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BGBl II 51/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

51. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexiblisierungsklausel zur Anwendung gelangt

51. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexiblisierungsklausel zur Anwendung gelangt, geändert wird

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung zur Bestimmung der Finanzprokuratur als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt, BGBl. II Nr. 471/2001, in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 614/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 2 lautet:

„§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2002 und endet am 31. Dezember 2006.“

2. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Beim Bundesminister für Finanzen wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2007 ein Controlling Beirat eingerichtet.“

3. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angeführt:

„(3) Die §§ 2 und 12 Abs. 1 sowie die Punkte 3., 5., 6. und 7. der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2005 treten mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.“

4. In Punkt 3. der Anlage - Rechtsgrundlagen - wird die Aufzählung der Vertretungs- und Beratungszuständigkeiten auf Grund von Regelungen in Materiengesetzen wie folgt ergänzt:

  1. - „die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung (Austrian Development Agency, ADA) (Art. I § 9 Abs. 7 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 65);
  1. - die ÖBB Holding AG, sowie Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar in deren Eigentum stehen (§ 50a Bundesbahnstrukturgesetz 2003, BGBl. I Nr. 138);
  1. - die Buchhaltungsagentur des Bundes (§ 26 Abs. 3 Gesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes - BHAG, BGBl. I Nr. 37/2004);
  1. - die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Art. I § 15 Forschungsförderungs-Strukturreformgesetz, BGBl. I Nr. 73/2004);
  1. - das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft (Art. 7 § 25 Abs. 7 Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 83).“

5. Punkt 5. der Anlage - Anwaltliche Wertschöpfung - lautet:

„Die anwaltliche Wertschöpfung stellt unter Zugrundelegung der Ansätze nach dem RechtsanwaltstarifG bzw. den Autonomen Honorarrichtlinien und des NotariatstarifG den objektiven Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Finanzprokuratur dar. Sie betrug im Jahr 2001 rund 7,14 Millionen Euro, im Jahr 2002 rund 8,34 Millionen Euro und im Jahr 2003 rund 10,05 Millionen Euro. Davon entfielen jeweils rund 78% auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für den Bund und rund 22% auf Vertretungs- und Beratungsleistungen für andere Rechtspersonen (Fakultativmandanten). Da die Vertretungs- und Beratungsleistungen der Finanzprokuratur im Bundeshaushalt nicht eigens ausgewiesen sind, werden saldowirksame Honorareinnahmen nur aus etwa einem Fünftel des Gesamttätigkeitsumfanges erzielt. Aus diesem Grund ist die Zielerreichung stets im Zusammenhang mit der Leistungskennzahl anwaltliche Wertschöpfung zu beurteilen.

Ziel ist es, die anwaltliche Wertschöpfung jährlich um rund 5% zu steigern und damit auch die durchschnittliche anwaltliche Wertschöpfung pro Prokuratursanwalt, die im Jahr 2002 rund 204.500,00 Euro und im Jahr 2003 rund 242.270,00 Euro betrug, zu erhöhen.“

6. Punkt 5 der Anlage - Erfolgswirksame Einnahmen der Finanzprokuratur - lautet:

„Die erfolgswirksamen Einnahmen der Finanzprokuratur betrugen im Jahr 2003 rund 1,970 Millionen Euro. Davon entfielen rund 65% auf Vergütungen gemäß § 49a BHG und rund 35% auf Kosteneinnahmen von sachfälligen Parteien.

Ziel ist es, die unter Punkt 7 des Projektprogrammes unter der Voraussetzung unveränderter gesetzlicher Vertretungsregelungen kalkulierten erfolgswirksamen Einnahmen zu erreichen.“

7. Punkt 6 der Anlage lautet:

  1. „6. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Planstellen:

Planstellenvorschau

 

Stellenplan

Vorschau

 

2002

2003

2004

2005

2006

Beamte/Verwendungsgruppe

     

A1

35,5

35,5

38

38

38

A2

5

5

5

5

5

A3

5

5

8

6

5

Summe Beamte

45,5

45,5

51

49

48

VB/Entlohnungsgruppe

     

v1

6

6

7

7

7

v2

2,5

2,5

4

4

4

v3

20

20

17

17

17

v4

14,875

16

17

17

17

h2

1

1

1

1

1

h3

2

2

3

3

3

h5

3

3

   

I/e

1

1

   

Summe VB

50,375

51,5

49

49

49

Gesamtsumme

95,875

97

100

98

97

8. Punkt 7 der Anlage lautet:

  1. „7. Darstellung der im Projektzeitraum voraussichtlich erforderlichen Ausgaben und erzielbaren Einnahmen:

 

2002
BVA

2003
BVA

2004
BVA

2005
BVA

2006
BVA

Ausgaben

     

UT 0

4,456.000

4,456.000

4,456.000

4,797.000

4,886.000

UT 3

9.000

9.000

9 .000

9 000

10.000

UT 7

46.000

46.000

46.000

51.000

51.000

UT 8

429.000

429.000

429.000

525.000

538.000

Summe der Ausgaben

4,940.000

4,940.000

4,940.000

5,382.000

5,485.000

Einnahmen

     

UT 4

1,806.000

1,806.000

1,803.000

1,279.000

1,382.000

UT 7

0.00

0.00

3.000

3.000

3.000

Summe der Einnahmen

1,806.000

1,806.000

1,806.000

1,282.000

1,385.000

      

Budgetsaldo

-3,134.000

-3,134.000

-3,134.000

-4,100.000

-4,100.000

      

Wert der Anwalts-
leistung für den Bund

  

8,090.000

8,490.000

8,910.000

      

Leistungssaldo

  

4,956.000

4,390.000

4,810.000

  1. - Kostenzahlungen sachfälliger Parteien und
  1. - Vergütungen vom Bund verschiedener Mandanten für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund § 49a BHG in Verbindung mit der LA-V.
  1. - Vergütungen des Bundes für die anwaltliche Vertretung und Beratung auf Grund von § 49 BHG in Verbindung mit der LA-V wurden nicht als Effektiveinnahmen einkalkuliert, sollten solche während des Projektzeitraumes anfallen, wäre die Einnahmenprognose entsprechend zu berichtigen.“

Grasser

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