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BGBl II 327/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

327. Verordnung: Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen - GewQBewFreistellV

327. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Bewilligungsfreistellung von Gewässerquerungen (Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen - GewQBewFreistellV)

Auf Grund des § 12b des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2003, wird verordnet:

§ 1. Folgende besondere bauliche Herstellungen bedürfen zu ihrer Errichtung und Abänderung keiner Bewilligung nach § 38 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959:

  1. 1. Gewässerquerungen in Form von Unterführungen von Rohr- und Kabelleitungen im grabungslosen Bohr- oder Pressverfahren, bei denen ein Mindestabstand zwischen Gerinnesohle und Oberkante der verlegten Leitung von 1,5 Metern eingehalten wird und der maximale Rohrdurchmesser der verlegten Leitung 1,5 Meter beträgt.
  1. 2. Gewässerquerungen in Form von Aufhängungen von Rohr- und Kabelleitungen an Brücken, die den Durchflussquerschnitt im Brückenbereich nicht einengen.
  1. 3. Gewässerquerungen von Rohr- und Kabelleitungen in Form von offenen Querungen zu Zeiten ohne Wasserführung an der Grabungsstelle und in Form der Verlegung im Einpflügeverfahren, die an Flachlandgewässern stattfinden und bei denen der Mindestabstand zwischen Gerinnesohle und Oberkante der verlegten Leitung 1 Meter und der maximale Rohrdurchmesser der verlegten Leitung 1 Meter beträgt.

§ 2. Die Ausführung von Vorhaben nach § 1 hat so zu erfolgen, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird. Insbesondere hat jedermann, der ein solches Vorhaben verwirklicht, folgende Gesichtspunkte der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 31 des Wasserrechtsgesetzes 1959) zu beachten:

  1. 1. Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass die schadlose Hochwasserabfuhr nicht beeinträchtigt wird oder es zumindest zu keiner Verschärfung eines Hochwassers und daraus erwachsenden zusätzlichen Schäden kommt.
  1. 2. Bei den Bauarbeiten dürfen keine die Tier- und Pflanzenwelt schädigenden Stoffe wie Schmier- und Antriebsstoffe für Baumaschinen und Geräte oder Zementmilch in das Gewässer gelangen. Soweit technisch erprobte Verfahren zur Durchführung von Bauarbeiten vom Ufer aus bestehen, sind diese zur Vermeidung von derartigen Verschmutzungen anzuwenden.
  1. 3. Ufergehölze dürfen nur in dem für die Bauführung erforderlichen Ausmaß entfernt werden. Nach Beendigung der Arbeiten ist das beeinträchtigte Gelände zu rekultivieren, Ufersicherungen sind wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und ursprüngliche Profilverhältnisse wieder herzustellen.
  1. 4. Die Gewässerquerung ist am Ufer durch Sichtmarken (Kabelmarksteine, Holzpflöcke, Leitungsmarker oder Ähnliches) zu kennzeichnen. Eine exakte Vermessung der Leitungen ist jedoch nicht erforderlich.

§ 3. Vorhaben nach § 1 sind der Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der die Erfüllung eines der Tatbestände des § 1 belegenden Projektsunterlagen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu melden.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2005 in Kraft.

Pröll

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