364. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV) geändert wird
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird verordnet:
Die Verordnung über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ZuV), BGBl. II Nr. 383/1998, geändert durch die Verordnungen BGBl. II Nr. 132/2000, BGBl. II Nr. 315/2000, BGBl. II Nr. 193/2001, BGBl. II Nr. 14/2003 und BGBl. II Nr. 265/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird in der Klammer das Wort „Verzehrprodukten“ durch das Wort „Nahrungsergänzungsmitteln“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 lit. v lautet:
- „v) „Stabilisatoren“ sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand einer Ware aufrechtzuerhalten. Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen in einer Ware aufrechtzuerhalten, Stoffe durch welche die vorhandene Farbe einer Ware stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit einer Ware verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Warenstücken in rekonstituierte Waren ermöglichen.“
3. Dem § 5 Abs. 1 Z 2 wird folgende Ziffer 3 angefügt:
- „3. wenn bei Waren, denen ein Aroma zugesetzt wurde, der Zusatzstoff gemäß dieser Verordnung in dem Aroma zulässig ist und über das Aroma in die Ware gelangt ist, sofern der Zusatzstoff keine technologische Wirkung in der fertigen Ware ausübt.“
4. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Menge der in Aromen enthaltenen Zusatzstoffe muss auf das zur Gewährleistung der Sicherheit, Qualität und besseren Lagerfähigkeit der Aromen erforderliche Mindestmaß begrenzt sein. Außerdem darf das Vorhandensein von Zusatzstoffen in den Aromen für die Verbraucher nicht irreführend sein und keine Gefahr für ihre Gesundheit darstellen. Übt das Vorhandensein eines Zusatzstoffes in einer Ware infolge der Verwendung eines Aromas in der Ware eine technologische Wirkung aus, so ist er als Zusatzstoff der Ware und nicht als Zusatzstoff des Aromas zu betrachten.“
5. In § 9 werden folgende Gedankenstriche angefügt:
- 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 24 vom 29. Jänner 2004;
- 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004.“
6. Die 2. Bemerkung in Anhang I lautet:
„2. Die unter E 407, E 407a und E 440 angeführten Stoffe können mit Zuckerarten standardisiert werden, wenn dies neben der Nummer und der Bezeichnung zusätzlich vermerkt wird.“
7. In Anhang I unter „E 170“ lautet die Spalte „Bezeichnung“:
„Calciumcarbonat“
8. In Anhang I wird unter „E 466“ in der Spalte „Bezeichnung“ nach dem Wort „Natriumcarboxymethylcellulose“ das Wort „Cellulosegummi“ eingefügt.
9. In Anhang I wird unter „E 469“ in der Spalte „Bezeichnung“ nach dem Wort „Enzymatisch hydrolisierte Carboxymethylcellulose“ das Wort „Enzymatisch hydrolisierter Cellulosegummi“ eingefügt.
10. In Anhang II werden in der Spalte „Zusatzstoff“ die Worte „E 170 Calciumcarbonate“ im gesamten Text durch die Worte „E 170 Calciumcarbonat“ ersetzt.
11. In Anhang II unter „Kakao- und Schokoladeerzeugnisse gemäß Schokoladeverordnung, BGBl. II Nr. 628/2003 idgF“ werden in der Spalte „Zusatzstoff“ die Worte „E 472c Zitronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Fettsäuren“ und der Spalte „Höchstmenge“ die Worte „quantum satis“ angefügt.
12. In Anhang II werden in der Spalte „Ware“ die Worte „Konfitürenverordnung, BGBl. Nr. 897/1995 idgF“ durch die Worte „Konfitürenverordnung 2004, BGBl. II Nr. 367/2004 idgF“ ersetzt.
13. In Anhang II werden die unter „Nicht verarbeitetes Obst und Gemüse, gefroren oder tiefgefroren; nicht verarbeitetes verzehrfertiges Obst und Gemüse, vorverpackt und gekühlt; nicht verarbeitete und geschälte Erdäpfel, vorverpackt; Obstkompott; Nicht verarbeitete Fische, Krebs- und Weichtiere, auch gefroren oder tiefgefroren“ angeführten Waren, Zusatzstoffe und Höchstmengen gestrichen.
