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BGBl II 262/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

262. Verordnung: Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind

262. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Kennzeichnung von Materialien und Gegenständen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG, BGBl. Nr. 448, zuletzt geändert durch Art. 47 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001, wird verordnet:

Kennzeichnung

§ 1. Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004 S. 4, dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn deren Kennzeichnung Art. 15 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht. Diese Verordnung gilt nicht für Materialien und Gegenstände gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 .

Außer-Kraft-Treten

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind, BGBl. Nr. 217/1995, wird aufgehoben.

Bezugnahme auf Gemeinschaftsrecht

§ 3. Mit dieser Verordnung wird die sich aus Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 ergebende gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung erfüllt.

Bartenstein

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