vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 5/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

5. Verordnung: Verordnung geringfügiger Baumaßnahmen 2004 - VgB 2004

5. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnanlagen (Verordnung geringfügiger Baumaßnahmen 2004 - VgB 2004)

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2004 und des § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2003, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnen im Sinne des § 1 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957, ausgenommen Materialbahnen.

Allgemeines

§ 2. Abtragungen sowie die in dieser Verordnung angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner eisenbahnrechtlichen Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

  1. 1. Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
  1. 2. das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen nach dem Stand der technischen Entwicklung plant und unter der Leitung einer gemäß § 15 Eisenbahngesetz 1957 geführten Person ausführt,
  1. 3. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutz­gesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, bestellt und hinzugezogen wurden und
  1. 4. keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist.

Maßnahmen geringen Umfanges

§ 3. Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges im Sinne des § 2 sind

  1. 1. Umbau in oder an Hoch- oder Kunstbauten, wenn die statischen Verhältnisse nicht wesentlich verändert und die Grenzzustände der Sicherheit der Baulichkeit nicht beeinträchtigt werden, insbesondere
    1. a) Ein- oder Umbau von Wänden, Decken oder Dächern, Ein- oder Umbau von Sanitäranlagen oder Ein- oder Umbau von Telekommunikations-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen,
    1. b) Anbringung oder Umbau von untergeordneten Bauteilen oder von Verglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen sowie Erweiterung um Außenjalousien, Markisen und dergleichen oder Anbringung oder Umbau von Ankündigungseinrichtungen,
    1. c) Erneuerung von Fenstern, Türen, Toren oder Belichtungsöffnungen oder Erweiterung um Schall- oder Wärmedämmung an Fassaden oder
    1. d) Ein- oder Umbau von Handläufen oder ebenen Standflächen,
  1. 2. Erweiterung, Erneuerung oder Umbau bestehender Eisenbahnanlagen durch kleinere Anlagen oder Anlagenteile, insbesondere durch
    1. a) Errichtung oder Umbau von Terrassen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 16 m² und einer Höhe von 3,50 m,
    1. b) Errichtung oder Umbau von Flugdächern oder überdachten Stellplätzen jeweils bis zu einer Grundfläche von 100 m² und einer Höhe von 5,00 m, oder
    1. c) Erweiterung, Erneuerung oder Umbau von Bahnsteigen, bei Bogenradien unter 500 m mit Ausnahme der Erhöhung von Bahnsteigen auf 0,55 m Höhe und die Verlängerung von Bahnsteigen mit 0,55 m Höhe,
  1. 3. Errichtung, Erweiterung, Erneuerung oder Umbau von Mauerwerken, Einfriedungen, Erdbauwerken oder Böschungen jeweils einschließlich deren Entwässerungsanlagen:
    1. a) Wild- und Weidezäune sowie sonstige Einfriedungen,
    1. b) Wälle, Dämme und Einschnitte bis zu einer Höhe von 5 m,
    1. c) Stützmauern bis zu einer Höhe von 5 m und die damit verbundenen Geländeveränderungen,
    1. d) Anlagen zur Sicherung oder Stabilisierung von Erdbauwerken, Felswänden oder des Bahnkörpers wie Futtermauern, Steinkeile oder Böschungspflaster,
    1. e) Steinschlag- oder Lawinenschutzanlagen, ausgenommen Galerien,
    1. f) Blendschutzmaßnahmen oder
    1. g) Anlagen zur Entwässerung des Bahnkörpers durch Drainagen, Bahngräben oder Fanggräben,
  1. 4. Errichtung, Erweiterung oder Umbau von nachstehenden eisenbahntechnischen Einrichtungen samt der damit im Zusammenhang stehenden baulichen Anlagenteile oder Tragkonstruktionen:
