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BGBl II 118/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

118. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn - Anschlussstelle „Allhaming“ im Bereich der Gemeinde Allhaming

118. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 1 West Autobahn - Anschlussstelle „Allhaming“ im Bereich der Gemeinde Allhaming

Aufgrund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2004, und des dritten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 84/2004, wird verordnet:

Die Anschlussstelle „Allhaming“ der A 1 West Autobahn im Bereich der Gemeinde Allhaming wird wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlussstelle liegt zwischen km 182,138 und km 182,796 der A 1 West Autobahn und stellt über ihre Rampen die Verbindung zur oberösterreichischen Landesstraße L 534 (Marchtrenker Straße) her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (Nr. ALL-VP-5000-0 im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) als Projektwerberin im Oktober 2004 eingereichten Projektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. BMVIT-314.501/0006-II/ST-ALG/2005, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, sowie bei der Gemeinde Allhaming zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Gorbach

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