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BGBl II 127/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

127. Verordnung: Trockenfutterbeihilfe-Verordnung 2005

127. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Erzeugung von Trockenfutter (Trockenfutterbeihilfe-Verordnung 2005)

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S 114 und
  1. 2. Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter, ABl. Nr. L 61 vom 8.3.2005, S 4.

Zuständigkeit

§ 2. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

2. Abschnitt

Zulassung

Verarbeitungsunternehmen

§ 3. (1) Der Inhaber eines Betriebes, der Trockenfutter herstellen will, für das nach den in § 1 genannten Rechtsakten eine Beihilfe gewährt werden soll (Verarbeitungsunternehmen), hat bei der AMA die Zulassung zu beantragen.

(2) Der Antragsteller hat zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten verlangt werden,

  1. 1. einen Orts- und Lageplan der Trocknungseinrichtungen vorzulegen,
  1. 2. sich zu verpflichten, zur Gewichtsfeststellung bei der Auslagerung des Trockenfutters eine geeichte Waage zu verwenden,
  1. 3. sich zu verpflichten, mit der Gewichtsfeststellung, der Probenahme und der Ermittlung des Feuchtigkeitsgehalts eine Person mit der geforderten Sachkunde und Zuverlässigkeit zu betrauen, und
  1. 4. sich zu verpflichten, jede Änderung der bei der Antragstellung gemachten Angaben unverzüglich der AMA schriftlich anzuzeigen.

Lagerräume

§ 4. (1) Die Zulassung von Räumen, in denen Trockengut außerhalb des Betriebsgeländes eines Verarbeitungsunternehmens gelagert werden soll, ist bei der AMA zu beantragen. Diese Zulassung kann mit der Zulassung gemäß § 3 verbunden werden.

(2) Der Antragsteller hat

  1. 1. nachzuweisen, dass eine geeichte Waage zur Feststellung des Gewichts bei Auslagerung des Trockenguts vorhanden ist,
  1. 2. Name und Anschrift des Besitzers der Lagerräume bekannt zu geben, soweit sich die Lagerräume nicht im Besitz des Verarbeitungsunternehmens befinden,
  1. 3. einen Orts- und Lageplan der Lagerräume vorzulegen und
  1. 4. sich zu verpflichten, jede Änderung der bei der Antragstellung gemachten Angaben unverzüglich der AMA schriftlich anzuzeigen.

Käufer

§ 5. Ein Käufer, der zur Trocknung bestimmtes Futter ankauft, hat bei der AMA die Zulassung zu beantragen. Der Antragsteller hat sich zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten verlangt werden, zu verpflichten, jede Änderung der bei der Antragstellung gemachten Angaben unverzüglich der AMA schriftlich anzuzeigen.

3. Abschnitt

Kontrollbestimmungen

Vertrag

§ 6. (1) Das Verarbeitungsunternehmen hat für die Verträge gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 das von der AMA aufgelegte Muster zu Grunde zu legen. Mit jedem Landwirt kann nur ein Vertrag abgeschlossen werden. Der Vertrag ist mit einer eindeutigen Bezugsnummer, bestehend aus der Betriebsnummer des Landwirts und dem Wirtschaftsjahr, zu kennzeichnen.

(2) Dem Vertrag ist zum Zwecke der Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen eine Kopie der Flächennutzungsliste des entsprechenden Sammelantrags beizulegen. Weiters ist gemeinsam mit dem Vertrag ein Lieferplan vorzulegen, der

  1. 1. die Bezugsnummer des Vertrags und
  1. 2. pro Feldstücksnummer Ernte- und Lieferzeitpunkt sowie geschätzte Erntemenge

enthält.

(3) Der Vertrag gemäß Abs. 1 sowie die in Abs. 2 genannten Beilagen sind der AMA bis 31. Mai vorzulegen.

(4) Änderungen beim Lieferplan sind der AMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Gewichtsfeststellung und Probenahme

§ 7. (1) Die Probenahme sowie die Herstellung der Durchschnittsprobe haben nach Maßgabe der Anlage zu erfolgen, soweit nicht nach den in § 1 genannten Rechtsakten ein Verfahren vorgeschrieben ist. Zum Zwecke der Überprüfung sind zwei Durchschnittsproben als Rückstellproben bis zur Gewährung der Beihilfe aufzubewahren.

