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BGBl III 97/2005

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

97. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

97. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weiter Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (BGBl. Nr. 40/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 207/1999) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

27. Juni 2001

Andorra

5. April 2004

Ecuador

11. Februar 2005

Gabun

5. November 2004

Luxemburg

23. Mai 2003

Mosambik

8. Mai 2001

Peru

14. September 2000

Portugal

6. Februar 2004

Saudi-Arabien

14. April 2003

Vietnam

10. Oktober 2001

Ferner hat Serbien und Montenegro am 12. März 2001 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 27. April 1992 an das Übereinkommen gebunden zu erachten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Ecuador:

Ecuador möchte die Befolgung der in der Satzung der Vereinten Nationen und anderen internationalen Regelungen vorgesehenen Grundsätze, Regeln und Methoden der friedlichen Streitbeilegung bekunden, die ausdrücklich in das ecuadorianische Rechtssystem, nämlich in Art. 4 Abs. 3 der Verfassung der Republik, inkorporiert wurden.

Peru:

Für die Regierung von Peru muss die Anwendung der Art. 11, 12 und 25 des Übereinkommens in Übereinstimmung mit und abhängig vom Verfahren zur Unterzeichnung, Zustimmung, Ratifikation, Beitritt und In-Kraft-Treten dieses Übereinkommens verstanden werden, das durch die verfassungsrechtliche Vorschrift von Peru vorgesehen ist.

Portugal:

Art. 66 des Übereinkommens ist gänzlich mit den Bestimmungen von Teil V, auf den sich dieser Artikel bezieht, verknüpft. Portugal erklärt daher bezüglich seines Verhältnisses zu jedem Staat, der einen Vorbehalt zu einzelnen oder allen Bestimmungen von Art. 66 erklärt hat oder erklären wird, dass es sich weder durch diese Verfahrensbestimmungen noch durch die materiellen Bestimmungen des Teils V des Übereinkommens als gebunden erachtet, auf die die in Art. 66 vorgesehenen Verfahren auf Grund des genannten Vorbehaltes nicht angewendet werden. Portugal erhebt jedoch keinen Einspruch gegen das In-Kraft-Treten des übrigen Übereinkommens zwischen der portugiesischen Republik und einem solchen Staat und ist der Auffassung, dass das Fehlen von Vertragsbeziehungen zwischen Portugal und diesem Staat bezüglich einiger oder aller Bestimmungen von Teil V diesen Staat in keiner Weise daran hindert, Verpflichtungen nach diesen Bestimmungen zu erfüllen, denen er unabhängig von diesem Übereinkommen nach Völkerrecht unterliegt.

Saudi-Arabien:

Vorbehalt zu Art. 66.

Vietnam:

Anlässlich des Beitritts zu diesem Übereinkommen erklärt die Sozialistische Republik Vietnam ihren Vorbehalt zu Art. 66 des genannten Übereinkommens.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Finnland am 20. April 2001 seine anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung 111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 5/1987 zu Art. 7 Abs. 2 zurückgezogen.

Schüssel

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