129. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4, des § 32 Abs. 2 zweiter Satz, des § 5a Abs. 1 zweiter Satz und des § 34b Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237, 238/03-35, G 16, 17/04-28 und G 55/04-28, zugestellt am 15. November 2004, die Worte „auf Grund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung“ in § 32 Abs. 1 Z 4, § 32 Abs. 2 zweiter Satz, § 5a Abs. 1 zweiter Satz und § 34b Abs. 1 Z 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die aufgehobenen Worte „auf Grund einer medizinisch belegbaren Traumatisierung“ in § 32 Abs. 1 Z 4 sowie der zweite Satz des § 32 Abs. 2 und § 5a Abs. 1 zweiter Satz des Asylgesetzes sind nicht mehr anzuwenden.
Die Aufhebung des § 34b Abs. 1 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmung ist in den am 15. Oktober 2004 beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Schüssel
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