257. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen
Auf Grund des § 11 Abs. 4 Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, wird verordnet:
§ 1. (1) Die elektronische Übermittlung der Kommunalsteuererklärungen an die Gemeinden hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) zu erfolgen. Der Bund (Bundesministerium für Finanzen) ist dabei Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) der Gemeinden.
(2) Zur Durchführung der elektronischen Übermittlung der Kommunalsteuererklärungen an die Gemeinden sind in FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at ) die entsprechenden Funktionen zur Verfügung zu stellen und es sind die für eine Datenstromübermittlung erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur) im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Datenstromübermittlungen gelten als erst dann eingebracht, wenn sie in zur vollständigen Weiterbearbeitung geeigneter Form beim Bund einlangen. Kommunalsteuererklärungen, die technisch erfolgreich übermittelt wurden, hat der Bund in geeigneter Weise zu bestätigen; insbesondere sind die im Sinn des vorhergehenden Satzes als nicht eingebracht geltenden Kommunalsteuererklärungen kenntlich zu machen.
(3) Der Bund hat die bei ihm als eingebracht geltenden Kommunalsteuererklärungen unter Anschluss der erforderlichen Daten unverzüglich elektronisch an die Gemeinden weiter zu leiten. Der Bund darf im Rahmen seiner Dienstleistung (§ 1) keine Prüfung der Daten hinsichtlich des Inhalts, der Steuerpflichtigeneigenschaft und einer allfälligen Vertretungsbefugnis durchführen.
§ 2. Dem Steuerpflichtigen ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, wenn er nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt. Der Steuerpflichtige muss daher die Steuererklärung, die er selbst einreicht, nur dann elektronisch übermitteln, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist.
§ 3. Der amtliche Vordruck der Kommunalsteuererklärung ist im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die Gemeinden haben dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag einen Ausdruck des amtlichen Vordrucks zur Verfügung zu stellen.
§ 4. Kommunalsteuererklärungen für das Kalenderjahr sind elektronisch erstmals für das Kalenderjahr 2005 zu übermitteln. Kommunalsteuererklärungen im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde sind elektronisch für Schließungen ab dem 1. Jänner 2006 zu übermitteln.
Grasser
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