vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 165/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

165. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

165. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. Nr. 200/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 145/2002) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Afghanistan

30. November 2004

Jamaika

10. Juli 2002

Katar

30. Dezember 2002

Nicaragua

24. September 2003

Pakistan

24. Juli 2005

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:

Afghanistan:

Afghanistan wird das Übereinkommen nur (i) auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind und (ii) auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem innerstaatlichen Recht Afghanistans als Handelssachen angesehen werden, anwenden.

Jamaika:

Die Regierung Jamaikas wird das Übereinkommen gemäß Art. 1 Abs. 3 auf Grundlage der Gegenseitigkeit nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.

Die Regierung Jamaikas erklärt weiter, dass sie das Übereinkommen gemäß Art. 1 Abs. 3 nur auf Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen, sei es vertraglicher oder nichtvertraglicher Art, die nach dem innerstaatlichen Recht Jamaikas als Handelssachen angesehen werden, anwenden wird.

Pakistan:

Die Islamische Republik Pakistan wird das Übereinkommen nur auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates ergangen sind, anwenden.

Schüssel

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)