211. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 53/1997) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Albanien | 29. Juni 2000 |
Armenien | 8. Februar 2005 |
Aserbaidschan | 3. Juli 2002 |
Liberia | 16. September 2005 |
Mongolei | 19. Dezember 1997 |
Tunesien | 5. Jänner 2004 |
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 27. April 1992 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 52 des Übereinkommens gebunden erachtet und betont, dass jede Streitigkeit betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof nur nach vorhergehender Zustimmung aller betroffenen Parteien unterbreitet werden kann.
Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben nachstehende Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:
Albanien | AL |
Armenien | AM |
Aserbaidschan | AZ |
Mongolei | MGL |
Serbien und Montenegro | SCG |
Tunesien | TN |
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Polen am 16. Oktober 1997 seine Entscheidung mitgeteilt, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt1 zurückzuziehen.
Schüssel
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