14. In Anhang II werden die folgenden Waren, Zusatzstoffe und Höchstmengen nach den unter „Pasteurisierte(s) Obers/Sahne mit vollem Fettgehalt“ angeführten Waren, Zusatzstoffen und Höchstmengen eingefügt:
Ware | Zusatzstoff | Höchstmenge |
„Nicht verarbeitetes Obst und Gemüse, gefroren oder tiefgefroren; nicht verarbeitetes verzehrfertiges Obst und Gemüse, vorverpackt und gekühlt; Apfelkompott; nicht verarbeitete Fische, Krebs- und Weichtiere, auch gefroren oder tiefgefroren | E 300 Ascorbinsäure E 301 Natriumascorbat E 302 Calciumascorbat E 330 Citronensäure E 331 Natriumcitrate E 332 Kaliumcitrate E 333 Calciumcitrate | quantum satis |
Nicht verarbeitete und geschälte Erdäpfel, vorverpackt | E 300 Ascorbinsäure E 301 Natriumascorbat E 302 Calciumascorbat E 330 Citronensäure E 331 Natriumcitrate E 332 Kaliumcitrate E 333 Calciumcitrate E 296 Apfelsäure | quantum satis |
Obstkompott (ausgenommen Apfelkompott) | E 300 Ascorbinsäure E 301 Natriumascorbat E 302 Calciumascorbat E 330 Citronensäure E 331 Natriumcitrate E 332 Kaliumcitrate E 333 Calciumcitrate E 440 Pektin E 509 Calciumchlorid | quantum satis" |
15. In Anhang II werden die folgenden Waren, Zusatzstoffe und Höchstmengen nach den unter „Mozarella- und Molkenkäse“ angeführten Waren, Zusatzstoffen und Höchstmengen eingefügt:
Ware | Zusatzstoff | Höchstmenge |
„zerkleinerter oder geschnittener Mozarella- und Molkenkäse“ | E 260 Essigsäure E 270 Milchsäure E 330 Citronensäure E 575 Glucono-delta-Lacton E 460ii Cellulosepulver | quantum satis" |
16. Die folgenden Waren, Zusatzstoffe und Höchstmengen werden am Ende des Anhangs II angefügt:
Ware | Zusatzstoff | Höchstmenge |
„UHT-Ziegenmilch | E 331 Natriumcitrate | 4 g/l |
Kastanien in Flüssigkeit | E 410 Johannisbrotkernmehl E 412 Guarkernmehl E 415 Xanthan | quantum satis" |
17. In Anhang III Teil A werden in der Spalte „Ware“ die Worte „Vorgebackene und abgepackte Backwaren für den Einzelhandel“ durch die Worte „Für den Einzelhandel bestimmte vorgebackene und abgepackte Backwaren und für den Einzelhandel bestimmtes brennwertvermindertes Brot“ ersetzt.
18. Am Ende des Anhangs III Teil A werden in der Spalte „Ware“ die Worte „Gekochte Edelkrebsschwänze sowie abgepackte marinierte, gekochte Weichtiere“ und in der Spalte „Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l) unter „Ss“ die Zahl „2000“ angefügt.
19. Am Ende des Anhangs III Teil A werden in der Spalte „Ware“ die Worte „Aromen“ und in der Spalte „Höchstmenge (mg/kg bzw. mg/l)“ unter „Ss+Bs“ die Zahl „1 500“ angefügt.
20. In Anhang III Teil B werden in der Spalte „Ware“ die Worte „Konfitürenverordnung, BGBl. Nr. 897/1995 idgF“ durch die Worte „Konfitürenverordnung 2004, BGBl. II Nr. 367/2004 idgF“ ersetzt.
21. In Anhang III Teil C wird die E-Nummer „E 230“ sowie deren Bezeichnung, Ware und Höchstmenge gestrichen.
22. In Anhang III Teil D werden in der Spalte „Ware“ die Worte „Haltbar gemachte und teilweise haltbar gemachte Fleischerzeugnisse“ durch die Worte „Gepökelte Fleischerzeugnisse und haltbar gemachte Fleischerzeugnisse“ ersetzt.
