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BGBl III 192/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

192. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

192. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Notifikationen zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und zum Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. III Nr. 17/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 171/2002), gemäß Art. 8 des Übereinkommens abgegeben:

Staaten:

Datum der Abgabe der Notifikationen:

 

Protokoll II

in der geänderten Fassung

Protokoll IV

Albanien

28. August 2002

28. August 2002

Belarus

2. März 2004

 

Burkina Faso

26. November 2003

26. November 2003

Chile

15. Oktober 2003

15. Oktober 2003

Costa Rica

17. Dezember 1998

 

Ecuador

 

16. Dezember 2003

Guatemala

 

30. August 2002

Honduras

30. Oktober 2003

30. Oktober 2003

Lettland

22. August 2002

 

Liberia

16. September 2005

16. September 2005

Malta

24. September 2004

24. September 2004

Mauritius

 

24. Dezember 2002

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

31. Mai 2005

 

Pakistan

9. März 1999

 

Paraguay

22. September 2004

 

Polen

14. Oktober 2003

23. September 2004

Rumänien

25. August 2003

25. August 2003

Russische Föderation

2. März 2005

 

Serbien und Montenegro

 

12. August 2003

Sierra Leone

30. September 2004

30. September 2004

Slowenien

3. Dezember 2002

3. Dezember 2002

Sri Lanka

24. September 2004

24. September 2004

Türkei

2. März 2005

2. März 2005

Turkmenistan

19. März 2004

 

Ukraine

 

28. Mai 2003

Venezuela

19. April 2005

 

Zypern

22. Juli 2003

22. Juli 2003

Anlässlich ihrer Notifikation haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

zum Protokoll II in der geänderten Fassung:

Belarus:

Gemäß Z 3 c des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls II schiebt die Republik Belarus die Umsetzung von Z 3 b des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls II für die Dauer von neun Jahren ab In-Kraft-Treten des geänderten Protokolls II auf.

Lettland:

Gemäß Z 2 c des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls II erklärt die Republik Lettland, dass sie die Umsetzung von Z 2 b für die Dauer von neun Jahren ab In-Kraft-Treten des geänderten Protokolls II aufschiebt.

Pakistan:

Artikel 1:

  1. .
  1. .
  1. . Artikel 2 Absatz 3:
  1. . Artikel 3 Absatz 9:
  1. . Technischer Anhang Ziffer 2 c und 3 c:

    Pakistan erklärt, dass die Umsetzung der Ziffern 2 b und 3 a und b aufgeschoben wird, wie in Ziffer 2 c und 3 c jeweils vorgesehen.

    Russische Föderation:

  1. 1. Für die Auslegung von Art. 3 Abs. 10 lit. c des Protokolls II versteht die Russische Föderation unter Alternativen nichttödliche Vorrichtungen und Technologien, die keine Antipersonenminen sind und die vorübergehend eine oder mehrere Personen behindern, paralysieren oder ihre Anwesenheit anzeigen können, ohne ihnen einen irreversiblen Schaden zuzufügen;
  1. 2. Bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 lit. a des Protokolls II vertritt die Russische Föderation die Auffassung, dass Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind, innerhalb eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets angebracht werden, das von Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivilpersonen von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muss von deutlich erkennbarer und dauerhafter Art sein und muss zumindest für jemanden, der im Begriff ist, das an seiner Außengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein. Die auf diesem Ort bezeichnete Linie der Staatsgrenze darf als Teil der Außenmarkierung eines verminten Gebiets innerhalb der Grenzzone betrachtet werden, wenn es aktive und wiederholte Versuche von bewaffneten Eindringlingen zu deren Überschreitung gibt oder wenn militärische, wirtschaftliche, geographische oder andere Bedingungen den Einsatz von Streitkräften unmöglich machen. Die Zivilbevölkerung wird rechtzeitig über die Gefahr der Minen informiert werden und darf das verminte Gebiet nicht betreten;
  1. 3. Für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. (i) des Protokolls II versteht die Russische Föderation unter kulturellem oder geistigem Erbe der Völker das Kulturgut gemäß Art. 1 nach dem Abkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1954;
  1. 4. Die Russische Föderation versteht unter der in Z. 2 (a) des Technischen Anhangs zum Protokoll II erwähnten allgemein verfügbaren technischen Minensuchausrüstung die in der Russischen Föderation verfügbare Minensuchausrüstung, die den Erfordernissen der erwähnten Ziffer entspricht.
  1. 5. Die Russische Föderation wird gemäß Z. 2 (c) und Z. 3 (c) des Technischen Anhangs zu Protokoll II die Einhaltung von Z. 2 (b) und Z 3 (a) und (b) nicht später als innerhalb von neun Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls sicherstellen.

    zum Protokoll IV:

    Polen:

    Polen geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls IV auch in Friedenszeiten einzuhalten sind.

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