(2) Das Verarbeitungsunternehmen hat zur Gewichtsfeststellung, Probenahme und Ermittlung des Feuchtigkeitsgehalts Personen zu bestellen, die die erforderliche Sachkunde besitzen und Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten. Die erforderliche Sachkunde liegt insbesondere dann vor, wenn die bestellte Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Das Verarbeitungsunternehmen hat spätestens eine Woche vor Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit Name und Stellung der bestellten Personen der AMA schriftlich anzuzeigen. Auf Verlangen der AMA sind Nachweise über die Sachkunde und die Zuverlässigkeit der bestellten Personen vorzulegen. Wird bei Überprüfung durch die AMA festgestellt, dass keine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erfolgt oder die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit fehlt, ist auf Verlangen der AMA die Bestellung aufzuheben.

(3) Die Feststellung der Beschaffenheit der Rückstellprobe erfolgt auf Kosten des Verarbeitungsunternehmens in der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).

(4) Der Beihilfebemessung ist das Ergebnis der Feststellung nach Abs. 3 zu Grunde zu legen, wenn dieses innerhalb methodisch bedingter Fehlergrenzen der gemäß Abs. 1 anzuwendenden Untersuchungsmethode liegt. Weicht das Ergebnis der Untersuchung der Rückstellprobe über die methodisch bedingten Fehlergrenzen hinaus ab und hätte dies die Ablehnung der beantragten Beihilfe zur Folge, teilt die AMA dem Verarbeitungsunternehmen die festgestellten Werte mit. Die mitgeteilten Werte werden der Beihilfebemessung zu Grunde gelegt, falls das Verarbeitungsunternehmen nicht innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Mitteilung, schriftlich bei der AMA die Untersuchung der weiteren Rückstellprobe auf seine Kosten durch die AGES beantragt. Die festgestellten Werte der zweiten Rückstellprobe sind der Beihilfebemessung zu Grunde zu legen. Ist die zweite Rückstellprobe für diese Untersuchung nicht geeignet, wird die Beihilfe nach den von der AMA mitgeteilten Werten der ersten Rückstellprobe bemessen.

(5) Die methodisch bedingten Fehlergrenzen bei der Feststellung der Beschaffenheit im Rahmen von Kontrolluntersuchungen betragen bei Feuchtigkeit und Rohprotein jeweils 0,3 vH (absolut), bezogen auf den Mittelwert (arithmetisches Mittel) der beiden zu vergleichenden Werte.

Auslieferung, Mischung und Verbringung

§ 8. (1) Das Verarbeitungsunternehmen hat mindestens zwei Arbeitstage

  1. 1. vor der beabsichtigten Auslieferung oder Mischung Termin und betroffene Menge oder
  1. 2. vor der Verbringung von anderen Erzeugnissen als zur Trocknung bestimmten Futtermitteln in das Unternehmen, sofern diese der Herstellung von Mischungen dienen, Termin der Verbringung sowie Art und Menge der verbrachten Erzeugnisse

der AMA schriftlich anzuzeigen. Bei täglicher Auslieferung ist der Zeitraum, in dem diese Auslieferungen vorgenommen werden sollen, vor dessen Beginn der AMA schriftlich mitzuteilen. Werden die Mitteilungen vom Verarbeitungsunternehmen nicht oder nicht ordnungsgemäß vorgenommen, so hat die AMA das Unternehmen jedenfalls unabhängig von der Kontrollverpflichtung, die sich auf 5% des Gewichts des ausgelieferten oder gemischten Trockenfutters bezieht, zu überprüfen.

(2) Bei Verbringung von in einem anderen Verarbeitungsunternehmen getrockneten Futtermitteln in das Unternehmen hat dieses mindestens zwei Arbeitstage vor dem geplanten Vorgang die AMA schriftlich zu informieren. Der Verbringungsvorgang darf nur in Gegenwart eines Vertreters der AMA stattfinden. Ist dieser jedoch beim Eintreffen der Ware im Unternehmen nicht anwesend, hat sich das Unternehmen unverzüglich, jedenfalls aber vor Entladung der Ware, mit der AMA in Verbindung zu setzen.

(3) Bei Wiedereinbringung von Trockenfuttermitteln in das Verarbeitungsunternehmen ist gemäß Abs. 2 vorzugehen.