23. Die folgenden E-Nummern, Bezeichnungen, Waren und Höchstmengen werden am Ende des Anhangs III Teil D vor den Fußnoten angefügt:
E-Nr. | Bezeichnung | Ware | Höchstmenge mg/kg |
„E 310 E 311 E 312 E 320 | Propylgallat Octylgallat Dodecylgallat Butylhydroxyanisol (BHA) | Ätherische Öle | 1 000 (Gallate und BHA, einzeln oder in Kombination) |
Andere Aromen als ätherische Öle | 100 (Gallate, einzeln oder in Kombination) oder 200 (BHA)“ |
24. In Anhang IV wird unter „E 338 bis E 452“ in der Spalte „Ware“ das Wort „Aromen“ und in der Spalte „Höchstmenge“ der Wert „40 g/kg“ eingefügt.
25. In Anhang IV wird unter „E 416“ in der Spalte „Ware“ das Wort „Aromen“ und in der Spalte „Höchstmenge“ der Wert „50 g/kg“ eingefügt.
26. Die folgenden Waren und Höchstmengen werden in Anhang IV unter „E 432 bis E 436“ eingefügt:
E-Nr. | Bezeichnung | Ware | Höchstmenge |
„Aromen, ausgenommen flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin *7) Waren, die flüssige Raucharomen und Aromen auf der Basis von Gewürzoleoresin enthalten | 10 g/kg 1 g/kg“ |
27. In Anhang IV werden unter „E 442“ in der Spalte „Ware“ die Worte „Verordnung über Kakao-und Schokoladeerzeugnisse, BGBl. Nr. 689/1994 idgF“ durch die Worte „Schokoladeverordnung, BGBl. II Nr. 628/2003 idgF“ ersetzt.
28. In Anhang IV werden unter „E 444 “ in der Spalte „Ware“ die Worte „aromatisierte trübe Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 Vol. %“ und in der Spalte „Höchstmenge“ der Wert „300 mg/l“ eingefügt.
29. Die folgenden Waren und Höchstmengen werden in Anhang IV unter „E 459“ eingefügt:
E-Nr. | Bezeichnung | Ware | Höchstmenge |
„Eingekapselte Aromen in - aromatisiertem Tee und sofort löslichem Getränkepulver - aromatisierten Knabbererzeugnissen | 500 mg/l 1 g/kg in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Waren“ |
30. Die folgende E-Nummer, Bezeichnung, Ware und Höchstmenge wird in Anhang IV nach der Liste der Waren und Höchstmengen für „E 535 bis E 538“ eingefügt:
E-Nr. | Bezeichnung | Ware | Höchstmenge |
„E 551 | Siliciumdioxid | Aromen | 50g/kg" |
31. In Anhang IV werden unter „E 900 Dimethylpolysiloxan“ in der Spalte „Ware“ die Worte „Konfitürenverordnung, BGBl. Nr. 897/1995 idgF“ durch die Worte „Konfitürenverordnung 2004, BGBl. II Nr. 367/2004 idgF“ ersetzt.
32. In Anhang IV werden unter „E 900 Dimethylpolysiloxan“ in der Spalte „Ware“ die Worte „Aromen“ und in der Spalte „Höchstmenge“ der Wert „10 mg/kg“ angefügt.
33. In Anhang IV wird unter „E 901 Bienenwachs, weiß und gelb bis E 904 Schellack“ in der Spalte „E-Nr.“ die Wortfolge „E 903 Carnaubawachs“ gestrichen.
