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BGBl II 265/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

265. Verordnung: Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung

265. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau (Streich- und Saiteninstrumentenbau-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Streichinstrumente,
  1. 2. Zupfinstrumente,
  1. 3. Bogen.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Streich- und Saiteninstrumentenbauer oder Streich- und Saiteninstrumentenbauerin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten des Streich- und Saiteninstrumentenbaus erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Streich- und Saiteninstrumentenbau - Schwerpunkt Streichinstrumente:
    1. a) Technische Unterlagen lesen und anwenden,
    1. b) Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
    1. c) Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, überprüfen und entsorgen,
    1. d) Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten,
    1. e) Oberflächen behandeln,
    1. f) Leime und Kleber anwenden,
    1. g) Korpusse, Hälse und sonstige Einzelteile herstellen,
    1. h) Bauteile zu Streichinstrumenten zusammenfügen,
    1. i) Saiten aufziehen und stimmen,
    1. j) Instrumente spielfertig machen,
    1. k) Reparaturen ausführen.
  1. 2. Streich- und Saiteninstrumentenbau - Schwerpunkt Zupfinstrumente:
    1. a) Technische Unterlagen lesen und anwenden,
    1. b) Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
    1. c) Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, überprüfen und entsorgen,
    1. d) Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten,
    1. e) Oberflächen behandeln,
    1. f) Leime und Kleber anwenden,
    1. g) Korpusse, Hälse und sonstige Einzelteile herstellen,
    1. h) Bauteile zu Zupfinstrumenten zusammenfügen,
    1. i) Saiten aufziehen und stimmen,
    1. j) Instrumente spielfertig machen,
    1. k) Reparaturen ausführen.
  1. 3. Streich- und Saiteninstrumentenbau - Schwerpunkt Bogen:
    1. a) Technische Unterlagen lesen und anwenden,
    1. b) Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
    1. c) Erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, überprüfen und entsorgen,
    1. d) Werkstoffe manuell und maschinell bearbeiten,
    1. e) Oberflächen behandeln,
    1. f) Leime und Kleber anwenden,
    1. g) Bogenstangen, -frösche und -beinchen herstellen und zusammenfügen,
    1. h) Bauteile zu Bogen zusammenfügen,
    1. i) Bogen spielfertig machen,
    1. j) Reparaturen ausführen.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

 

3. Lehrjahr

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie ihrer Be- und Verarbeitungsmöglichkeiten

3.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

4.

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

   

5.

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

 

6.

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

 

7.

Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Auftraggebern, Kunden oder Lieferanten

8.

Kenntnis der Arbeitsplanung

Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden

 

9.

Lesen und Anwenden von Werkzeichnungen

10.

Kenntnis über die Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe

Lagern der Werk- und Hilfsstoffe

  

11.

Kenntnis der Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe

Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe

12.

Grundlegende Fertigkeiten in der Bearbeitung von Werkstoffen von Hand und mit Maschinen (wie zB Messen, Anreißen, Sägen, Schneiden, Fügen, Hobeln, Raspeln, Feilen, Bohren)

 

13.

Beurteilen und Prüfen von Arbeitsergebnissen auf Einhaltung von Vorgaben (Qualitätskontrolle)

14.

Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der Reklamationsbearbeitung und Durchführung von betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

15.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien

16.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

17.

Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

18.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften insbesondere über den Brandschutz sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

19.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

  1. 1. Schwerpunkt Streichinstrumente:

    Pos.

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    3. Lehrjahr

    1.

    Leimen und Kleben

    Biegen

    2.

    Kenntnis der unterschiedlichen Bauweisen und Modelle von Streichinstrumenten (wie Violinen, Violen, Violoncelli, Kontrabässe und Gamben)

    3.

     

    Auswahl der Resonanzhölzer unter Beachtung der geforderten Eigenschaften wie Alter, Aufbau und Struktur

    4.

    Herstellen von Korpussen, Hälsen und sonstigen Einzelteilen

    5.

    Montieren und Zusammenfügen von Bauteilen zu Streichinstrumenten

    6.