Auswahl für Kontrollstichprobe

§ 9. Für die Auswahl für die Kontrollstichprobe gemäß Art. 25 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 382/2005 werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:

  1. 1. die Zahl der im Sammelantrag für die Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter angegebenen landwirtschaftlichen Flächen und
  1. 2. die Kontrollergebnisse der Vorjahre.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Gewährung der Beihilfe

§ 10. Die Gewährung der Beihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten ist bei der AMA unter Beifügung des Ergebnisses der Feststellungen nach § 7 zu beantragen.

Mitteilungen

§ 11. Das Verarbeitungsunternehmen hat jeweils bis zum 15. April die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres vorhandenen Bestände an Trockenfutter schriftlich und getrennt nach Sorten und Lagerorten zu melden. Sind keine Lagerbestände vorhanden, ist schriftlich Leermeldung zu erstatten.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 12. (1) Das Verarbeitungsunternehmen ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen, in denen zusätzlich zu den Angaben, die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich sind, in übersichtlicher Form

  1. 1. der Erwerb der einzusetzenden Erzeugnisse,
  1. 2. das Gewicht,
  1. 3. die Lagerung einschließlich etwaiger Umlagerungen,
  1. 4. die ordnungsgemäße Probenahme,
  1. 5. die aus dem Unternehmen ausgelieferten Mengen Trockenfutter einschließlich deren Qualität und
  1. 6. die Beschaffenheit des Trockenfutters

aufgezeichnet sind. Diese Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten begünstigen Erzeugnisse zu erstellen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Bücher und Aufzeichnungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren. Die Frist beträgt sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 13. (1) Zum Zwecke der Überprüfung ist den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Agrarmarkt Austria, der AGES, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Flächen während der Geschäfts- oder Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Antragstellers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 6 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.

Formblätter und Übermittlungsart

§ 14. Soweit von der AMA Formblätter oder Muster aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.

Strafbestimmungen

§ 15. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 2 Z 1 MOG begeht, wer

  1. 1. Mitteilungen gemäß § 11 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,
  1. 2. den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 12 nicht nachkommt oder
  1. 3. Kontrollen gemäß § 13 nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß gestattet.

Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Trockenfutterbeihilfeverordnung, BGBl. Nr. 437/1995 in der Fassung BGBl. Nr. 249/1996, außer Kraft.

(2) Gemäß der Trockenfutterbeihilfeverordnung, BGBl. Nr. 437/1995, für das Wirtschaftsjahr 2005/06 beantragte und erteilte Zulassungen gelten auch nach der Trockenfutterbeihilfeverordnung 2005 als erteilt.

Anlage

Zu § 7 Abs. 1

Bestimmungen über Probenahme und Gewichtsfeststellung

  1. 1. Entnahme und Aufbewahrung der Proben
    1. a) Der Probenehmer hat für jede Produktform (z.B. Mehl, Pellets, Cobs, Schrot, Flocken) im Zuge der Auslieferung aus je angefangenen 2 000 kg Trockenfutter je Fahrzeug Proben gleicher Größe so zu entnehmen, dass je Partie mindestens 1,5 kg Probematerial zur Verfügung stehen.
    1. b) Die Probenahme aus dem laufenden Strom des Trockengutes ist zulässig, wenn sie eine repräsentative Probe ergibt und die Auslieferung des Trockenguts unmittelbar nach der Herstellung erfolgt.
    1. c) Die Proben sind je Arbeitsschicht des Probenehmers und getrennt nach Produktform in fortlaufend nummerierten Plastikbeuteln zu sammeln.
    1. d) Der Probenehmer hat die Plastikbeutel luftdicht zu verschließen und in festen, lichtundurchlässigen Behältern aufzubewahren.
  1. 2. Herstellung der Durchschnittsproben
    1. a) Aus dem Inhalt der aufbewahrten Beutel werden von einem Beauftragten der AMA oder AGES Durchschnittsproben je Partie gebildet. Der Inhalt der Beutel wird auf eine reine Unterlage geschüttet, gründlich gemischt und in einer gleichmäßig dicken Schicht ausgebreitet. An verschiedenen Stellen dieser Schicht werden mit einem Löffel oder einer kleinen Schaufel mindestens 1,5 kg Trockenfutter entnommen und in drei Durchschnittsproben von je mindestens 0,5 kg aufgeteilt. Die Durchschnittsproben werden vom Beauftragten der AMA oder AGES in Plastikbeutel gefüllt, luftdicht verschlossen und plombiert.
    1. b) Der Leiter des Trocknungsunternehmens oder der Probenehmer soll bei der Herstellung der Durchschnittsproben zugegen sein.

Pröll

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