    1. a) nicht in Eisenbahnsicherungsanlagen eingebundene Signale,
    1. b) Fahrsignalanlagen, die über den Phasenablauf von Verkehrslichtsignalanlagen gesteuert werden,
    1. c) Heißläufer- oder Festbremsortungsanlagen,
    1. d) Einrichtungen zur sicheren Verwahrung von Arbeitsmitteln,
    1. e) Lärmschutzwände bis zu einer Konstruktionshöhe von 4 m,
    1. f) Gleiseindeckungen,
    1. g) Schließung von Gleislücken nach dem Abtrag von Weichen oder Kreuzungen,
    1. h) Zugvorheizanlagen, sofern für diese eine Genehmigung auf Grund von Typenplänen gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 vorliegt,
    1. i) Heizungsanlagen und nicht von lit. h umfasste Zugvorheizanlagen jeweils bis zu einer Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) von 100 kW,
    1. j) Lüftungsanlagen bis zu einem Luftdurchsatz von 1 000 m3 pro Stunde,
    1. k) Klimaanlagen bis zu einer Kälteleistung von 100 kW,
    1. l) Fernsteuerungen, Fernregelungen, leit- oder schutztechnische Einrichtungen, Fernüberwachungen oder Messeinrichtungen für Bahnstromanlagen,
    1. m) Photovoltaikanlagen,
    1. n) Anlagenteile, die der Eigenbedarfsversorgung der Anlagen der Traktionsstromerzeugung oder Traktionsstromverteilung samt allen zu deren Betrieb erforderlichen Hilfs- oder Nebeneinrichtungen dienen,
    1. o) Kabelstrecken in der Bestandstrasse,
    1. p) Anlagenteile, die entweder der Traktionsstromerzeugung, der Traktionsstromverteilung (zB Turbinen, Triebwasserweg, Generatoren, Umformer, Transformatoren, Schaltanlagen, Stromschienen samt allen zu deren Betrieb erforderlichen Hilfs- oder Nebeneinrichtungen) oder der Verbesserung der Spannungsqualität (Kuppelstellen, Schaltposten oder Kompensationsanlagen) dienen,
    1. q) Beleuchtungsanlagen, ausgenommen Sicherheitsbeleuchtung,
    1. r) Erweiterung von Bahnstrominnenraumschaltanlagen durch maximal zwei Schaltfelder oder Schaltzellen,
    1. s) Antennenanlagen mit nicht mehr als 25 m Höhe einschließlich eines allfälligen Antennenmastes, sofern für die Antennenmasten eine Genehmigung auf Grund von Typenplänen gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 vorliegt oder
    1. t) Fernmeldetechnisches Träger- oder Transportnetz, Fernsprech-, Daten-, Informations- oder Meldeanlagen,
  1. 5. Erneuerung, Erweiterung oder Umbau am Ober- oder Unterbau (Erdbau) sofern Lage und Höhe der Gleise nur unwesentlich geändert werden,
  1. 6. Erneuerung, Erweiterung oder Umbau von Fahrleitungsanlagen oder bestehenden Masten von Bahnstromleitungen sofern die Höhe nur unwesentlich geändert werden,
  1. 7. Errichtung, Einbau oder Umbau von Signalbrücken, Fußgängerstegen oder Fußgängerunterführungen bis zu einer Gesamtlänge von 30 m,
  1. 8. Erweiterung, Erneuerung oder Umbau von Tragwerken oder Unterstützungen bestehender Eisenbahnbrücken bis zu einer Gesamttragwerkslänge von 15 m, sofern die örtliche Lage des Objektes nicht wesentlich verändert wird,
  1. 9. Umbau von Brückentragwerken zur Erhöhung der Tragfähigkeit oder zur Erzielung eines verbesserten Schallschutzes einschließlich der zugehörigen Maßnahmen an den Unterstützungen,
  1. 10. Maßnahmen an Bauteilen von Brückenkonstruktionen (Tragwerken, Unterstützungen, Flügelmauern, Randbalken) im Rahmen von Sanierungsarbeiten, Anpassungsarbeiten oder Arbeiten an der Brückenausrüstung,
  1. 11. nachstehende Maßnahmen zur Änderung oder Verwendung von Anlagen oder Flächen im Zusammenhang mit bestehenden Eisenbahnanlagen:
    1. a) dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz ausgenommen für gefährliche Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 Abs. 1 ASchG, wenn die verwendete Fläche 2 000 m² nicht übersteigt,