    Aufschneiden von Stegen

    7.

     

    Bearbeiten der Einlagen und Ränder; Einlegen der Ränder

    8.

    Abziehen, Putzen, Schleifen

    Grundieren, Beizen, Politieren, Lackieren

    9.

    Saiten aufziehen und stimmen

      

    10.

      

    Ausführen von Reparaturen

  1. 2. Schwerpunkt Zupfinstrumente:

    Pos.

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    3. Lehrjahr

    1.

    Leimen und Kleben

    Biegen

    2.

    Kenntnis der unterschiedlichen Bauweisen und Modelle von Zupfinstrumenten (wie Gitarren, Zithern, Mandolinen, Hackbrettern, Banjos, Lauten und Harfen)

    3.

     

    Auswahl der Resonanzhölzer unter Beachtung der geforderten Eigenschaften wie Alter, Aufbau und Struktur

    4.

    Herstellen von Korpussen, Hälsen und sonstigen Einzelteilen

    5.

    Montieren und Zusammenfügen von Bauteilen zu Zupfinstrumenten

    6.

    Aufschneiden von Stegen

    7.

     

    Bearbeiten der Einlagen und Ränder

    8.

    Abziehen, Putzen, Schleifen

    Grundieren, Beizen, Politieren, Lackieren

    9.

    Saiten aufziehen und stimmen

      

    10.

      

    Ausführen von Reparaturen

  1. 3. Schwerpunkt Bogen:

    Pos.

    1. Lehrjahr

    2. Lehrjahr

    3. Lehrjahr

    1.

    Behandeln von Oberflächen (wie zB Abziehen, Putzen, Schleifen, Grundieren, Beizen, Politieren, Lackieren)

    2.

    Anwenden von Leimen und Klebern

     

    3.

     

    Auswahl der Bogenhölzer, Knochen- und Hornwerkstoffe sowie von Perlmutt und Rosshaar unter Beachtung der geforderten Eigenschaften wie Alter, Aufbau und Struktur

    4.

    Kenntnis über das Behaaren von Streichbögen

    Behaaren von Streichbögen

    5.

     

    Herstellen und Zusammenfügen von Bogenstangen, Bogenfröschen und Bogenbeinen

    6.

      

    Spielfertigmachen

    7.

      

    Ausführen von Reparaturen

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Musiklehre, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung für die Schwerpunkte Streichinstrumente und Zupfinstrumente ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission durchzuführen und hat nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Holzarbeiten wie Messen, Anreißen, Sägen, Schneiden, Fügen, Hobeln, Biegen,
  1. 2. Aufschneiden des Steges,
  1. 3. Aufziehen von Saiten,
  1. 4. Stimmen.

(2) Die Prüfung für den Schwerpunkt Bogen ist nach Angabe der Prüfungskommission durchzuführen und hat nachstehend genannte Fertigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Holzarbeiten wie Messen, Anreißen, Sägen, Schneiden, Fügen, Hobeln, Biegen,
  1. 2. Bearbeiten von Bogenstangen,
  1. 3. Behaaren,
  1. 4. Spielfertigmachen.

(3) Die Durchführung der Aufgabe soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(5) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  1. 2. fachgerechte Ausführung,
  1. 3. fachgerechtes Verwenden der Werkzeuge.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe (zB Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Technologie und Musiklehre

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werk- und Hilfsstoffe,
  1. 2. Arbeitsverfahren,
  1. 3. Akustik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Angewandte Mathematik

§ 9. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

  1. 1. Einfache Kalkulation mit Flächen- und Längenberechnung, Volums-, Gewichts- und Materialbedarfsberechnung,
  1. 2. Schwingungsberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einfachen Werkzeichnung eines wichtigen Instrumententeiles zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

In-Kraft-Treten

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger, enthalten in der Verordnung vom 10. August 1973, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 492/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger, BGBl. Nr. 32/1978, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Streich- und Saiteninstrumentenbau voll anzurechnen.

Bartenstein

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