67. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung des Privatinstitutes für Qualitätssicherung und Zertifizierung ökologisch erzeugter Lebensmittel GmbH (lacon) zur Zertifizierung von Produkten
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Das Privatinstitut für Qualitätssicherung und Zertifizierung ökologisch erzeugter Lebensmittel GmbH (lacon) mit Sitz in 4122 Arnreit, Anreit 13, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß OENORM EN 45011), akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen
Bereich ICS Titel der ICS-Klassifikation 1
1 65 LANDWIRTSCHAFT
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der ,,Privatinstitut für Qualitätssicherung und Zertifizierung ökologisch erzeugter Lebensmittel GmbH (Lacon)“, BGBl. II Nr. 118/1999, außer Kraft.
Anlage 1
Bartenstein
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