    1. b) Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß § 5 Z 1 lit. c der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2000, bis zu 1 000 l, einschließlich der Lagerbehälter,
    1. c) Oberflächenbefestigungen, wenn die befestigte Fläche insgesamt 1 000 m² nicht übersteigt, einschließlich deren Entwässerungsanlagen und Zufahrten,
    1. d) Errichtung von Zufahrten, Bahnbegleitwegen, Abschrankungen oder Absperrungen,
    1. e) nur unwesentliche Änderung der Verwendung von Teilen von Hochbauten,
    1. f) Herstellung eines Randweges oder
    1. g) Errichtung von Rettungsplätzen,
  1. 12. Erweiterung, Erneuerung oder Umbau an mechanischen, elektromechanischen oder elektrischen Eisenbahnsicherungsanlagen sofern
    1. a) die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt),
    1. b) der Anlagenumfang (einschließlich Gleisfreimeldeanlagen) weitgehend gleich bleibt,
    1. c) der Flankenschutz nicht eingeschränkt wird,
    1. d) nur gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigte Komponenten verwendet werden und
    1. e) Arbeitsstellensicherungsanlagen nicht teilweise oder zur Gänze ausgebaut werden.
  1. 13. Erweiterung, Erneuerung oder Umbau an elektronischen Eisenbahnsicherungsanlagen sofern nur gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigte Komponenten verwendet werden, durch
    1. a) Errichtung, Änderung oder Entfernung von sicherungstechnischen Zusatztechniken, denen keine sicherheitsrelevanten Aufgaben übertragen sind, wie beispielsweise Bremsprobesignale, Lichtsignale Abfahrt, Zugführerabfertigungsmeldelampen, Automatikbetrieb, Optionsrechner sowie Abstoß- und Umsetzautomatik einschließlich der Schnittstellen zu diesen Zusatztechniken,
    1. b) Ersatz von Komponenten durch andere Komponenten wie beispielweise Röhrenmonitore durch LCD-Monitore oder von Lichtpunkten durch LED-Lichtpunkte,
    1. c) Aktualisierung von generischer Anwendungssoftware, Betriebssystemsoftware oder Kommunikationssoftware jeweils ohne Änderung der spezifischen Anwendungssoftware,
    1. d) Einbau oder Ausbau von rückwirkungsfreien Diagnosesystemen,
    1. e) Änderungen der spezifischen Anwendungssoftware für Anrückmeldewecker, Einfahrmeldewecker oder Selbststellbetriebsanstösse,
    1. f) Errichtung, Änderung oder Entfernung von Komponenten der Außenanlage jeweils ohne Änderung der spezifischen Anwendungssoftware oder
    1. g) Errichtung oder Erweiterung von Arbeitsstellensicherungsanlagen.
  1. 14. Erweiterung, Erneuerung oder Umbau an Stromversorgungseinrichtungen für Eisenbahnsicherungs­anlagen, sofern
    1. a) den Stromversorgungseinrichtungen keine sicherheitsrelevanten Aufgaben übertragen sind und
    1. b) nur gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigte Komponenten verwendet werden.
  1. 15. Errichtung, Erweiterung, Erneuerung oder Umbau von Zugbeeinflussungseinrichtungen sofern nur gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigte Komponenten verwendet werden
    1. a) zur punktförmigen Zugbeeinflussung mit INDUSI-Magneten oder
    1. b) zur Zugbeeinflussung mit LZB- oder ETCS-Systemen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 18 oder zur Absicherung von Langsamfahrstellen.
  1. 16. Umbau von Eisenbahnanlagen im Zusammenhang mit schienengleichen Eisenbahnübergängen durch
    1. a) Verbreiterung, Verschmälerung, Verkürzung (Abtrag von Gleisen) oder unwesentliche Verschiebung eines nichttechnisch gesicherten Eisenbahnüberganges samt Anpassung der Standorte der Sicherungseinrichtungen (Andreaskreuze samt Verkehrszeichen „Halt“ oder „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“, Privatwegtafeln),
