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BGBl II 196/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

196. Verordnung: Änderung der Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung

196. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des § 64 Abs. 4, des § 67 Abs. 1, der §§ 92 und 95 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2005,
  1. 2. des § 24 des Patentverträge-Einführungsgesetzes, BGBl. Nr. 52/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2005,
  1. 3. des § 7 des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004,
  1. 4. der §§ 15, 17 Abs. 3 und des § 33 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2005,
  1. 5. des § 17 des Halbleiterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 372/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 42/2005,
  1. 6. des § 24 Abs. 4 und des § 42 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004,
  1. 7. des § 20 Abs. 3 und des § 26 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, und
  1. 8. des § 20 Z 5, des § 23 Z 2 und der §§ 29 und 30 des Patentamtsgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 149/2004,

    Die Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Musterverordnung, BGBl. Nr. 226/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 459/2002, wird wie folgt geändert:

wird verordnet:

1. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine Beglaubigung der gemäß Abs. 1 vorzulegenden Urkunde ist nicht erforderlich.“

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die im § 64 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 vorgesehene Möglichkeit, Ausfertigungen des Patentamtes durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, besteht nur bei solchen Ausfertigungen, denen ein Geschäftsstück des Patentamtes zugrunde liegt, das die betreffende von dem hiezu berufenen Organ genehmigte Erledigung enthält.“

3. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) In der Beschreibung ist anzugeben:

  1. 1. das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht;
  1. 2. der bisherige Stand der Technik, soweit er für das Verständnis der Erfindung als nützlich anzusehen ist;
  1. 3. die technische Aufgabe der Erfindung;
  1. 4. die Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen (Ansprüchen) gekennzeichnet ist;
  1. 5. falls Zeichnungen vorhanden sind, eine Aufzählung der in den Zeichnungen enthaltenen Figuren;
  1. 6. eine ausführliche Beschreibung des Erfindungsgegenstandes, falls Zeichnungen vorhanden sind, an Hand dieser, unter Verwendung der darin eingetragenen Bezugszeichen.“

4. § 12 Abs. 3 lautet:

„(3) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so hat der Anmelder für die Veröffentlichung in der Zusammenfassung diejenige Figur anzugeben, welche die Erfindung am besten kennzeichnet. Enthält diese Figur Bezugszeichen, ist bei der entsprechenden Bezeichnung in der Zusammenfassung das jeweilige Bezugszeichen anzuführen.“

5. § 13 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Für die Beschreibung, die Patentansprüche (Ansprüche) und die Zusammenfassung ist Papier im Format DIN A4 zu verwenden. Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren. Ein mindestens 2 cm breiter Rand ist freizulassen. Zwischen den Zeilen ist genügend Raum zum Einfügen von Berichtigungen zu lassen.

(4) Ändert der Anmelder während des Anmeldeverfahrens die Patentansprüche, so hat er eine neue Fassung aller aufrechterhaltenen Ansprüche in zwei Ausfertigungen vorzulegen.“

6. § 14 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Zeichnungen sind auf Blättern im Format DIN A4 einseitig auszuführen. Ein ungefähr 2 cm breiter Rand ist freizulassen.“

7. § 17 samt Überschrift entfällt.

8. Nach § 23 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zugleich tritt § 17 samt Überschrift in der bisherigen Fassung außer Kraft. Für Patentanmeldungen, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss vor dem 1. Juli 2005 gefasst worden ist, ist § 17 samt Überschrift in der vor dem In-Kraft-Treten der genannten Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.“

Gorbach

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