304. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ sowie über die Festlegung der akademischen Grade „Master of Science in Counseling“ und „Master in European Studies“; Lehrgang „Psychosoziale Beratung“ und Lehrgang „Internationales und europäisches Wirtschaftsrecht für Wirtschaftswissenschafterinnen und Wirtschaftswissenschafter“, Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2005, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
Lehrgang „Psychosoziale Beratung“
§ 1. Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den Lehrgang „Psychosoziale Beratung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Psychosoziale Beratung“ hat an die Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science in Counseling“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
Lehrgang „Internationales und europäisches Wirtschaftsrecht für Wirtschaftswissenschafterinnen und Wirtschaftswissenschafter“
§ 2. Die Schloss Hofen - Wissenschafts- und Weiterbildungs-GmbH, Lochau, Vorarlberg, ist berechtigt, den Lehrgang „Internationales und europäisches Wirtschaftsrecht für Wirtschaftswissenschafterinnen und Wirtschaftswissenschafter“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Internationales und europäisches Wirtschaftsrecht für Wirtschaftswissenschafterinnen und Wirtschaftswissenschafter“ hat an die Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master in European Studies“, abgekürzt „M.E.S.“, zu verleihen.
In-Kraft-Treten
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer
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