kalenderjahres einlangen, binnen zwei Monaten nach deren Einlangen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Änderungen, schriftlich zu genehmigen.
Besetzte Planstellen eines Schuljahres
§ 6. Die Zahl der besetzten Planstellen wird auf der Basis der Summe der aus den Meldungen gemäß § 3 abzuleitenden Vollbeschäftigungsäquivalente eines Planstellenbereiches (Schulart) wie folgt ermittelt:
- 1. Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente an Grundbeschäftigung: Die gemeldeten Werte aus dem Datenfeld BAUSM in der Anlage sind je Planstellenbereich (Schulart) zu addieren und durch (100 x 12) zu teilen.
- 2. Die Zahl der Mehrdienstleistungen der 12 Monate eines Schuljahres in Stunden aus dem Datenfeld MDL in der Anlage ist in den einzelnen Planstellenbereichen wie folgt in Vollbeschäftigungsäquivalente umzurechnen:
- a) in den Planstellenbereichen Volksschulen und Sonderpädagogik wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 22) geteilt;
- b) in den Planstellenbereichen Hauptschulen und Polytechnische Schulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 21) geteilt;
- c) im Planstellenbereich Berufsschulen wird die Zahl der Stunden durch (4,33 x 12 x 23) geteilt.
- 3. Der Summe der gemäß Z 1 errechneten Vollbeschäftigungsäquivalente (Grundbeschäftigung) sind die gemäß Z 2 ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente (umgerechnete Mehrdienstleistungen) hinzuzuzählen.
- 4. Die so ermittelte Zahl der besetzten Planstellen eines Planstellenbereiches wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
- 5. Die Summe der Planstellenbereiche des allgemein bildenden Schulwesens bzw. des berufsbildenden Schulwesens ist um jene Zahl an Vollbeschäftigungsäquivalenten zu vermindern, deren Kostenersatz nicht auf Grund des § 4 FAG 2005 erfolgt, ausgenommen die Subvention zum Personalaufwand von Privatschulen, deren Kosten gemäß § 19 Abs. 2 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, vom Bund getragen werden.
Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres
§ 7. (1) Die Abrechnung der Stellenpläne eines Schuljahres erfolgt getrennt für allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen. Abweichungen vom definitiven Stellenplan (§ 5) werden durch Gegenüberstellung der Zahl der im definitiven Stellenplan bewilligten Planstellen aller Planstellenbereiche der allgemein bildenden Pflichtschulen sowie der berufsbildenden Pflichtschulen von der Zahl der gemäß § 6 ermittelten besetzten Planstellen festgestellt.
(2) Wurden im abgelaufenen Schuljahr über die bewilligten Planstellen hinaus Lehrkräfte beschäftigt, so ist der dem finanziellen Ausgleich unterliegende Betrag wie folgt zu ermitteln:
- 1. Für jedes den bewilligten Stellenplan übersteigende Vollbeschäftigungsäquivalent sind die Ausgaben einer Jahreswochenstunde der Entlohnungsgruppe l2a2 gemäß § 44 VBG multipliziert mit 23 zuzüglich der mit zwölf multiplizierten monatlichen Bildungszulage, der durch zwei geteilten Zulage gemäß § 44b Abs. 1 Z 3 VBG, der Sonderzahlungen und der Dienstgeberbeiträge anzusetzen.
- 2. Die Zahl der Planstellen, um welche der gemäß § 6 ermittelte Wert die gemäß § 5 bewilligte Zahl überschreitet, wird mit dem gemäß Z 1 ermittelten Betrag multipliziert.
(3) Stellt der Bund eine Überschreitung des Stellenplanes durch ein Bundesland fest, so hat er dies dem betreffenden Bundesland mitzuteilen und es aufzufordern, binnen zwei Wochen Stellung zu beziehen. Der Bund ist verpflichtet, sich binnen weiterer zwei Wochen zu der Stellungnahme des Landes zu äußern.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 9. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung sowie in der Anlage zu dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
Übergangsbestimmungen
§ 10. Bis zum Ablauf des 31. August 2006 sind an Stelle der elektronischen Datenübermittlungen gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage Datenübermittlungen unter Verwendung der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten Formblätter zulässig. Sofern die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage nicht in ausreichender Qualität erfolgt, kann die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zusätzlich zur Datenübermittlung gemäß § 3 die Datenübermittlung unter Verwendung der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung gestellten Formblätter, weiters der seitens der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Verfügung gestellten ergänzenden statistischen Formblätter sowie neuer Formblätter für die Meldung von Jahressummenwerten insbesondere für die Felder SBSPau, SBNMau, SBSOau, NASPau, MUZUau, LEREau und ERZIau der Anlage anordnen.
In-Kraft-Treten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Artikel 2
Änderung der Bildungsdokumentationsverordnung
Die Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Abs. 2 entfällt.
2. § 10 Abs. 3 lautet:
„(3) Hinsichtlich der an Bildungseinrichtungen beschäftigten Personen, deren Dienstgeberfunktion von anderen Rechtsträgern als Bund oder Land wahrgenommen wird, sowie weiters hinsichtlich des für diese Personen vom Bund getragenen Personalaufwandes sind die in Abs. 1 festgelegten Erhebungsstichtage und Berichtstermine anzuwenden.“
3. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Der Rechtsträger (mit Ausnahme der Länder), der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird, hat der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen die in § 4 Abs. 1 Z 1 Bildungsdokumentationsgesetz genannten Daten zu übermitteln.“
4. Nach § 23 wird folgender § 24 samt Überschrift angefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 24. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich tritt § 10 Abs. 2 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.“
Gehrer
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