    1. b) Änderung des Fahrbahnbelages oder
    1. c) Auflassung einer Eisenbahnkreuzung oder eines nicht-öffentlichen Eisenbahnüberganges,
  1. 17. Umbau schienengleicher Eisenbahnübergänge, sofern gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigte Bauteile und Schaltungen verwendet werden, einschließlich allenfalls erforderlicher Anpassungen von Schaltungen durch
    1. a) Ergänzung einer Lichtzeichenanlage durch weitere Signalgeber,
    1. b) Ergänzung einer Schrankenanlage durch weitere Signalgeber zur optischen Ankündigung des Schrankenschließens,
    1. c) Ergänzung von Lichtzeichenanlagen oder Schrankenanlagen mit Registriereinrichtungen,
    1. d) Errichtung zusätzlicher Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen,
    1. e) Verlegung von Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen innerhalb eines Bahnhofes sowie die Zentralisierung von Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Selbststell- oder Automatikbetriebes von Eisenbahnsicherungsanlagen, sofern in diesem Zusammenhang die Außenanlage nicht verändert wird,
    1. f) Herstellung von Abhängigkeiten von Eisenbahnübergangssicherungsanlagen zu Eisenbahnsicherungsanlagen,
    1. g) Ersatz von Fernüberwachungen mit Einzelkabeladern durch Fernwirksysteme,
    1. h) Ersatz von Gleisschaltmitteln oder
    1. i) Ersatz von Bauteilen (zum Beispiel Registriereinrichtungen, Schrankenantriebe, Schrankenbäume, Stromversorgungseinrichtungen, Lichtpunkte) durch Bauteile anderer Bauart sowie die Ergänzung bestehender Einrichtungen durch zusätzliche Bauteile,
  1. 18. Errichtung oder Änderung von provisorischen Eisenbahnsicherungsanlagen im Zusammenhang mit Umbauarbeiten an Gleisanlagen oder für Eisenbahnsicherungsanlagen während der Baudurchführung sofern nur gemäß § 36 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 genehmigten Komponenten verwendet werden und bei elektronischen Eisenbahnsicherungsanlagen keine Änderung der spezifischen Anwendungssoftware erfolgt,
  1. 19. Errichtung oder Umbau von Wartehäuschen, Geräteschuppen, Fernwärmestationen, Toilettenanlagen, oder Telefonhütten sowie von baulichen Anlagenteilen zum Schutz von ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen, jeweils bis zu einer Grundfläche von 50 m² oder
  1. 20. Errichtung oder Umbau von erforderlichen Bauprovisorien oder Baustelleneinrichtungen, ausgenommen Eisenbahn­sicherungsanlagen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände während der Baudurchführung.

Aufzeichnungspflichten

§ 4. Das Eisenbahnunternehmen hat über Abtragungen sowie die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen für die jeweilige Eisenbahnanlage Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.

Außer-Kraft-Treten

§ 5. Nachstehende Verordnungen treten außer Kraft:

  1. 1. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen (Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnübergängen 1993), BGBl. Nr. 84/1994,
  1. 2. Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnsicherungsanlagen (Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnsicherungsanlagen 1994), BGBl. Nr. 287/1994,
  1. 3. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnbrücken (Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnbrücken), BGBl. II Nr. 10/2000,
  1. 4. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an elektrischen Anlagen von Eisenbahnen (Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an elektrischen Eisenbahnanlagen), BGBl. II Nr. 11/2000, und
  1. 5. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnanlagen (Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnanlagen), BGBl. II Nr. 490/2002.

Gorbach

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)