361. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Veröffentlichung eines Verzeichnisses validierter Alternativmethoden für kosmetische Mittel
Auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über das Verbot des In-Verkehr-Bringens von kosmetischen Mitteln, die im Tierversuch überprüft worden sind, BGBl. I Nr. 122/2004, wird verordnet:
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Veröffentlichung eines Verzeichnisses validierter Alternativmethoden für die Testung kosmetischer Mittel zur Erfüllung der Anforderungen des Lebensmittelgesetzes 1975 und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen an kosmetische Mittel, soweit diese Alternativmethoden nicht gemäß § 3 Abs. 4 und 5 der Chemikalienverordnung 1999, BGBl. II Nr. 81/2000, in der jeweils geltenden Fassung, kundgemacht sind.
§ 2. In der Anlage werden die vom Europäischen Zentrum für die Validierung von Alternativmethoden (ECVAM) der Gemeinsamen Forschungsstelle validierten Alternativmethoden gemäß § 1 verzeichnet. Da Tierversuche unter Umständen nicht vollständig durch Alternativmethoden ersetzt werden können, wird angegeben, ob die jeweilige Alternativmethode Tierversuche vollständig oder nur teilweise ersetzt.
§ 3. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2004/94/EG , ABl. Nr. L 294 vom 17. September 2004, in österreichisches Recht umgesetzt.
Anlage
VERZEICHNIS DER VALIDIERTEN ALTERNATIVMETHODEN ZUM TIERVERSUCH
Laufende Nummer | Validierte Alternativmethode | Ersetzt Tierversuche vollständig/teilweise |
A | B | C |
Rauch-Kallat
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