36. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Epoxyderivate-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2004, wird verordnet:
Die Epoxyderivate-Verordnung, BGBl. II Nr. 161/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf BADGE nur noch bis 31. Dezember 2005 verwendet werden oder vorhanden sein.“
2. § 6 lautet:
„§ 6. Diese Verordnung gilt nicht für die in § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Gebrauchsgegenstände, sofern sie vor dem 1. März 2003 in Berührung mit Lebensmitteln und Verzehrprodukten gekommen sind. Diese Gebrauchsgegenstände dürfen weiter in Verkehr gebracht werden, sofern das Datum der Abfüllung auf ihnen angegeben wird. Das Datum der Abfüllung kann durch eine andere Angabe ersetzt sein, sofern diese die Ermittlung des Datums der Abfüllung ermöglicht. Auf Nachfrage ist das Datum der Abfüllung dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde gemäß § 35 LMG 1975 bekanntzugeben. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, ist zu beachten.“
3. § 7 lautet:
„§ 7. Durch diese Verordnung werden die Richtlinien 2002/16/EG, ABl. Nr. L 51 vom 22. Februar 2002, und 2004/13/EG, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2004, in österreichisches Recht umgesetzt.“
Rauch-Kallat
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