106. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur ersten Änderung der Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:
Die Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 174, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 letzter Halbsatz entfällt das Wort „sowie“ und es wird folgende Wortfolge angefügt:
„sowie der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20. November 2004 S 1“
2. In § 5 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „Art. 24 der VO (EG) Nr. 2237/2003 “ durch die Wortfolge „Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 “ ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „gem. § 4 der KPV-VO 2000, BGBl. I Nr. 496/1999“ durch die Wortfolge „gemäß § 3 der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005, BGBl. II Nr. 474/2004“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „gem. § 4 Abs. 1 Z 4k der KPV-VO 2000, BGBl. I Nr. 496/1999“ durch die Wortfolge „gemäß § 3 Abs. 1 Z 4i der INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2005“ ersetzt.
5. § 6 entfällt.
6. Die §§ 7 bis 12 erhalten die Bezeichnungen „§ 6“ bis „§ 11“.
7. In § 7 wird nach dem Wort „Anbaufläche“ die Wortfolge „ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen“ eingefügt.
8. Nach der Überschrift des 5. Abschnitts wird folgender § 12 samt Überschrift eingefügt:
„Meldepflichten
§ 12. (1) Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
(2) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
(3) Hat eine Stärkekartoffelerzeugervereinigung mit dem Stärkeunternehmen einen Anbau- und Liefervertrag abgeschlossen, sind der AMA durch diese Vereinigung ehestmöglich folgende Daten zu melden:
- 1. Name und Betriebsnummer jedes, dieser Erzeugervereinigung angehörenden Betriebsinhabers,
- 2. Tag der Anlieferung der Stärkekartoffeln an das Stärkeunternehmen, sowie
- 3. durch das Stärkeunternehmen übernommene Menge an Stärkekartoffeln, mit genauer Angabe des festgestellten Stärkegehalts.
Die Stärkekartoffelerzeugervereinigung hat der AMA unverzüglich nach Erhalt des durch das Stärkeunternehmen bezahlten Mindestpreises dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen“.
Pröll
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