192. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Protokolls über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und des Protokolls vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Notifikationen zum Protokoll über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung (Protokoll II in der am 3. Mai 1996 geänderten Fassung) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, und zum Protokoll vom 13. Oktober 1995 über blind machende Laserwaffen (Protokoll IV) zu dem Übereinkommen vom 10. Oktober 1980 über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können (BGBl. III Nr. 17/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 171/2002), gemäß Art. 8 des Übereinkommens abgegeben:
Staaten: | Datum der Abgabe der Notifikationen: | |
Protokoll II in der geänderten Fassung | Protokoll IV | |
Albanien | 28. August 2002 | 28. August 2002 |
Belarus | 2. März 2004 | |
Burkina Faso | 26. November 2003 | 26. November 2003 |
Chile | 15. Oktober 2003 | 15. Oktober 2003 |
Costa Rica | 17. Dezember 1998 | |
Ecuador | 16. Dezember 2003 | |
Guatemala | 30. August 2002 | |
Honduras | 30. Oktober 2003 | 30. Oktober 2003 |
Lettland | 22. August 2002 | |
Liberia | 16. September 2005 | 16. September 2005 |
Malta | 24. September 2004 | 24. September 2004 |
Mauritius | 24. Dezember 2002 | |
die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien | 31. Mai 2005 | |
Pakistan | 9. März 1999 | |
Paraguay | 22. September 2004 | |
Polen | 14. Oktober 2003 | 23. September 2004 |
Rumänien | 25. August 2003 | 25. August 2003 |
Russische Föderation | 2. März 2005 | |
Serbien und Montenegro | 12. August 2003 | |
Sierra Leone | 30. September 2004 | 30. September 2004 |
Slowenien | 3. Dezember 2002 | 3. Dezember 2002 |
Sri Lanka | 24. September 2004 | 24. September 2004 |
Türkei | 2. März 2005 | 2. März 2005 |
Turkmenistan | 19. März 2004 | |
Ukraine | 28. Mai 2003 | |
Venezuela | 19. April 2005 | |
Zypern | 22. Juli 2003 | 22. Juli 2003 |
Anlässlich ihrer Notifikation haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
zum Protokoll II in der geänderten Fassung:
Belarus:
Gemäß Z 3 c des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls II schiebt die Republik Belarus die Umsetzung von Z 3 b des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls II für die Dauer von neun Jahren ab In-Kraft-Treten des geänderten Protokolls II auf.
Lettland:
Gemäß Z 2 c des Technischen Anhangs des geänderten Protokolls II erklärt die Republik Lettland, dass sie die Umsetzung von Z 2 b für die Dauer von neun Jahren ab In-Kraft-Treten des geänderten Protokolls II aufschiebt.
Pakistan:
Artikel 1:
- .
- .
- . Artikel 2 Absatz 3:
- . Artikel 3 Absatz 9:
- . Technischer Anhang Ziffer 2 c und 3 c:
Pakistan erklärt, dass die Umsetzung der Ziffern 2 b und 3 a und b aufgeschoben wird, wie in Ziffer 2 c und 3 c jeweils vorgesehen.
Russische Föderation:
- 1. Für die Auslegung von Art. 3 Abs. 10 lit. c des Protokolls II versteht die Russische Föderation unter Alternativen nichttödliche Vorrichtungen und Technologien, die keine Antipersonenminen sind und die vorübergehend eine oder mehrere Personen behindern, paralysieren oder ihre Anwesenheit anzeigen können, ohne ihnen einen irreversiblen Schaden zuzufügen;
- 2. Bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 lit. a des Protokolls II vertritt die Russische Föderation die Auffassung, dass Antipersonenminen, die keine fernverlegten Minen sind, innerhalb eines an seiner Außengrenze markierten Gebiets angebracht werden, das von Militärpersonal überwacht und durch Einzäunung oder andere Mittel gesichert wird, um Zivilpersonen von diesem Gebiet wirksam fernhalten zu können. Die Markierung muss von deutlich erkennbarer und dauerhafter Art sein und muss zumindest für jemanden, der im Begriff ist, das an seiner Außengrenze markierte Gebiet zu betreten, sichtbar sein. Die auf diesem Ort bezeichnete Linie der Staatsgrenze darf als Teil der Außenmarkierung eines verminten Gebiets innerhalb der Grenzzone betrachtet werden, wenn es aktive und wiederholte Versuche von bewaffneten Eindringlingen zu deren Überschreitung gibt oder wenn militärische, wirtschaftliche, geographische oder andere Bedingungen den Einsatz von Streitkräften unmöglich machen. Die Zivilbevölkerung wird rechtzeitig über die Gefahr der Minen informiert werden und darf das verminte Gebiet nicht betreten;
- 3. Für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 lit. (i) des Protokolls II versteht die Russische Föderation unter kulturellem oder geistigem Erbe der Völker das Kulturgut gemäß Art. 1 nach dem Abkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten 1954;
- 4. Die Russische Föderation versteht unter der in Z. 2 (a) des Technischen Anhangs zum Protokoll II erwähnten allgemein verfügbaren technischen Minensuchausrüstung die in der Russischen Föderation verfügbare Minensuchausrüstung, die den Erfordernissen der erwähnten Ziffer entspricht.
- 5. Die Russische Föderation wird gemäß Z. 2 (c) und Z. 3 (c) des Technischen Anhangs zu Protokoll II die Einhaltung von Z. 2 (b) und Z 3 (a) und (b) nicht später als innerhalb von neun Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Protokolls sicherstellen.
zum Protokoll IV:
Polen:
Polen geht davon aus, dass die Bestimmungen des Protokolls IV auch in Friedenszeiten einzuhalten sind.
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