60. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 3/2004 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten
Die Multilaterale Vereinbarung RID 3/2004 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Absatz 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung ungereinigter leerer Verpackungen, die Rückstände der Klasse 2 enthalten (BGBl. III Nr. 4/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 58/2005) wurde von Lettland am 7. April 2005 unterzeichnet.
Schüssel
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