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BGBl II 370/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

370. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn, im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa

370. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße, Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn, im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird verordnet:

Der Abschnitt Umfahrung Süßenbrunn der S 2 Wiener Nordrand Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Wien und Aderklaa wird wie folgt bestimmt:

Der gegenständliche Abschnitt beginnt nach der Kreuzung der bestehenden S 2 mit dem Rautenweg bei km 2,87 und verlässt in der Folge mit einem Rechtsbogen den Bestand. Nach der Anschlussstelle Hermann-Gebauerstraße wird das Areal „Bahnhof Breitenlee“ unterführt. Anschließend verläuft die Trasse südlich des großen Süßenbrunner Teichs („Fischerteich“) und biegt sodann in Richtung Norden, folgt weitgehend der Landesgrenze Wien/Niederösterreich und endet nach der Anschlussstelle „S 2-B 8“ bei km 7,40 an der Landesgrenze Wien/Niederösterreich.

Im einzelnen ist der Verlauf der Trasse aus dem Verordnungsplan (Plannummer 233061/91200/402/00V02/SE im Maßstab 1:2000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Oktober 2004 eingereichten Projektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT 311.402/0043-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 18 und Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk) sowie in der Gemeinde Aderklaa zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Gorbach

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