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BGBl III 217/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

217. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

217. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. Nr. 55/1955, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 190/1998) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Afghanistan

30. August 2005

Belarus

23. August 2001

Georgien

9. August 1999

Kasachstan

15. Jänner 1999

Mexiko

7. Juni 2000

Moldau

31. Jänner 2002

St. Kitts und Nevis

1. Februar 2002

Swasiland

14. Februar 2000

Timor-Leste

7. Mai 2003

Trinidad und Tobago

10. November 2000

Ukraine

10. Juni 2002

Serbien und Montenegro hat erklärt, sich mit Wirkung vom 27. April 1992 auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Folgende Staaten haben erklärt, sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention an die Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 dieser Konvention für gebunden zu erachten:

Afghanistan, Belarus, Georgien, Kasachstan, Mexiko, Moldau, St. Kitts und Nevis, Serbien und Montenegro, Swasiland, Timor-Leste, Trinidad und Tobago.

Weiters haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Staaten folgende Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben:

Georgien:

Gemäß Art. 40 Abs. 1 des Abkommens ist dieses Abkommen vor der vollständigen Wiederherstellung der gebietsmäßigen Einheit von Georgien nur auf das Hoheitsgebiet anwendbar, auf dem die Gerichtsbarkeit von Georgien ausgeübt wird.

Mexiko:

Interpretative Erklärungen:

Die mexikanische Regierung wird sich das Recht vorbehalten, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und unbeschadet der in Art. 1 der Konvention und Art. 1 des Protokolls zur Konvention enthaltenen Begriffsbestimmung den Flüchtlingsstatus zu bestimmen und zu gewähren.

Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist die mexikanische Regierung befugt, Flüchtlingen im Rahmen ihrer Bevölkerungspolitik und insbesondere ihrer Flüchtlingspolitik hinsichtlich der Einbürgerung und Eingliederung größere Erleichterungen zu gewähren als Ausländern im Allgemeinen.

Vorbehalte:

Die mexikanische Regierung ist davon überzeugt, dass es wichtig ist, dass alle Flüchtlinge die Möglichkeit haben, bezahlte Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, und bestätigt, ihnen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die gleiche Behandlung zu gewähren wie Ausländern im Allgemeinen, einschließlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften, die den Prozentsatz an ausländischen Arbeitnehmern festlegen, die von Unternehmern in Mexiko beschäftigt werden dürfen, wobei dies nicht die Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte berührt.

Da jedoch die mexikanische Regierung Flüchtlingen, die die in Art. 17 Abs. 2 lit. a, b und c der Konvention genannten Bedingungen erfüllen, nicht die automatische Ausdehnung der für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu erfüllenden Voraussetzungen garantieren kann, erklärt sie einen ausdrücklichen Vorbehalt zu den genannten Bestimmungen.

Die mexikanische Regierung behält sich das Recht vor, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Flüchtlingen einen oder mehrere Aufenthaltsorte zuzuweisen und die Bedingungen für den Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb des mexikanischen Hoheitsgebiets festzulegen und erklärt daher einen ausdrücklichen Vorbehalt zu den Artikeln 26 und 31 Abs. 2.

Unbeschadet der Einhaltung des in Art. 33 der Konvention niedergelegten Grundsatzes des Verbots der Ausweisung erklärt die mexikanische Regierung aufgrund Art. 33 der Staatsverfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Art. 32 der Konvention.

