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BGBl III 211/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

211. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

211. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zu dem in Wien am 8. November 1968 abgeschlossenen Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl. Nr. 289/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 53/1997) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde:

Albanien

29. Juni 2000

Armenien

8. Februar 2005

Aserbaidschan

3. Juli 2002

Liberia

16. September 2005

Mongolei

19. Dezember 1997

Tunesien

5. Jänner 2004

Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 27. April 1992 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Tunesien erklärt, dass es sich nicht an Artikel 52 des Übereinkommens gebunden erachtet und betont, dass jede Streitigkeit betreffend Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren oder dem Internationalen Gerichtshof nur nach vorhergehender Zustimmung aller betroffenen Parteien unterbreitet werden kann.

Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben nachstehende Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Albanien

AL

Armenien

AM

Aserbaidschan

AZ

Mongolei

MGL

Serbien und Montenegro

SCG

Tunesien

TN

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Polen am 16. Oktober 1997 seine Entscheidung mitgeteilt, den anlässlich der Ratifikation abgegebenen Vorbehalt111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 35/1986 zurückzuziehen.

Schüssel

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