34. Die folgende E-Nummer, Bezeichnung, Ware und Höchstmenge wird in Anhang IV nach der Liste der Waren und Höchstmengen für „E 901 bis E 904“ eingefügt:
E-Nr. | Bezeichnung | Ware | Höchstmenge |
„E 903 | Carnaubawachs | Als Überzugsmittel nur für: - Süßwaren (auch Schokolade) - Kaugummi - mit Schokolade überzogene kleine feine Backwaren - Knabbererzeugnisse - Nüsse - Kaffeebohnen - Nährstoffzusätze - Frische Zitrusfrüchte, Melonen, Äpfel, Birnen, Pfirsiche und Ananas (nur Oberflächenbehandlung) | 500 mg/kg 1200 mg/kg 200 mg/kg 200 mg/kg 200 mg/kg 200 mg/kg 200 mg/kg 200 mg/kg“ |
35. Die folgenden E-Nummern, Bezeichnungen, Waren und Höchstmengen werden am Ende des Anhangs IV vor den Fußnoten angefügt:
E-Nr. | Bezeichnung | Ware | Höchstmenge |
„E 907 | Hydriertes Poly-1-decen | Als Überzugsmittel für - Zuckerwaren - Trockenfrüchte | 2 g/kg 2 g/kg |
E 1505 E 1517 E 1518 E 1520 | Triethylcitrat Glycerindiacetat (Diacetin) Glycerintriacetat (Triacetin) 1,2-Propandiol (Propylenglykol) | Aromen | 3 g/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Waren, einzeln oder kombiniert. Bei Getränken beträgt die Höchstmenge an E 1520 1 g/l |
E 1519 | Benzylalkohol | Aromen für - Liköre, aromatisierte Weine, aromatisierte Getränke auf Weinbasis, aromatisierte Weinerzeugnisse, Cocktails - Süßwaren, einschließlich Schokolade, und feine Backwaren | 100 mg/l 250 mg/kg aus allen Quellen in verzehrfertigen oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Waren“ |
36. Am Ende des Anhangs IV wird der Fußnote *6) folgende Fußnote *7) angefügt:
„*7) Gewürzoleoresin ist definiert als Gewürzextrakt, bei dem das Extraktionslösungsmittel verdampft wurde, so dass ein Gemisch des flüchtigen Öls und des harzigen Materials des Gewürzes übrigbleibt.“
37. In Anhang V wird unter „E 468“ in der Spalte „Bezeichnung“ das Wort „Vernetzter Cellulosegummi“ eingefügt.
38. Die folgende E-Nummer, Bezeichnung und beschränkte Verwendung wird am Ende des Anhangs V angefügt:
E-Nr. | Bezeichnung | Beschränkte Verwendung |
„E 555 | Kaliumaluminiumsilicat | In E 171 Titandioxid und E 172 Eisenoxide und -hydroxide (maximal 90 %, bezogen auf das Pigment)“ |
39. In Anhang VI werden in der Anmerkung nach dem Satz „Der Gehalt an E 414 in dem verzehrfertigen Erzeugnis sollte nicht mehr als 10 mg/kg betragen.“ folgende zwei Sätze eingefügt:
„Säuglings- und Kleinkindernahrung und Beikost darf durch den Zusatz von Vitaminpräparaten oder von Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren bedingtes E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat enthalten. In dem verzehrfertigen Erzeugnis dürfen nicht mehr als 100 mg/kg E 1450 aus Vitaminpräparaten und 1000 mg/kg E 1450 aus Zubereitungen mit mehrfach ungesättigten Fettsäuren vorhanden sein.“
40. Der Titel in Anhang VI Teil 4 lautet:
„ZUSATZSTOFFE, DIE IN DIÄTETISCHER SÄUGLINGS- UND KLEINKINDERNAHRUNG FÜR BESONDERE MEDIZINISCHE ZWECKE GEMÄSS VERORDNUNG ÜBER DIÄTETISCHE LEBENSMITTEL FÜR BESONDERE MEDIZINISCHE ZWECKE, BGBl. II Nr. 416/2000 idgF., ZUGELASSEN SIND“
41. Die folgende E-Nummer, Bezeichnung, Höchstmenge und besondere Bedingung wird am Ende des Anhangs VI Teil 4 vor den Fußnoten angefügt:
E-Nr. | Bezeichnung | Höchstmenge | besondere Bedingung |
„E 472c | Zitronensäureester von Mono-und Dyglyceriden von Fettsäuren | 7,5 g/l für Erzeugnisse, die als Pulver verkauft werden 9 g/l für Erzeugnisse, die als Flüssigkeit verkauft werden | ab Geburt“ |
42. Der Anhang VII wird wie folgt geändert:
„Für E 407 Carrageen und E 407a Behandelte Euchema-Algen gelten die im Anhang, Seite 20 und 21, der Richtlinie 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004, angeführten Reinheitskriterien.“
43. In Anhang VII wird betreffend E 907 Hydriertes 1-Polydecen nach E 905 Mikrokristallines Wachs die im Anhang, Seite 22, der Richtlinie 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004, angeführten Reinheitskriterien eingefügt.
44. In Anhang VII werden betreffend E 1517 Glycerindiacetat und E 1519 Benzylalkohol die im Anhang, Seite 22 und 23, der Richtlinie 2004/45/EG der Kommission vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel, ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004, angeführten Reinheitskriterien angefügt.
Rauch-Kallat
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