Moldau:

  1. 1. Gemäß Art. 40 Abs. 1 des Abkommens erklärt die Republik Moldau, dass vor der vollständigen Wiederherstellung der gebietsmäßigen Einheit der Republik Moldau die Bestimmungen dieses Abkommens nur auf das Hoheitsgebiet anwendbar sind, auf dem die Gerichtsbarkeit der Republik Moldau ausgeübt wird.
  2. 2. Die Republik Moldau wird die Bestimmungen dieses Abkommens anwenden, ohne einen Unterschied wegen der Rasse, der Religion oder des Herkunftslandes zu machen, wie in Art. 3 des Abkommens festgehalten.
  3. 3. Im Sinne dieses Abkommens wird unter dem Ausdruck "Wohnsitz" der ständige und gesetzliche Wohnort verstanden.
  4. 4. Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Abkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen des Abkommens, nach welchen Flüchtlingen keine ungünstigere Behandlung gewährt werden soll als sie sonst üblicherweise Fremden gewährt wird, nicht so zu interpretieren, dass sie dazu verpflichten, Flüchtlinge so zu behandeln wie die Staatsangehörigen jener Staaten, mit denen die Republik Moldau regionale Zollabkommen, wirtschaftliche, politische und sozialversicherungsrechtliche Abkommen abgeschlossen hat.
  5. 5. Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Abkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 13 als Empfehlungen und nicht als Verpflichtungen zu betrachten.
  6. 6. Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Abkommens behält sich die Republik Moldau das Recht vor, die Bestimmungen des Art. 17 Abs. 2 als Empfehlungen und nicht als Verpflichtungen zu betrachten.
  7. 7. Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Abkommens interpretiert die Republik Moldau die Bestimmungen von Art. 21 des Abkommens als nicht verpflichtend, Flüchtlingen Unterkunft zu gewähren.
  8. 8. Die Regierung der Republik Moldau behält sich das Recht vor, die Bestimmungen von Art. 24 so zu interpretieren, dass sie die verfassungsrechtlichen und innerstaatlichen Bestimmungen betreffend das Recht auf Arbeit und sozialen Schutz nicht verletzen.
  9. 9. Gemäß Art. 42 Abs. 1 des Abkommens behält sich die Republik Moldau anlässlich der Umsetzung von Art. 26 dieses Abkommens das Recht vor, Wohnorte für bestimmte Flüchtlinge oder Gruppen von Flüchtlingen im Interesse des Staates und der Gesellschaft zu errichten.
  10. 10. Die Republik Moldau wird die Bestimmungen von Art. 31 dieses Abkommens ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes für die Rechtsstellung von Flüchtlingen anwenden.

    Timor-Leste:

    Im Einklang mit Art. 42 der Konvention erklärt die Demokratische Republik Timor-Leste anlässlich ihres Beitritts Vorbehalte zu den Art. 16 Abs. 2, 20, 21, 22, 23 und 24.

    Malta:

    Malta hat hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dieser Konvention mit Wirksamkeit vom 17. Jänner 2002 einen Wechsel zu Alternative b der Ziffer 1 des Abschnitts B des Art. 1 erklärt und mit gleichem Datum seine Vorbehalte111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 77/1974 zu Art. 7 Abs. 2, Art. 14, 27, 28, Art. 7 Abs. 3, 4 und 5, Art. 8, 9, 17, 18, 31 und 32 zurückgezogen.

    Mit Wirkung vom 24. Februar 2004 hat Malta seine Vorbehalte hinsichtlich der Art. 23, 11 und 34 der Konvention zurückgezogen.

    Finnland:

    Am 7. Oktober 2004 teilte die Regierung der Republik Finnland dem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgendes mit:

    Während die Beitrittsurkunde Vorbehalte1, unter anderem, zu Art. 7 Abs. 2, Art. 8, Art. 12 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, Art. 25 sowie Art. 28 Abs. 1 des Abkommens enthielt, zieht die Regierung von Finnland hiermit die genannten Vorbehalte zurück, wobei der Generalvorbehalt betreffend Staatsangehörige von Dänemark, Island, Norwegen und Schweden sowie der Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 aufrecht bleiben.

    Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 3. Dezember 1999 erklärt, dass die Konvention mit dem erklärten Vorbehalt Chinas auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.

Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte und Erklärungen teilweise oder ganz zurückgezogen bzw. geändert:

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